Welche Rechtsform hat eine politische Partei?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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UltimaSpes
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Welche Rechtsform hat eine politische Partei?

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

wie die Überschrift schon sagt, frage ich mich, welche Rechtsform politische Parteien haben.
Ich weiß, dass Art. 19 III GG auf sie anwendbar ist, was ja eigentlich bedeuten müsste, dass sie als juristische Personen bezeichnet werden können.
Ist das richtig?

Denn ich habe gelesen, dass sie häufig als nicht-rechtsfähige Vereine im Sinne von § 54 BGB ausgestaltet sind. Aber eine juristische Person zeichnet sich doch gerade durch ihre Rechtsfähigkeit aus. Bzgl. der Rechtsfähigkeit einer politischen Partei fällt mir nur § 3 PartG ein, also ihre Möglichkeit, zu klagen und verklagt zu werden.

Wäre es nicht einfacher, wenn sich alle Parteien als Vereine nach § 21 BGB ins Vereinsregister eintragen ließen? Dann wären sie auf jeden Fall eine juristische Person (des Privatrechts).

Hoffentlich kann mir einer von euch auf die Sprünge helfen.
Honigkuchenpferd
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Re: Welche Rechtsform hat eine politische Partei?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die meisten Parteien (nicht alle) sind in Deutschland als nicht rechtsfähige Vereine organisiert. Das hat historische Gründe, spielt heute aber jedenfalls wegen § 3 PartG im Prinzip keine Rolle mehr.

Der Begriff der juristischen Personen i.S.d. Art. 19 III GG wird in der Tat weit ausgelegt und erfasst deshalb auch den nicht eingetragenen Verein.

Den Parteien, die nicht rechtsfähige Vereine sind, erwachsen also keine relevanten Nachteile, die sie zur Veränderung ihrer Rechtsnatur veranlassen könnten.
Zuletzt geändert von Honigkuchenpferd am Samstag 5. November 2016, 21:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Sondermeinung
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Re: Welche Rechtsform hat eine politische Partei?

Beitrag von Sondermeinung »

Der Begriff der "juristischen Person" in Art. 19 Abs. 3 GG ist unabhängig von dem Verständnis nach dem einfachen Recht (vgl. bereits BVerfGE 3, 383 (391)) - der einfache Gesetzgeber könnte sonst über die Grundrechtsfähigkeit disponieren.

Verbreitet wird etwa auf die hinreichende Struktur (Organisation), Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung und eine gewisse zeitliche Dauer abgestellt (vgl. etwa BVerfGE 122, 342 (355)).

Deshalb kommt es auf die einfachrechtliche Beurteilung nicht an (allenfalls insofern, als dass solche im Allgemeinen ebenfalls die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen werden).

Wenn du dich näher damit auseinandersetzen willst: für den Einstieg mag dir Krausnick, JuS 2008, 869 ff. weiterhelfen (und im Übrigen auch jedes Lehrbuch deines Vertrauens).
UltimaSpes
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Re: Welche Rechtsform hat eine politische Partei?

Beitrag von UltimaSpes »

Vielen Dank an euch beide!
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