Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Leute. Bei Hausverbotsfällen und bei der Warnung zB vor Jugendsekten stellt sich das Problem, dass es keine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür gibt.

Die hM lässt für das Hausverbot das Gewohnheitsrecht genügen, die tvA stellt auf die Annexkompetenz zur Sachkompetenz ab. Auch bei den Warnungs-Fällen heißt es, dass sich die EGL aus der Annexkompetenz zur Sachkompetenz ergibt.

Spätestens in der materiellen Prüfung, wenn Grundrechte relevant werden, muss man ja eigentlich das Schrankengesetz prüfen wegen der Lehre vom Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie. In einer Lösung habe ich gesehen, dass dazu komplett geschwiegen wird. Muss ich aber nicht auch offen ansprechen, dass eigentlich ein Verstoß gegen die Lehre vom Gesetzesvorbehalt vorliegt?

Aber wie soll ich dann begründen, dass das hier doch ausnahmsweise geht, auch ohne einfachgesetzliche EGL. Dafür kann doch der bloße Verweis auf "GewohnheitsR" und "Annex" nicht genügen?

Wäre dankbar für Hilfe, wie man das im Gutachten darstellt und v.a. was man unter "Schrankengesetz" schreiben soll.
Honigkuchenpferd
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Re: Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich würde es nicht gänzlich unter den Tisch fallen lassen, aber darauf hinweisen, dass derartige Maßnahmen eben ungeschriebene Rechtsgrundlagen (wie von dir genannt) kennen und man dies nicht zuletzt aus praktischen Gründen weithin akzeptiert.

Ob das überzeugend ist, ist natürlich eine andere Frage. Aber in einer Klausur muss man auch nicht an allem rütteln.
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Gelöschter Nutzer

Re: Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke! Dh bei der EGL fürs Hausverbot etwas diskutieren und durchgwinken (wenn gleich eigentlich nicht so wirklich überzeugend) und dann in der materiellen RM im Rahmen der Grundrechtsprüfung statt Schrankengesetz einfach direkt in die Abwägung zwischen Grundrecht und störungsfreien Dienstbetrieb rein, ja?
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Einwendungsduschgriff
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Re: Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Du bist in einer rein verfassungsrechtlichen Prüfung, oder? Schützt denn bei den Warnungsfällen das spezifische Freiheitsrecht auch vor sachlich zutreffenden Warnungen?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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