NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Muirne
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Muirne »

Die Grundrechte sind im Lichte der EGMR-Rspr auszulegen, so doch bei Görgülü. Diese spielt also durchaus eine Rolle und kann eben nicht stur ausgeklammert werden. a.A. vermutlich immernoch das OLG Naumburg. Zwischen sagt genau das gleiche und etwas völlig anderes gibt es ja zum Glück auch noch ein paar Graustufen. Mit Verlaub, das Urteil hat eine ganze Menge Seiten. Dass jetzt gerade deine persönliche Wortlautauslegung alles klärt, ist doch auch zweifelhaft.

Und bezüglich des Feierns... als ob jemand das Urteil lesen würde. Warum genau sie nicht verboten werden, ist spätestens in ein paar Monaten vergessen und dann wird man das schon zu interpretieren wissen, dass man es zweimal vergeblich versucht hat.

Mehr Sorgen macht mir momentan zugegebenermaßen allerdings die Afd.
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Swann »

Pippen hat geschrieben:
Muirne hat geschrieben:Die NPD wird das sicher feiern.

Aufschlussreich:
Das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“ belege, dass politische Parteien, die die Abschaffung der Ordnung des Grundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser politischen Orientierung nicht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das Grundgesetz entsprechende nach außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich aber eine systematische Spannung: Da aktives Handeln bereits im Begriff der politischen Partei enthalten sei (§ 2 Abs. 1 PartG), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG mehr verlangt werden als die bloße Eigenschaft einer politischen Partei.
Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG geboten, die einen Mittelweg zwischen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit weniger zu verlangen als ein durchgehendes rechtswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das bloß typische Verhalten einer politischen Partei, die sich der üblichen Mittel politischer Kommunikation bediene.
(Rn. 34 ff. weiter dazu)

Das deutet nicht auf eine "Beugung" hin.
Außerdem ist eine Berücksichtigung der EGMR Rechtsprechung bei der Auslegung zusätzlich angezeigt.
Das TBM des "darauf ausgehen" ist nichts anderes als eine Umschreibung für eine Absicht, also eine innere Einstellung. Das beweist der Passus "Parteien, die nach ihren Zielen...darauf ausgehen". Daran sieht man auch eindeutig, dass das GG nicht nach außen tretende Handlungen fordert. Lupenreine Rechtsbeugung, und dann das übliche Geschwätz, was wie Salz beim Gammelfleischdöner wirken soll. Ich werde das dem Andreas bei unserer nächsten Golfrunde mal stecken...Rechtsdehnung, nicht -beugung ist das Zauberwort der Staatsräson.

Und die EGMR-Auslegung kann keine Rolle spielen, weil die EMRK unter der Verfassung steht. Entweder der EGMR sagt das Gleiche, dann ist es überflüssig oder was Anderes, dann ist es unzulässig, alles andere wäre wieder: Rechtsbeugung. Freilich, in der wirren Dogmatik des BVerfG macht das wohl alles Sinn, erinnert an diverse Theologen im Mittelalter, die einfach den Plot verloren und ergebnisorientiert wild drauf los interpretierten.

Übrigens: Wenn ich die NPD wäre, dann würde ich nicht feiern. Durch das Urteil kann man nicht zum EGMR wg. fehlender Beschwer, oder? Man wird durch das BVerfG als "verfassungswidrig, wenn man nicht impotent wäre" hingestellt. Klärung und Rechtsfrieden sieht anders aus, weil das Gericht selbst die Rechtfertigung liefert, die NPD auch in Zukunft so klein wie möglich zu halten. Sehr fragwürdig.

Vielleicht sollte sich jemand, der so absurde Rechtsmeinungen vertritt wie du mit dem Verdikt der Rechtsbeugung etwas zurückhalten. Denn wenn das schon Rechtsbeugung sein soll, was ist dann der Quatsch, den du hier regelmäßig schreibst?
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JS
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von JS »

Muirne hat geschrieben:Die NPD wird das sicher feiern.

