Hallo miteinander!
Ich brächte mal den Rat bezüglich folgender Sachverhalte in Hinsicht der StPO:
Ausgangslage
1. Ein aktuelles Mobiltelefon kommt durch eine rechtswidrige Tat von geringer Bedeutung (einfacher Diebstahl, Unterschlagung, einfacher Betrug) abhanden.
2. Wie schaut es aus bei Qualifizierung (z. B. besonders schwerer Fall des Diebstahls)?
Jetzt ist ja anzunehmen, dass das Mobiltelefon entweder von Täter oder nach Verkauf durch eine zweite Person mit neuer SIM-Karte wieder in Betrieb genommen wird, wodurch sich ein guter Ermittlungsansatz ergibt.
Die Frage dreht sich nun um die §§100g, 100h, 100i, 100j StPO. Welche Rechtsvorschrift ist hier einschlägig?
Vielen Dank!
Ermittlung von aktuellem Anschlussinhaber nach Betrug/Diebst
Moderator: Verwaltung
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Ermittlung von aktuellem Anschlussinhaber nach Betrug/Di
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."