Hallo Ihr Lieben,
mag mir einer helfen und mir verraten wo man genau die objektive Klagehäufung prüft?
Also in der Zulässigkeit am Ende, als vorletzter Punkt vor dem allg. Rechtschutzbedürfnis?!
Verändert die objektive Klagehäufung das Schema in der Begründetheit?!
Sorry, ich habe 4! Jahre ausgesetzt und bereite mich jetzt auf mein erstes Staatsexamen vor.
Da folgen vermutlich noch weitere dumme Frage in den nächsten Monaten, ich schreibe erst Mitte April (in Hamburg).
Lieber Gruß,
Jen
Objektve Klagehäufung
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Objektve Klagehäufung
Die objektive Klagehäufung gehört nicht in die Zulässigkeit.
Prüft man unterschiedliche Klagebegehren zusammen, stellt man im Anschluss an die Zulässigkeit fest, dass die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) vorliegen.
Prüft man Klagbegehren getrennt, kann man das bei beim zweiten Begehren nach der Zulässigkeit tun. Wichtig ist, dass es sich um keine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt.
Bei der Begründetheit sind entsprechend auch unterschiedliche Aufbauvarianten möglich. Man kann beide Klagebegehren zusammen prüfen oder erst das eine, dann das andere. Inhaltlich muss man natürlich immer trennen.
Prüft man unterschiedliche Klagebegehren zusammen, stellt man im Anschluss an die Zulässigkeit fest, dass die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) vorliegen.
Prüft man Klagbegehren getrennt, kann man das bei beim zweiten Begehren nach der Zulässigkeit tun. Wichtig ist, dass es sich um keine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt.
Bei der Begründetheit sind entsprechend auch unterschiedliche Aufbauvarianten möglich. Man kann beide Klagebegehren zusammen prüfen oder erst das eine, dann das andere. Inhaltlich muss man natürlich immer trennen.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: Objektve Klagehäufung
Danke, dass ist sehr lieb. Wie würde man denn die objektive Klagehäufung ausformulieren. Nur kurz 1-2 Sätze, dass diese vorliegt?
Also nach der I. Zulässigkeit und vor der III. Begründetheit dann als Punkt II.?
Also nach der I. Zulässigkeit und vor der III. Begründetheit dann als Punkt II.?
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Objektve Klagehäufung
Ja, kann man so machen, also z.B.:
I. Zulässigkeit
II. Objektive Klagehäufung
III. Begründetheit
In der Sache muss man bei II. in der Regel nur ganz knapp unter § 44 VwGO subsumieren.
Also:
I. Zulässigkeit
II. Objektive Klagehäufung
III. Begründetheit
In der Sache muss man bei II. in der Regel nur ganz knapp unter § 44 VwGO subsumieren.
Also:
Ggf. kann man das auch im Urteilsstil machen.Die genannten Klagebegehren richten sich gegen denselben Beklagten (Gemeinde X), stehen in sachlichem Zusammenhang (kurze Begründung) und es ist dasselbe Gericht (VG Posemuckel) zuständig. Sie können daher gem. § 44 VwGO im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage zusammen verfolgt werden.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: Objektve Klagehäufung
Vielen Dank!