Guten Abend!
Im Rahmen des Art. 5 GG verlangt das BVerfG ja, dass für eine Verurteilung nach § 185 StGB zuvor alle anderen möglichen Deutungen, die nicht zu einer Verurteilung führen würden, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.
Spreche ich das im Klausuraufbau bereits im Schutzbereich bei der Abgrenzung Werturteil/Tatsachenbehauptung an oder ist das nicht vielmehr eine Frage der Rechtmäßigkeit auf Anwendungsebene i.R.d. verfassungsrechtlichen Rechtfertigung?
Grüße Tom_Hagen
Aufbaufrage zu Art. 5 GG
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Aufbaufrage zu Art. 5 GG
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