Aufschlussreich:
Das Tatbestandsmerkmal „Darauf Ausgehen“ belege, dass politische Parteien, die die Abschaffung der Ordnung des Grundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser politischen Orientierung nicht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das Grundgesetz entsprechende nach außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich aber eine systematische Spannung: Da aktives Handeln bereits im Begriff der politischen Partei enthalten sei (§ 2 Abs. 1 PartG), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG mehr verlangt werden als die bloße Eigenschaft einer politischen Partei.
Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG geboten, die einen Mittelweg zwischen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit weniger zu verlangen als ein durchgehendes rechtswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das bloß typische Verhalten einer politischen Partei, die sich der üblichen Mittel politischer Kommunikation bediene.
(Rn. 34 ff. weiter dazu)
In dem zitierten Abschnitt wird nicht die Ansicht des Senats, sondern die des Antragstellers wiedergegeben.
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Levi
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Levi »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
Muirne hat geschrieben:Hatte ich auch gesehen. Schon hart. Hauptsache Erster halt.
Wer die Karlsruher Gepflogenheiten kennt, wird diese Entschuldigungsmeldung richtig einzuordnen haben.
Genau dasselbe habe ich mir auch gedacht.  :D
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Mr_Black
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Mr_Black »

Folgt aus dem Urteil, dass ich jetzt eine "Partei zur Beseitigung der freiheitlich-demokraktischen Grundordnung" gründen könnte und kein Verbot befürchten muss, solange keine nennenswerten Wahlerfolge erzielt werden?
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Der Maßstab sind "konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen".

Wahlerfolge sind ein Gesichtspunkt unter anderen.

Der EGMR vertritt letztlich aber seit Jahren nix anderes.
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Muirne
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Muirne »

JS hat geschrieben: In dem zitierten Abschnitt wird nicht die Ansicht des Senats, sondern die des Antragstellers wiedergegeben.
Ist wahr, wobei ich die Argumentation gut fand und gedacht hatte, dass ich die 570 ff., die ich später gelesen hatte, noch reineditiert hatte. Aber das war nicht hier. Da sagen sie es aber dann auch in diesem Sinne (Rn. 574):
"Erst wenn eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das „Bekennen“ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 526 <Januar 2012>). Nur ein Verständnis des „Darauf Ausgehens“, das der Voraussetzung des Überschreitens dieser Grenze Rechnung trägt, entspricht dem Gebot restriktiver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG."
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Pippen
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Pippen »

@swan: Das TBM des "darauf ausgehen" ist etwas, dass als Vorbereitungshandlung oder Handlungsabsicht verstanden werden würde und dafür spielt die Untauglichkeit keine Rolle. Würde man 1.000 Deutsche fragen, ob die Norm "Parteien, deren Ziele oder deren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, dass x geschieht" verlangt, dass diese Parteien realtisch in der Lage sein müßten, x zu erreichen (= keine Untauglichkeit), dann glaube ich, dass 90% und mehr das verneinen. Wenn ich sage, "ich gehe heute darauf aus, eine Frau zu küssen", dann sage ich damit nur, dass ich beabsichtige es zu versuchen, es spielt keine Rolle, ob ich vorher drei Knoblauchzehen esse oder Quasimodo bin oder ob ich mir überhaupt sicher sein kann, eine Frau zu treffen, es spielt also keine Rolle, wie wahrscheinlich der Erfolg ist (das würde ich dann anders ausdrücken). Es mag schlimmere Formen von Rechtsbeugung geben, aber so geht es auch nicht. Demnächst kommt dann noch ein Strafrichtiger darauf, dass ein Tatvorsatz, der untauglich und nicht erfolgsversprechend ist, kein Vorsatz mehr ist, den blueprint dazu hätte er jetzt....

Das Verfassungsgericht hätte untersuchen müssen:

1. Indizien für verfassungswidrige Ziele und Verhaltenweisen und ihre Zurechnung zur Partei
2. Absicht der Partei, an die Staatsmacht zu kommen (ziemlich offensichtlich gegeben).

Dann hätte es ein NPD-Verbot gegeben, wenn ich es richtig verstehe. Auch aus staatsräsonalen Gründen ist das Urteil suboptimal, denn das Problem für eine Staatsmacht sind ja gerade Krisen und ihre dynamischen Prozesse, wo aus 0,05%-Parteien auf einmal 10%-Parteien werden. Man schaue sich die NSDAP an. Die haben es innerhalb von 5 Jahren von 10 Mitgliedern auf 6,6% geschafft und innerhalb von 10 Jahren zur stärksten Partei. Alle cleveren Staaten "räuchern" daher ihre Feinde schon aus, bevor diese Stärke erlangen (und es dann zu spät ist, denn wer beantragt ein Verbotsverfahren gg. eine 25% Partei?!?) und genau das wollte auch das GG.
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Pippen »

Muirne hat geschrieben:
JS hat geschrieben: "Erst wenn eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das „Bekennen“ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum „Bekämpfen“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten
Das verwirklicht doch jede Partei per se. Außerdem ist es falsch, weil "Parteien, welche nach ihren Zielen...darauf ausgehen" beweist, dass "darauf ausgehen" ein Streben bzw. Absicht ohne Außenwirkung ausreicht. Denn Ziele können nicht nach außen treten und agieren, oder?
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Mr_Black
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Mr_Black »

Die geänderten Anforderungen des Verfassungsgerichtes sind zumindest nicht mehr so effektiv, wenn es darum geht, die Staatsordnung vor verfassungsfeindlichen Parteien zu schützen.

