Hallo Ihr Lieben,
Ich hoffe ihr habt tolle Weihnachtstage gehabt. Ich sitze hier vor einem Fall und hänge bei der Begründetheit fest. Mir ist nicht so genau klar, was ich hier schreiben soll.
Mein Obersatz ist: Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht, das heißt wenn S berechtigt ist, sein Gewerbe auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle auszuüben.
Was nun?
LG
Probleme mit der Begründetheit der Fesstellungsklage
Moderator: Verwaltung
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Re: Probleme mit der Begründetheit der Fesstellungsklage
Bist du dir mit der FK sicher? Ansonsten müsstest du nun gutachterlich weitermachen: S dürfte kein zulassungspflichtiges Handwerk iSd HwO betreiben. Und dann subsumieren.
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Re: Probleme mit der Begründetheit der Fesstellungsklage
Als Bayer reißt man erst einmal die Augen auf und sucht nach der Passivlegitimation
Wie ist das eigentlich: müsste man nicht auch in der Begründetheit eine subjektive Rechtsverletzung prüfen, zumindest wenn man iRd. Zulässigkeit eine analoge Anwendung von § 42 II VwGO bejaht?
Wie ist das eigentlich: müsste man nicht auch in der Begründetheit eine subjektive Rechtsverletzung prüfen, zumindest wenn man iRd. Zulässigkeit eine analoge Anwendung von § 42 II VwGO bejaht?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Probleme mit der Begründetheit der Fesstellungsklage
Warum sollte es an der subjektiven Betroffenheit fehlen? Die Vergewisserung nicht gegen das Recht zu verstoßen reicht dafür regelmäßig aus. Gegenprüfung: soll man als Betreiber eines nichtzulassungspflichtigen Handwerks nun ersteinmal auf den Verwaltungsweg verwiesen werden mit der Idee, dass man doch einen Genehmigungsantrag stellen solle? In der Auskostung eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses.Justitian hat geschrieben:Als Bayer reißt man erst einmal die Augen auf und sucht nach der Passivlegitimation
Wie ist das eigentlich: müsste man nicht auch in der Begründetheit eine subjektive Rechtsverletzung prüfen, zumindest wenn man iRd. Zulässigkeit eine analoge Anwendung von § 42 II VwGO bejaht?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
- Justitian
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Re: Probleme mit der Begründetheit der Fesstellungsklage
Das war ja eine abstrakte Aufbaufrage. Zumindest bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage würde ich es wegen der Parallele zur Anfechtungsklage auch prüfen. Eine zulässige Anfechtungsklage, die dann aber allein mangels Rechtsverletzung unbegründet ist, erscheint ebenfalls kaum vorstellbar.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17