Vorläufiger Rechtsschutz - wie sieht es in der Praxis aus?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Vorläufiger Rechtsschutz - wie sieht es in der Praxis aus?

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

kann mir einer von euch die praktische Seite des vorläufigen Rechtsschutzes erklären? Es geht um ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGo, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (wieder-)hergestellt werden soll.

Dazu zwei Beispiele, in denen die Behörde jeweils die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet.

Bsp. 1: Die Behörde weist den kranken Rentner, der von Obdachlosigkeit bedroht ist, in die Wohnung des E ein.

Bsp. 2: Weil ein Baum auf die Straße zu stürzen droht, ordnet die Behörde die Fällung des Baums an, der auf dem Grundstück des G steht.

Meiner Meinung nach müsste E zunächst dulden, dass der Rentner bei ihm wohnt. Aber wenn das Gericht nach entsprechendem Antrag von ihm die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellt, muss der Rentner bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf jeden Fall erstmal wieder raus. Ist das richtig?

Ist es bei Beispiel 2 so, dass die Behörde den Baum fällen lassen kann, bevor das Gericht über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat?
Das könnte ja heißen, dass der "schöne alte Baum" des G gefällt wird, obwohl das Gericht dann (zu spät) feststellt, dass kein Grund für die sofortige Vollziehung vorlag und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von G wiederherstellt - was im Endeffekt aber keinen Sinn mehr ergibt, weil schon vollendete Tatsachen geschaffen wurden.
Benutzeravatar
j_laurentius
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1683
Registriert: Freitag 11. Juni 2004, 12:40

Re: Vorläufiger Rechtsschutz - wie sieht es in der Praxis au

Beitrag von j_laurentius »

Hallo,

das Stichwort ist der sogenannte "Hängebeschluss". Das Verwaltungsgericht fordert die gegnerische Behörde bei Stellung eines Eilantrags in der Regel auf, von der Vollziehung während des Eilverfahrens abzusehen, wenn dem Antragsteller durch die Vollziehung irreparable Nachteile drohen. Wenn die Behörde dem nicht Folge leistet, darf das Gericht die Behörde durch einen Hängebeschluss insoweit verpflichten.

Viele Grüße, Jana
UltimaSpes
Power User
Power User
Beiträge: 358
Registriert: Donnerstag 7. August 2014, 20:32

Re: Vorläufiger Rechtsschutz - wie sieht es in der Praxis au

Beitrag von UltimaSpes »

Danke!
Dann kann man ja sagen, dass dem Widerspruch selbst bei Anordnung der sofortigen Vollziehung schon durch das Stellen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO de facto aufschiebende Wirkung zukommt. Und zwar durch den von dir genannten "Hängebeschluss".
Antworten