Entweder man muss warten, bis die verfassungsfeindliche Partei objektiv an echtem gesellschaftlichem Einfluss gewinnt, dann kann es aber vielleicht schon zu spät sein eine Verbotsverfahren, dass dann noch mehrere Jahre dauern kann, in die Wege zu leiten. Außerdem ist die "böse Saat" dann bei einem relevanten Teil der Wähler ja schon aufgegangen, denn die nichtverbotene verfassungsfeindliche Partei konnte ja Wahlkampf für ihre Ziele betreiben. Diese Wähler werden sich dann wohl eher anderen radikalen Parteien zuwenden.

Oder aber die Entscheidung über das Verbot muss mit Prognosen arbeiten. Solche Vorhersagen für die Zukunft sind aber in letzter Zeit unzuverlässig. Es ist natürlich extrem unwahrscheinlich, dass die NPD bei der nächsten Bundestagswahl die stärkste Partei wird. Aber es ist nicht ausgeschlossen, weil unser Wahlsystem jeder Partei die gleiche Chance einräumt. Und der Sieg von Trump zeigt zumindest, dass Prognosen auch mal stark daneben liegen können (Hillary 80 % Siegchance).
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Herr Schraeg »

Neben der "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzung" und dem "aktiven, planvollen Vorgehen" führt das Gericht in ausdrücklicher Abkehr von der alten Rechtsprechung das Merkmal "Potentialität" neu ein und stellt damit eine ungefähre Kongruenz zum EGMR her.

Die Begründung für dieses neue Tatbestandsmerkmal erscheint mir aber überraschend "dünn". Sie beschränkt sich genau genommen auf ein, zwei Sätze in den Randnummern 585 und 586 und stellt auf den absoluten Ausnahmecharakter des Parteiverbots ab. Das überrascht (mich jedenfalls) nicht nur wegen der überragenden praktischen Bedeutung des "neuen" Tatbestandsmerkmals, sondern auch, weil das Gericht zuvor den Präventivcharakter des Verbots erörtert und nachfolgend "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen" und der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausdrücklich eine Abfuhr erteilt. Und so sehr Pippen in der Diktion und den Schlußfolgerungen überzieht, gebe ich ihm doch recht (sic!), daß sich die Potentialität nur schwer aus dem Wortlaut des "Darauf Ausgehens" ableiten lässt; das Gericht unternimmt jedenfalls noch nicht einmal den Versuch. Die "Auslegungshilfe" des EMRK schließlich wird noch nicht einmal direkt zur Begründung herangezogen, sondern in Randnummern 607 ff nur deren Vereinbarkeit mit dem zuvor gefundenen Ergebnis festgestellt.

Ich will nicht sagen, dass das Gericht Unrecht hat, aber die oberflächliche Begründung ist schon enttäuschend.
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thh
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von thh »

Herr Schraeg hat geschrieben:Ich will nicht sagen, dass das Gericht Unrecht hat, aber die oberflächliche Begründung ist schon enttäuschend.
Im Ergebnis dürften Parteiverbote - ohnehin ein eher stumpfes, weil nur langwierig zur Anwendung zu bringendes Schwert - damit weitgehend erledigt sein:

Wen man noch verbieten kann, den darf man nicht verbieten; wenn die Voraussetzungen für ein Verbot aber vorliegen, eine Partei also zumindest möglicherweise die FDGO erfolgreich beseitigen kann und "konkrete Anhaltspunkte von Gewicht" für diesen Erfolg vorhanden sind, ist man mit dem Verbot "ein wenig" spät dran.
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Re: NPD-Urteil, Meinungsumfrage

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Letztlich zeigt der Fall wohl sehr schön, dass dem BVerfG schmerzlich bewusst ist, dass es über ihm nicht mehr nur den "blauen Himmel", sondern auch EGMR und EuGH gibt, wobei gerade das Kräftemessen mit dem EGMR wenig Sinn ergibt. Wirklich zugeben möchte man das aber nicht.

So kann man sich auch die Begründung erklären, die in der Tat gerade im Hinblick auf die EMRK erstaunt. Immerhin liegt es auf der Hand, dass das BVerfG gerade deshalb seine Rechtsprechung angepasst hat.
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