Moin,
nachdem der Kläger vor Gericht beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides in Gestalt des Widerspruchbescheides zu X zu verurteilen, und noch vor der gerichtlichen Entscheidung ändert sich die Gesetzeslage. Der bis dahin streitige Anspruch auf X ist nach dem neuen Gesetz definitiv gegeben und zwar auch rückwirkend. Der Kläger stellt bei der beklagten Behörde daher einen neuen Antrag (unter Verwendung eines angepassten Antragsformulars), mit dem er aber dasselbe Begehren verfolgt. Als die Beklagte den neuen Antrag ohne Reaktion lässt, möchte X gerichtlich dagegen vorgehen.
Frage: Handelt es sich um denselben Streitgegenstand? Der Sachverhalt ist derselbe, das Ziel auch, aber der nicht beschiedene Antrag ist nicht der vor der Gesetzesänderung gestellte Antrag, weil er ein anderes Datum trägt und die Kriterien für den Anspruch nicht zu 100 % dieselben sind, die man vor der Gesetzesänderung allgemein angenommen hatte.
Besten Dank im Voraus!
iura
Streitgegenstand
Moderator: Verwaltung
- Tibor
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Streitgegenstand
Warum sollte die Behörde den 2. Antrag bescheiden? Sie hat den Antrag nebst WSB zunächst abgelehnt und sich verklagen lassen, aufgrund geänderter Rechtslage hat sie ihre Auffassung nicht geändert. Dann wäre sie - unter der Annahme, dass die Klage nun begründet wäre - zu verurteilen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Rechtsstreit sehe ich nicht.
Genauso würde ja ein positiver VA auch zur Hauptsacheerledigung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit führen.
Genauso würde ja ein positiver VA auch zur Hauptsacheerledigung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit führen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Re: Streitgegenstand
Ich sage ja nicht, dass die Behörde sollte.
Mal ein wahnsinnig fiktives Beispiel, so absurd, dass es sich niemals wirklich ereignen könnte:
Der Kläger als Syndikusanwalt beantragt 2012 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI. Die Kriterien für die Tätigkeit "als" Rechtsanwalt bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber sind zu diesem Zeitpunkt strittig. Das Verwaltungsverfahren zieht sich hin, bis das Bundessozialgericht 2014 entscheidet, dass ein Syndikusanwalt niemals Befreiung von der Versicherungspflicht verlangen könne, weil die Weisungsgebundenheit mit der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren sei. Es folgen Ablehnungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage.
Der Gesetzgeber will den ursprünglichen Rechtszustand wiederherstellen und schreibt ausdrücklich ins Gesetz, dass und wann ein Anwalt auch bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber Rechtsanwalt ist. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht gibt es eine Rückwirkung. Der Kläger beantragt auf Grundlage der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Vorgaben erneut die (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht. Neuer Antrag, neue Rechtsgrundlage, KLARERE Bedingungen für die Befreiungsfähigkeit, neues Datum des Antrags.
Und neuer Streitgegenstand?
Mal ein wahnsinnig fiktives Beispiel, so absurd, dass es sich niemals wirklich ereignen könnte:
Der Kläger als Syndikusanwalt beantragt 2012 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI. Die Kriterien für die Tätigkeit "als" Rechtsanwalt bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber sind zu diesem Zeitpunkt strittig. Das Verwaltungsverfahren zieht sich hin, bis das Bundessozialgericht 2014 entscheidet, dass ein Syndikusanwalt niemals Befreiung von der Versicherungspflicht verlangen könne, weil die Weisungsgebundenheit mit der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren sei. Es folgen Ablehnungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage.
Der Gesetzgeber will den ursprünglichen Rechtszustand wiederherstellen und schreibt ausdrücklich ins Gesetz, dass und wann ein Anwalt auch bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber Rechtsanwalt ist. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht gibt es eine Rückwirkung. Der Kläger beantragt auf Grundlage der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Vorgaben erneut die (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht. Neuer Antrag, neue Rechtsgrundlage, KLARERE Bedingungen für die Befreiungsfähigkeit, neues Datum des Antrags.
Und neuer Streitgegenstand?
- Tibor
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Re: Streitgegenstand
Müsste mE ein Streitgegenstand sein; denn es ist der selbe Lebenssachverhalt und das gleiche Begehr. Auf welcher Rechtsgrundlage etwas begehrt wird, ist für die Bestimmung des Streitgegenstands unerheblich.
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Re: Streitgegenstand
Sehe ich übrigens auch so.
Re: Streitgegenstand
Das ist mE definitiv ein und derselbe Streitwert. Da es schließlich um genau den selben Begehr geht und sich nicht der Sachverhalt sondern das zu berücksichtigende Gesetz geändert hat. Somit dürfte das ein ganz klarer Fall sein.