Aus dem Gesamteindruck der Webseite, hab da jetzt nicht sooo genau nachgeschaut. Lass uns mal annehmen, das wäre so.Swann hat geschrieben: 1. Woran genau machst du fest, dass der Verein den Eindruck erwecke, er sammele Spenden für eine eigene Verfassungsbeschwerde?
Ändert nichts daran, dass der Verein die Spende nicht für eine eigene VB verwendet.2. Wieso schließt du von vorneherein die Möglichkeit aus, dass der Verein selbst einen Vetrag zugunsten Dritter mit dem Anwalt schließt und die Prostituierte zwar Beschwerdeführerin aber nicht Schuldnerin des Anwaltsvertrages ist?
Dem typischen Spender kommt es wohl darauf an, dass das Geld dort landet und dazu verwendet wird, wo gesagt wird, dass es landet und wozu es verwendet wird. Wir gehen davon aus, es wird der Eindruck erweckt, dass Geld lande beim Verein und dient der Bezahlung des Anwalts zur Erhebung einer VB des Vereins. Das wäre nicht der Fall, denn weder würde der Verein eine eigene VB erheben noch würde er deshalb Schuldner beim Anwalt werden. Wenn wir annähmen, dass der Verein das wüßte, wie sieht es da aus? Wenn wir annähmen, P kommt es speziell darauf an und er teilt dem Verein das auch mit, wie siehts dann aus? ME wären das zwei Fälle von Spendenbetrug wg. Zweckverfehlung, der letzte sogar ziemlich sicher.3. Ungeachtet der offenen Fragen zum Spendenbetrug seit der Entscheidung des BVerfG zum Vermögensschaden: Worin soll die Zweckverfehlung liegen, wenn die Spender eine Verfassungsbeschwerde gegen die Reform des ProstG fördern wollen und eine solche Verfassungsbeschwerde auch erhoben wird? Jeder Spender wird wollen, dass der Verein mit seinen Geldern eine möglichst aussichtsreiche Verfassungsbeschwerde auf den Weg bringt. Ob da eine Prostituierte als Beschwerdeführerin vorgeschickt wird, wird hingegen dem Spender typischerweise völlig gleichgültig sein.
Noch wichtiger ist mir aber: Könnte der Verein eigentlich tatsächlich die VB erheben? Wird evtl. die Selbst-Betroffenheit vom BVerfG bei "Sammelklagen durch Interessengruppen" aufgeweicht?