Hallo
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen..
Habe folgenden Fall: Behörde erlässt gegen Bürger einen VA mit einem Verbot diverse Zeitschriften zu verkaufen. Bürger kommt dem nicht nach, daraufhin wird von der Behörde ein Zwangsgeld festgesetzt. Bürger bezahlt das Zwangsgeld nicht. Behörde beantragt beim Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft. Das Verwaltungsgericht kommt dem nach. Der Bürger erhebt dagegen Beschwerde, welche vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wird. Daraufhin beantragt die Behörde einen Haftbefehl, dieser wird auch vom Verwaltungsgericht erlassen. Der Bürger erhebt dagegen wieder sofortige Beschwerde und zwar aus den SELBEN GRÜNDEN auf denen er die Beschwerde gegen die Ersatzzwangshaft stützte.
Er trägt in der Beschwerde gegen den Haftbefehl nochmal vor aus welchen Gründen die Ersatzzwangshaft seiner Meinung nach nicht rechtmäßig war..
Ist die Beschwerde allein schon deswegen unbegründet weil er keine NEUEN GRÜNDE vorgetragen hat?
Leider finde ich keine passenden Fundstellen dazu
Danke schonmal für eure Hilfe
Haftbefehl sofortige Beschwerde
Moderator: Verwaltung
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Re: Haftbefehl sofortige Beschwerde
Eigene Gedanken?
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Re: Haftbefehl sofortige Beschwerde
Eigene Gedanken dazu sind: Tatsachen über die einmal vom vg entschieden wurden können nicht nochmal vorgetragen werden. Aus der Kommentierung des 802g Zpo ergibt sich, dass nur neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen. Allerdings weiß ich nicht inwiefern ich das auf die vwgo anwenden darf und ob es dazu noch andere Rechtsgrundlagen gibt, auf die ich bisher nicht gekommen bin.
Wieso wurde mein Beitrag gemeldet?
Ich befinde mich gerade in der ersten Woche der Verwaltungsstation und hätte mich gerne über das Thema mit anderen ausgetauscht. Aber da bin ich ja hier scheinbar an der falschen Stelle.
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Re: Haftbefehl sofortige Beschwerde
Es ist immer verdächtig, wenn der erste Beitrag gleich eine Rechtsfrage ist. Wenn du dich auch in anderen Bereichen austauscht und dich einbringst, dann wirst du feststellen, dass man sich hier sehr gut austauschen kann.
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Re: Haftbefehl sofortige Beschwerde
Ich war vorhin im Seminar und habe geschaut, ob ich für dich etwas finden kann: Hilft dir möglicherweise OVG Münster, Beschluss vom 20.04.2012, -13 E 64/12 - und Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 16 VwVG Rn. 36 weiter?
Danach umfasse die Anordnung der Ersatzzwangshaft bereits den Haftbefehl und der Ausspruch des Haftbefehls habe daher nur klarstellende Wirkung. Wenn dem so ist, dann ist es m.E. auch nur konsequent, dass der klarstellende Haftbefehl nicht nochmals mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Warum auch, wenn die Einwendungen in der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft geltend gemacht werden können, von welcher der Haftbefehl umfasst ist? (Dann stellt sich freilich die Frage, ob die dennoch erhobene Beschwerde überhaupt statthaft und/oder zulässig ist.)
Im Übrigen würde ich - mit etwas guten Willen - überlegen, ob nicht, auch angesichts Art. 17, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die „Beschwerde“ nicht, nach den Umständen des Einzelfalls und den vorgebrachten Einwendungen, umgedeutet werden könnte, sei es nun in eine Gegenvorstellung, eine Anhörungsrüge oder eine/n Anregung/Antrag nach §§ 48, 49 oder 51 VwVfG (bzw. des entsprechenden Landes-VwVfG).
Und aus Interesse: Lass mich doch wissen, zu welcher Lösung du am Ende gekommen bist.
Danach umfasse die Anordnung der Ersatzzwangshaft bereits den Haftbefehl und der Ausspruch des Haftbefehls habe daher nur klarstellende Wirkung. Wenn dem so ist, dann ist es m.E. auch nur konsequent, dass der klarstellende Haftbefehl nicht nochmals mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Warum auch, wenn die Einwendungen in der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft geltend gemacht werden können, von welcher der Haftbefehl umfasst ist? (Dann stellt sich freilich die Frage, ob die dennoch erhobene Beschwerde überhaupt statthaft und/oder zulässig ist.)
Im Übrigen würde ich - mit etwas guten Willen - überlegen, ob nicht, auch angesichts Art. 17, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die „Beschwerde“ nicht, nach den Umständen des Einzelfalls und den vorgebrachten Einwendungen, umgedeutet werden könnte, sei es nun in eine Gegenvorstellung, eine Anhörungsrüge oder eine/n Anregung/Antrag nach §§ 48, 49 oder 51 VwVfG (bzw. des entsprechenden Landes-VwVfG).
Und aus Interesse: Lass mich doch wissen, zu welcher Lösung du am Ende gekommen bist.