Art. 2 I, Verfassungsmäßige Ordnunge = auch Gewohnheitsrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Art. 2 I, Verfassungsmäßige Ordnunge = auch Gewohnheitsrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey Leute,

bei Art. 2 I GG ist die Schranke ja die verfassungsmäßige Ordnung. Dazu zählen nicht nur verfassungsmäßige Gesetze, sondern auch Gewohnheitsrecht.
Heißt das im Fall des Gewohnheitsrechts, dass man für Eingriffe keine spezialgesetzliche EGL braucht? Aber die brauchen wir ja eigentlich nach der Lehre vom Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie schon.

Sprich: was hat das mit dem Gewohnheitsrecht iRv Art. 2 I GG auf sich?
Honigkuchenpferd
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Re: Art. 2 I, Verfassungsmäßige Ordnunge = auch Gewohnheitsr

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die h.M. geht davon aus, dass grundsätzlich vorkonstitutionelles, nicht aber nachkonstitutionelles Gewohnheitsrecht von der Vorbehaltsregelung gedeckt ist. Im Hintergrund steht genau die von dir genannte Überlegung. Manche halten bei geringfügigen Eingriffen aber auch nachkonstitutionelles Gewohnheitsrecht für ausreichend.
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Re: Art. 2 I, Verfassungsmäßige Ordnunge = auch Gewohnheitsr

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank, jetzt mit dem Schlagwort vor-/nachkonstitutionell hab ich auch weitere Literatur dazu gefunden.
Aber woher weiß ich denn in ner Klausur, ob es sich um vor- oder nachkonstitutionelles Gewohnheitsrecht handelt. Bei Gewohnheitsrecht ist ja gerade mangels ausdrücklicher Regelung nicht klar, wann es entstanden ist.
Bei einem öffentlich-rechtlichen Hausverbot (bgzl einem öffentlichen Gebäude wie Rathaus) zB: ist das Hausrecht ein vorkonstitutioneller Gewohnheitsrechtsgrundsatz, dass ich einen Eingriff in Art. 2 I bereits darauf stützen kann? Eine EGL gibt es fürs Hausrecht ja gerade nicht.
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