Rechtslage für zwangsexmatrikulation

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Suomi91
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Rechtslage für zwangsexmatrikulation

Beitrag von Suomi91 »

Hallo,
ich wäre über Hilfe dankbar, wie genau die Rechtslage für eine Zwangsexmatrikulation aussehen würde unter nachstehender Fallannahme. Man nehme an, es würde das Hessische Hochschulgesetz gelten, also nach §59 Absatz 3 (einschließlich Fußnote 2).
Ein Auszug davon:
"Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen."

Nehmen wir einen Fall an, in dem Person B von Person A bereits vor einigen Monaten wg. Nachstellung (§238) angezeigt wurde. Person A hätte als einzige aussagekräftige Beweismittel Nachrichten von B, in denen jedoch keine Gewalt angedroht wird. Weiterhin die Annahme, dass auch nach der Anzeige und nach einigen Wochen Pause B der Person A weitere gewaltlose Nachrichten geschrieben hätte (das Verfahren würde immer noch laufen). Person A würde sich aber aufgrund seiner extrem sensiblen und unterdurchschnittlich mental stabilen Persönlichkeit erheblich eingeschränkt fühlen durch die Nachrichten und würde sich ständig verfolgt fühlen, sodass A nicht mehr wie gewohnt an der Uni erscheine und seine Leistungen dadurch sehr beeinträchtigt sein würden. Hier noch der Hinweis, dass wir weiterhin davon ausgehen, dass die "Bedrängungen" alle außerhalb des Hochschulgeländes stattfinden (selbst wenn wir nun den Extremfall annehmen, dass B Person A außerhalb der Hochschule ständig stalken würde). A würde also "nur" indirekt beeinträchtigt aufgrund seiner sehr sensiblen Persönlichkeit, nicht mehr zur Uni zu kommen. Darf die Uni denn in solche Streitfälle, die mit der Uni überhaupt nichts zu tun haben, einfach so eingreifen, zumal der Konflikt ja durch eine Zwangsexmatrikulation weiterhin bestehen bleiben würde? Weiterhin die Annahme, dass im Falle des Stalkens außerhalb der Uni, Person B gegenüber A nie bedrohlich wird und somit §59, Absatz 3, Satz 2 des hess. HG nicht greifen würde.

Nun die Frage, ob die Uni da überhaupt reagieren kann und B zwangsexmatrikulieren könne? Man nehme auch an, dass das Verfahren irgendwann eingestellt werde. Inwieweit muss sich die Uni daran orientieren oder hat sie da mehr oder weniger Narrenfreiheit und kann frei entscheiden? Nach meiner Recherche kann eine Exmatrikulation nur dann gerechtfertigt werden gegenüber jemandem, der sich im Hochschulumfeld in den in § 59 Abs. 3 HG genannten Art und Weise daneben benehmen würde. Eine Hochschule könne demnach nur hochschulrechtlich reagieren und dürfe nicht in private Angelegenheiten ihrer Mitglieder eingreifen, die den Hochschulbetrieb nicht betreffen. Und zwar auch dann, wen einer ihrer Studenten durch solche Konflikte mittelbar in seinem Studium beeinträchtigt sein würde, da dies vielmehr ein persönliches Problem/Pech des A sei, dass er sich durch den Konflikt so mitnehmen ließe.

Ich hoffe über einige hilfreiche Antworten.
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Tibor
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Re: Rechtslage für zwangsexmatrikulation

Beitrag von Tibor »

B sollte sich einen Strafverteidiger suchen, wenn sich Polizei oder Staatsanwaltschaft melden und einen Rechtsanwalt (ggf Schwerpunkt Hochschulrecht), wenn sich die Uni meldet. Hier im Forum gibt es keine Rechtsberatung. Geschlossen.
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