Zulässigkeitsprüfung des 80 V VwGO

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jurakel83
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Zulässigkeitsprüfung des 80 V VwGO

Beitrag von Jurakel83 »

Zulässigkeitsprüfung

80 V S.1  Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VWGO Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 

80 V S.1 Alt. 1 und II Nr. 1-3  VWGO Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Zulässigkeit (für beide Normen gleich)

I. Eröffnung des VWR

II. Statthafte Antragsart
a. 88 VwGO analog - Antragsbegehren ist die Erlangung des einstweiligen Rechtschutz
b. VwGO stellt zweispuriges System im vorläufigen RS zur Verfügung:
§§ 80 V (Anfechtung) oder 123 I (Verpflichtung) VWGO - Zu prüfen nach § 123 V VwGO.

Grundsätzlich haben Widerspruch/Anfechtung aufschiebende Wirkung. 
Beispiel: 

Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Platzverweis (es gab nie eine aufschiebende Wirkung, da es kein Widerspruch gegeben haben kann, mangels Zeit)

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Beim Baustopp (gab es einen Widerspruch, daher Wiederherstellung)

III. Antragsbefugnis § 42 II analog

IV. Antragsgegner § 78 I Nr. 1 analog

V. Allgemeines Rechtschutzbdürfnis

A. Muss ein Rechtsbehelf eingelegt werden?                                  

Ansicht - Ja, ein Wiederherstellung ist nach dem Wortsinn nur dann möglich, wenn die aufschiebende Wirkung ursprünglich bestanden hat. Eine aufschiebende Wirkung entsteht aber nach § 80 V BGB nur bei Anfechtung und Widerspruch. 

Ansicht - Nein, da faktische Verkürzung der Widerspruchsfrist. Man
müsste sofort Widerspruch einlegen und das spräche gegen die einmonatige Widerspruchsfrist, nach § 68 VwGO. Dies Verstößt gegen Art. 19 IV GG, den effektiven Rechtsschutz.

§§ 70 II, 60 VwGO - Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand - beachten.

B. Muss man vorab einen Aussetzungsantrag gestellt haben?

Aus dem Umkehrschluss des § 80 VI VwGO ist ein vorheriger Antrag an die Behörde nur im Falle von § 80 II VwGO erforderlich, also bei öffentlichen Abgaben und Kosten.

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Meine Frage, was Schreibe ich im Rechtsschutzbedürfnis bei dem Antrag auf Anordnung? Die obige Ausführung passt ja nur zur Wiederherstellung ...
Swann
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Re: Zulässigkeitsprüfung des 80 V VwGO

Beitrag von Swann »

Jurakel83 hat geschrieben: Grundsätzlich haben Widerspruch/Anfechtung aufschiebende Wirkung. 
Beispiel: 

Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Platzverweis (es gab nie eine aufschiebende Wirkung, da es kein Widerspruch gegeben haben kann, mangels Zeit)
Erstens solltest du dir angewöhnen von der Anfechtungsklage zu sprechen und nicht von "Anfechtung". Zweitens ist das ziemlich kryptisch, denn die Abgrenzung der Fälle der Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich allein nach § 80 II VwGO. Wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, dann kommt das Verfahren nach § 80 V VwGO logischerweise nicht in Betracht. Das hat mit den Fällen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nichts zu tun.
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