Adressatentheorie
Moderator: Verwaltung
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Adressatentheorie
Liebe Leute,
bei einer Anfechtungsklage ist es eindeutig.
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch.
Beim Punkt der Klagebefugnis.
Bei einer:
Verpflichtungsklage
Allg. Leistungsklage
Unterlassungsklage
Feststellungsklage
kommt nur die Möglichkeitstheorie in Betracht?
Ist das so korrekt?
bei einer Anfechtungsklage ist es eindeutig.
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch.
Beim Punkt der Klagebefugnis.
Bei einer:
Verpflichtungsklage
Allg. Leistungsklage
Unterlassungsklage
Feststellungsklage
kommt nur die Möglichkeitstheorie in Betracht?
Ist das so korrekt?
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Re: Adressatentheorie
Das ist richtig. Ergänzt sei jedoch:
Die sog. "Adressatentheorie" ist letztlich nicht anderes als eine Anwendung dieser "Möglichkeitstheorie". Wer Adressat eines belastenden Bescheides ist, ist eben möglicherweise schon deshalb zumindest in Art. 2 I GG verletzt.
Bei Klagearten, bei denen es um einen solchen Bescheid nicht geht (bzw., wie bei der Versagungsgegenklage, jedenfalls nicht in erster Line), kann deshalb nicht auf sie abgestellt werden. Dann muss anhand anderer Kriterien die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten begründet werden.
[Die z.T. so bezeichnete "Unterlassungsklage" ist übrigens keine eigene Klageart.]
Die sog. "Adressatentheorie" ist letztlich nicht anderes als eine Anwendung dieser "Möglichkeitstheorie". Wer Adressat eines belastenden Bescheides ist, ist eben möglicherweise schon deshalb zumindest in Art. 2 I GG verletzt.
Bei Klagearten, bei denen es um einen solchen Bescheid nicht geht (bzw., wie bei der Versagungsgegenklage, jedenfalls nicht in erster Line), kann deshalb nicht auf sie abgestellt werden. Dann muss anhand anderer Kriterien die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten begründet werden.
[Die z.T. so bezeichnete "Unterlassungsklage" ist übrigens keine eigene Klageart.]
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Re: Adressatentheorie
Und auch bei Anfechtungsklagen kommt man mit der Adressatentheorie nicht immer weiter, namentlich in Drittanfechtungskonstellationen.
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Re: Adressatentheorie
Oh je, Drittanfechtungssituationen sieht mein Lernplan nicht mehr vor. Musste was raus kürzen damit ich bis April fertig werde.
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Re: Adressatentheorie
Danke Honigkuchenpferd, Du hilfst mir immer so schnell und vor allem verständlich
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Re: Adressatentheorie
Und bei nicht grundrechtsberechtigten Akteuren. Soll ja gelegentlich vorkommen. Hier dürfen wir auch auf die Urteilsverkündung des Ersten Senats am 6. Dezember 2016 gespannt sein; Stichwort: Vattenfall.Swann hat geschrieben:Und auch bei Anfechtungsklagen kommt man mit der Adressatentheorie nicht immer weiter, namentlich in Drittanfechtungskonstellationen.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Adressatentheorie
Hoffentlich sparst Du nicht am falschen Ende. Gerade der Baunachbarstreit als typische Drittanfechtungskonstellation ist außerordentlich relevant im ersten und - noch mehr - im zweiten Examen und in der Praxis sowieso.Jurakel83 hat geschrieben:Oh je, Drittanfechtungssituationen sieht mein Lernplan nicht mehr vor. Musste was raus kürzen damit ich bis April fertig werde.
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Re: Adressatentheorie
Wohl wahr. Diese Fälle sollte man bloß nicht vernachlässigen.
Die genannten Ausnahmen muss man natürlich beachten und kann man ggf. auch auswendig lernen. Dass man mit der "Adressatentheorie" bei ihnen nicht weiterkommt, ergibt sich aber letztlich eigentlich auch immer schon aus der korrekten Anwendung dieser "Theorie". Denn wer nicht selbst Adressat eines belastenden Bescheides ist (z.B. Nachbar, der die Baugenehmigung eines anderen anfechten möchte), muss eben andere Gründe anführen, um die Klagebefugnis begründen zu können. Gleiches gilt im Grundsatz in der Tat auch für Akteure, die nicht grundrechtsfähig sind und die sich deshalb auch nicht auf Art. 2 I GG berufen können.
Die genannten Ausnahmen muss man natürlich beachten und kann man ggf. auch auswendig lernen. Dass man mit der "Adressatentheorie" bei ihnen nicht weiterkommt, ergibt sich aber letztlich eigentlich auch immer schon aus der korrekten Anwendung dieser "Theorie". Denn wer nicht selbst Adressat eines belastenden Bescheides ist (z.B. Nachbar, der die Baugenehmigung eines anderen anfechten möchte), muss eben andere Gründe anführen, um die Klagebefugnis begründen zu können. Gleiches gilt im Grundsatz in der Tat auch für Akteure, die nicht grundrechtsfähig sind und die sich deshalb auch nicht auf Art. 2 I GG berufen können.
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Re: Adressatentheorie
Spannend ist nur, wie man dann die Klagebefugnis begründet.
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