Sperrwirkung von speziellen Ordnungsrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Juranewi
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Sperrwirkung von speziellen Ordnungsrecht

Beitrag von Juranewi »

Hallo ich hätte eine Frage bzgl. des Polizei-und Ordnungsrechtes,
simpel formuliert: eine Sicherheitsbehörde wird aufgrund einer Befugnis, sagen wir der Generalbefugnis, tätig, um eine Gefahr abzuwehren. Nun wäre aber eig. eine andere Behörde nach speziellen Ordnungsrecht dafür zuständig, die aufgrund von speziellen Befugnissen handeln kann (z.B. GeWO, BImSchG, GastG, Bauordnungsrecht...). Die Sicherheitsbehörde handelt aber, da es sich um eine umittelbare Gefahr für Personen handelt und es ihr nicht möglich ist die andere Behörde rechtzeitig zu erreichen, sodass diese Gefahrabwehrmaßnahmen treffen kann.
Wie würdest ihr das sehen. Kann die allgemeine Sicherheitsbehörde das? Gibt es da irgendeine Sperrwirkung des speziellen Ordnungsrechts? (lex specialis Grundsatz) Oder spielt das hierbei keine Rolle, solange alle die allgemeine Behörde alle Voraussetzungen der Befugnis erfüllt, die ihr zugewiesen ist? Im Sicherheitsrecht geht es doch auch immer um die Effektivität der Gefahrenabwehr?

Danke schon mal für eure Meinungen :)
Honigkuchenpferd
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Re: Sperrwirkung von speziellen Ordnungsrecht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist ein extrem kompliziertes Thema. Im Grundsatz gilt, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden/die Polizei (vorläufig) handeln kann, in der Regel auf der Grundlage ihrer eigenen Befugnisnormen.

Es ist aber durchaus möglich, dass auf manchen Gebieten das Sonderordnungsrecht eine partielle oder sogar absolute Sperrwirkung entfaltet, was durch Auslegung ermittelt werden muss.

Vielleicht hilft die für den Anfang weiter: Poscher/Rusteberg, JuS 2011, 888 (890 f.).
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Träumer
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Re: Sperrwirkung von speziellen Ordnungsrecht

Beitrag von Träumer »

Grundsätzlich geht das besondere Ordnungsrecht dem allgemeinen Ordnungsrecht vor. Ansonsten würdest Du die speziellen Anforderungen des jeweiligen Gesetzes umgehen. Auch verfügen die allgemeinen Ordnungsbehörden nicht über die nötige Fachkompetenz wie die Fachbehörden. Ob ausnahmsweise eine Eilkompetenz der allgemeinen Ordnungsbehörden gegeben ist, würde ich absolut fallabhängig sehen und wohl nur in engen Grenzen bejahen. Insbesondere davon, ob es um Gefahren geht, die das besondere Ordnungsrecht regelt oder um "allgemeine" Gefahren.
Juranewi
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Re: Sperrwirkung von speziellen Ordnungsrecht

Beitrag von Juranewi »

Danke Honigkuchenpferd für den guten Aufsatztipp und danke Träumer für deine Meinung. Ich glaube, dass es auf jeden Fall in einem Eilfall notwendig ist, dass auch die Polizeibehörden handeln können, außer es ist wirklich explizit ausgeschlossen bzw. das Gesetz zieht zum Einschreiten engere Grenzen.
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