Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, wie § 24 II und § 37 VII GemO BW zu deuten sind? Bei beiden geht es ja u.a. um Personalentscheidungen, aber wo genau liegt der Unterschied, bzw. der Anwendungsbereich?
Meine Theorie ist, dass es sich bei § 37 um ein Verfahren zur Bewerberauswahl handelt, wohingegen § 24 (z.B.) über eine Benennung/einen Vorschlag aus der Mitte des Gemeinderats beschließt.
Eine andere Theorie ist, dass § 37 der Regelfall und § 24 der Spezialfall ist.
Demnach ist bei der Einstellung von Gemeindebediensteten immer zu wählen. Sofern der Bürgermeister sein Einvernehmen verweigert, kann der Gemeinderat durch eine 2/3 Mehrheit den Beschluss durchringen.
Weiß jemand darüber bescheid? Und als Annex; kommt eine Beförderung einer Einstellung gleich?
Vielen Dank vorab.
benjay
§§ 24 II, 37 VII GemO BW
Moderator: Verwaltung
Re: §§ 24 II, 37 VII GemO BW
Ich antworte mir mal selbst. Der Beschluss nach § 37 ist "nur" eine interne Konsensfindung. Sozusagen der Part, den der Gemeinderat zu einer Entscheidung nach § 24 beiträgt. Die Normen stehen nicht nebeneinander, sondern § 37 ist § 24 zeitlich vorgeschaltet. § 37 hat nicht zur Folge, dass jemand eingestellt wird. Das wird erst durch § 24 verbindlich entschieden.
Macht das so Sinn?
Macht das so Sinn?