Begründetheit von Subventionen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jurakel83
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Begründetheit von Subventionen

Beitrag von Jurakel83 »

Begründetheitsprüfung von Subventionen oder §§ 48, 49 VwVfG


A. Rechtmäßigkeit der Aufhebung
I. EGL - §§ 48, 49 VwVfG - VA rechtmäßig oder rechtswidrig?
Inzidentprüfung RM. des Subventionsbescheides

a. EGL
Lediglich in besonders grundrechtssensiblen Bereichen ist eine EGL notwendig. Ansonsten reicht die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan aus. Nach der Lehre des Totalvorbehalt des Gesetzes, gilt jedoch der Gesezesvorbehalt uneingeschränkt. Gegen den Totalvorbehalt sprechen, dass der Verwaltung ein Instrument genommen wird, in Notfällen flexibel zu reagieren. Zeitnah gesetzliche Regelungen zu erlassen ist häufig nicht möglich, so dass der Bürger dadurch, in Subventionsfällen, belastet wird.
b. Formelle RM.
c. Materielle RM.
Selbstbindung der Verwaltung: Wenn die Verwalung bei einer Vielzahl
von Fällen immer dieselben Entscheidungsmaßstäbe ansetzt, entsteht eine Art Verwaltungspraxis. Ein Abweichen hiervon verstößt gegen Art. 3 GG. Dann wäre der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ergangen.

II. Formelle RM.
Materielle RM - Wurde gegen die Förderrichtline verstoßen?
Voraussetzungen des § 48 I S. 1 VwVfG - Was ist mit 49?

A. Vertrauensschutz

a. Einmalige oder laufende Geldleistung?

Bei einer einmaligen Geldleistung: Nach § 48 II, IV VwVfG fest gerechnet hat der Begünstigte mit dem Bestand des VA dann, wenn er bereits Dispositionen getroffen hat.

Schutzwürdigkeit des Vertrauens

Fraglich ist, ob das Vertrauen auch schutzwürdig ist. Nach § 48 II S. 3 ausgeschlossen, wenn ...

Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG

Fristablauf/Beginn § 188 Abs. 2 / 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG.

IV. Rechtsfolge - Nach § 49 III VwVfG Ermessen. Nach §§ 114 VwGO, 40 VwVfG ist die Ermessensprüfunge jedoch nur auf Ermessensfehler beschränkt. Nach § 48 I S. 1 VwVfG Ermessen.

B. Rechtmäßigkeit der Rückforderung
I. EGL 49 a I VwVfG
II. Formelle RM.
III. Materielle RM.
IV. Rechtsfolge - Herausgagbe nach 812, 818 I, II BGB - § 819 BGB beachten - Wegfall der Bereicherung.

Das Pinke, bereitet mir Probleme. Mmmhhhh.
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