Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden..

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Jurakel83
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Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden..

Beitrag von Jurakel83 »

Wirkung.

Ich kapiere hier den genauen Unterschied nicht. Kann mir kein passendes Beispiel vorstellen, welches mir verdeutlich wann ich die Anordnung oder die Wiederherstellung zu verwenden habe?

Mag mir jemand helfen?

LG ::?
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Justitian
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Justitian »

Na anordnen muss man die aufschiebende Wirkung wenn sie von Gesetzes wegen nicht besteht (Bsp.: Drittanfechtung einer Baugenehmigung, § 212a BauGB als Ausnahme zu § 80 I VwGO) und wiederherstellen wenn sie ursprünglich bestand (§ 80 I VwGO), die Behörde aber im Einzelfall die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Jurakel83
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Jurakel83 »

Das verstehe ich leider nicht. bitte nochmal für dumme Leute. Gerne mit simplen Beispielen. 8-[
Tobias__21
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Tobias__21 »

Was genau verstehst Du denn nicht? Der Widerspruch / die Klage haben in der Regel aufschiebende Wirkung. Das heisst es tritt ein Suspensiveffekt ein. So lange dieser Suspensiveffekt andauert ( §80b VwGO ), kann der VA von der Behörde nicht vollzogen werden, vgl. bspw. § 6 VwVG, oder § 2 LVwVG BG. Jetzt gibt es Fälle in denen man aber ein Interesse daran hat sofort vollziehen zu können, weil eben schnell gehandelt werden muss und der Schwebezustand durch Widerspruch/Klage zu lange andauert. § 80 II Nr. 1-3 VwGO regeln da typische Fälle. Wenn die Polizei einen Platzverweis ausspricht soll er eben auch sofort vollzogen werden können, § 80 II Nr. 2 VwGO. Hier bestand von Anfang an keine aufschiebende Wirkung (Ausnahme), also wird sie im Eilrechtsschutz erstmals angeordnet.

Die Nummer 4 meint jetzt Fälle in denen diese aufschiebende Wirkung grundsätzlich besteht, aber die Behörde sofort vollziehen möchte wenn der Betoffene nicht bei kommt. Das muss sie dann aber anordnen und begründen. Im Sachverhalt würde dann etwa stehen: " ..und ordnet die sofortige Vollziehung an". Hier muss dann das (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse des Betoffenen überwiegen. Beispiele wären vielleicht das Altöl auf dem Grundstück oder stinkende Müllhaufen. VA der Behörde: Mach das weg und zwar sofort, sofortige Vollziehung ist angeordnet. Wenn jetzt ein Widerspruch gegen diesen VA aufschiebende Wirkung hätte, würde der Müllhaufen über Wochen/Monate weiter vor sich hin stinken. Der Betroffene muss jetzt also über § 80 V VwGO vorgehen - ein Widerspruch bringt ihm nichts. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass das Aussetzungsinteresse hier höher zu bewerten ist, stellt es die aufschiebende Wirkung (die ja grds. bestand, da kein Fall von 1-3) wieder her.
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Jurakel83
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Jurakel83 »

Danke Tobias, das heisst wenn im Examen steht " ordnet die sofortige Vollziehung an" geht es immer um Nummer 4 und niemals um Nummer 2?!

Dann ist Nummer 2 eher fürs Polizeirecht geeignet?

Di Prüfungsreihenfolge ändert sich dann nicht oder gibt es da Unterschiede?

Danke schon mal, das hat mir etwas weiter geholfen. Du kannst sehr gut erklären. Ganz toll! O:)
lucyyy
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von lucyyy »

Jurakel83 hat geschrieben:Wirkung.

Ich kapiere hier den genauen Unterschied nicht. Kann mir kein passendes Beispiel vorstellen, welches mir verdeutlich wann ich die Anordnung oder die Wiederherstellung zu verwenden habe?

Mag mir jemand helfen?

LG ::?
Hallo,

ein ganz schönes Beispiel ist die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. Gem. § 212a BauGB hat die Nachbarklage keine aufschiebende Wirkung betreffend die Baugenehmigung zur Folge, d.h. die Baugenehmigung ist - trotz der Grundregel in § 80 Abs. 1 VwGO - vollziehbar und der Bauherr darf bauen. Will der Nachbar nun den Bau im Eilrechtsschutz stoppen, stellt der einen Antrag auf (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die Baugenehmigung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts außer Vollzug zu setzen. "Anordnung" deswegen, weil seine Nachbarklage wegen § 212a BauGB noch nie aufschiebende Wirkung hatte und daher begrifflich nichts wiederhergestellt werden kann.

Gegenbeispiel: die Behörde ordnet eine Baueinstellung an, weil ohne Genehmigung gebaut wird. Der Bauherr erhebt Anfechtungsklage und baut erstmal weiter. Da die Baueinstellung wegen § 80 Abs. 1 VwGO durch die Klageerhebung nicht "wirkt", kann die Behörde nicht mit Verwaltungszwang gegen das Weiterbauen vorgehen. Sie will das aber gerade verhindern und ordnet nachträglich nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Baueinstellung an. Hiergegen "hilft" die bereits erhobene Klage nicht, denn die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt durch die Anordnung des Sofortvollzugs. Nun stellt der Bauherr folglich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Wiederherstellung deswegen, weil die Klage grundsätzlich (mal) aufschiebende Wirkung hatte, diese wieder entfallen ist, und diese nun die Rechtslage des § 80 Abs. 1 VwGO wieder hergestellt werden soll.

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Tobias__21
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Tobias__21 »

Die Prüfung ändert sich insoweit, dass in Fällen des II Nr. 4 die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet werden muss, § 80 III VwGO.

Also könnte der Obersatz in etwa lauten: Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig war und/oder das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Man muss also zusätzlich noch die Anordnung prüfen.
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von famulus »

Jurakel, bitte tu dir selbst einen Gefallen und geh im April noch nicht ins Examen.
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Jurakel83 »

famulus hat geschrieben:Jurakel, bitte tu dir selbst einen Gefallen und geh im April noch nicht ins Examen.
Geht nicht, schon zu oft verschoben und 4 Semester wegen Krankheit in der letzten Examensvorbereitung ausgesetzt.
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Warum muss es denn dann direkt April sein? Es dürfte dir mehr bringen, wenn du gut vorbereitet bist.
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Jurakel83 »

... eigentlich sollte es dezember sein. ich bekomme im ende mai mein kind. danach geht dann erst mal gar nichts mehr. und nochmal komplett raus sein und von vorne lernen schaff ich nicht. zu oft durch krankheiten unterbrochen.
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Justitian
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Justitian »

Und was ist mit der mündlichen Prüfung?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Jurakel83 »

Die mach ich dann natürlich auch noch. Mir macht die schriftliche einfach sehr große Sorgen und Probleme.
Tobias__21
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Tobias__21 »

Jurakel83 hat geschrieben:Die mach ich dann natürlich auch noch. Mir macht die schriftliche einfach sehr große Sorgen und Probleme.
Wie viele Lücken hast Du denn, bzw. in welchen Gebieten bist Du noch komplett blank?
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Tibor
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Re: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebende

Beitrag von Tibor »

Taktisch gedacht: Bietet ggf die Mutterschaft die gezielte Möglichkeit der Abschichtung?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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