Ermessensreduktion auf Null

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jurakel83
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Ermessensreduktion auf Null

Beitrag von Jurakel83 »

Halli Hallo,

1. die Reduktion auf Null ist erst relevant, wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist das so korrekt?

2. Trotz vorliegen eines Ermessensfehler oder eben auch wenn kein Fehler vorliegt prüfe ich IMMER die Verhältnismäßigkeit, ist das so richtig?

3. Mein Aufbau wäre folgender:

I. Ermessens- oder gebundene Entscheidung

wenn Ermessen dann:

II. Ermessensfehler

III. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Also I und III werden immer geprüft, II nur wenn ein Ermessen vorliegt?!

Ich freue mich auf eine oder besser viele Antworten ::roll:
LG Jen
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Justitian
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Re: Ermessensreduktion auf Null

Beitrag von Justitian »

Du musst zwischen einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungssituation unterscheiden.

Bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts kommt es auf der Rechtsfolgenseite wegen § 114 VwGO nur darauf an, ob Ermessensfehler vorliegen. Hier stellt sich insbesondere die Frage nach einer Ermessensüberschreitung, weil die erlassende Behörde unverhältnismäßig in die Grundrechte des Adressaten eingegriffen hat.

In der Verpflichtungskonstellation kommt auf die Frage nach Ermessensfehlern überhaupt nur dann an, wenn sich die Behörde darauf beruft, den Anspruch des Antragstellers (auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) bereits erfüllt zu haben und keine Ermessensreduktion auf 0 vorliegt. Die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids spielt ansonsten keine Rolle.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Einwendungsduschgriff
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Re: Ermessensreduktion auf Null

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Du prüfst die Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn Ermessen besteht. Trifft die Behörde eine unverhältnismäßige Entscheidung bei einer gebundenen Entscheidung, so stellt sich vielmehr die Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungswidrig ist. Wenn man das so sieht, muss man sich irgendwann entscheiden, ob man einer typisierenden Grundrechtsprüfung anhängt oder auch die untypischen Fälle, die Grenzfälle in die Betrachtung einbeziehen möchte.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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