Beispiel Rücknahmebescheid

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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strahlemann11
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Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von strahlemann11 »

Hallo

meine Ausbilderin in der Verwaltung hat leider kein Beispiel eines Bescheids zu einer Rücknahme nach §48 VwVfG (wenn ein nicht-begünstigender VA, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, zurückgenommen werden soll).
Ich weiss leider nicht, wie genau ein solcher Bescheid überhaupt aussieht bzw. wie dieser konkret aufgebaut ist.

Es wäre toll, wenn irgendjemand ein Beispiel hochladen könnte.


Vielen Dank!
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Tibor
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Tibor »

"1. Der Bescheid über ... der [hier unzuständige Behörde einsetzen] vom ... wird hiermit zurückgenommen.

2. [ggf neue Verfügung der zuständigen Behörde, so noch recht- und zweckmäßig zu diesem Zeitpunkt]"
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Amtsschimmel »

strahlemann11 hat geschrieben:Hallo

meine Ausbilderin in der Verwaltung hat leider kein Beispiel eines Bescheids zu einer Rücknahme nach §48 VwVfG (wenn ein nicht-begünstigender VA, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, zurückgenommen werden soll).
Ich weiss leider nicht, wie genau ein solcher Bescheid überhaupt aussieht bzw. wie dieser konkret aufgebaut ist.

Es wäre toll, wenn irgendjemand ein Beispiel hochladen könnte.
Stadt Entenhausen
Der Bürgermeister

Entenhausen, den XX.XX.XXXX

Gegen Zustellungsurkunde
Hans Müller
Musterstraße 1
12345 Entenhausen

[Betreffzeile]

Sehr geehrter Herr Müller,

ich gebe Ihnen folgende Entscheidungen bekannt:

1. Meinen Bescheid vom XX.XX.XXXX, Ihnen zugestellt am XX.XX.XXXX, nehme ich hiermit zurück.
2. [ggf. weitere Regelungen]

Begründung:
[Rechtliche und tatsächliche Gründe aufführen; kurz fassen]

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
[Unterschrift]
Meyer



Noch eine Anmerkung: Darauf achten, dass ein ggf. existierender separater Kostenbescheid auch zurückgenommen wird.
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Nein, das ist nicht die richtige Bescheidsgestalt und zudem eine rechtswidrige Herangehensweise (die man aber leider zu häufig beobachten kann), siehe § 48 Abs. 5 (L)VwVfG.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Tibor
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Tibor »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Nein, das ist nicht die richtige Bescheidsgestalt und zudem eine rechtswidrige Herangehensweise (die man aber leider zu häufig beobachten kann), siehe § 48 Abs. 5 (L)VwVfG.
Ich hatte nicht umsonst oben unter 1. anderes vorgeschlagen ...
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Amtsschimmel »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Nein, das ist nicht die richtige Bescheidsgestalt und zudem eine rechtswidrige Herangehensweise (die man aber leider zu häufig beobachten kann), siehe § 48 Abs. 5 (L)VwVfG.
Da bitte ich doch aber um eine etwas nähere Begründung. § 48 Abs. 5 VwVfG spricht nur von unanfechtbar gewordenen Bescheiden. Muss man sich bei § 48 V Hs. 2 VwVfG nun das "nach Unanfechtbarkeit" wegdenken? Warum sollte eine unzuständige Behörde, die ihren Fehler innerhalb der Anfechtbarkeit der Entscheidung erkennt, diesen nicht zurücknehmen können, sondern auf die Entscheidung der zuständigen Behörde angewiesen sein? Ich habe leider gerade keinen Kommentar zur Hand. Es ist für den Betroffenen doch viel einfacher und günstiger, wenn die erlassende Behörde selbst den belastenden Bescheid wegen Unzuständigkeit vor der Unanfechtbarkeit zurücknimmt, als wenn er auf die Entscheidung einer andere Behörde angewiesen ist. Und wenn ja: Warum wird dann eine Unterscheidung getroffen?
Und welche Bescheidgestalt ist daran jetzt konkret falsch?
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Tibor
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Tibor »

Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Das gilt für anfechtbare und unanfechtbare Ausgangs-VA. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein.
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Re: Beispiel Rücknahmebescheid

Beitrag von Amtsschimmel »

Tibor hat geschrieben:Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Das gilt für anfechtbare und unanfechtbare Ausgangs-VA. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein.
Okay, dankeschön. Die Betriebsblindheit, wenn man nur noch von der praktischen "Wie krieg ich das am schnellsten aus der Welt"-Seite und nicht mehr der theoretischen her denkt :scratch: ...
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