Begründetheit des 80 V S. 1 Alt. 1 und II Nr. 1-3 VWGO Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Der Antrag ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das Vollzugsinteresse der Behörde übersteigt.
I. Rechtmäßigkeit des Grund-VA
Nach Art. 20 III GG (Wegen dem Vorrang des Gesetztes, darf man nicht gegen das Gesetzt handeln).
EGL
Formelle RM.
Materielle RM.
Wenn Grund-VA rechtmäßig, dann:
II. Besonderes Aussetzungsinteresse - Abwägung
Wenn wir Gleichwertigkeit haben überwiegt, das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 80 II Nr. 1-3 VwGO, deswegen wird an dieser Stelle ein besonderes Aussetzungsinteresse geprüft.
Formelle und Materielle RM, sind hier doch i.d.R. unproblematisch oder? Das besondere Aussetzungsinteresse scheine ich jedoch noch nicht ganz verinnerlicht zu haben. Könnte mir da jemand eine Eselsbrücke bauen oder einen Merksatz für die Karteikarte zu schustern?
LG
Begründetheitsprüfung des 80 V VwGO
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