Einschlägiges Grundrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Luftschmuggler
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Einschlägiges Grundrecht

Beitrag von Luftschmuggler »

Servus Leute,

ich stehe gerade auf dem Schlauch und wollte nur einmal gucken, ob ich das Wort "einschlägig" verstanden haben. Meines Wissens nach bedeutet es, wenn ein Grundrecht einschlägig ist, dass der jeweilige Fall auch Bezug auf den jeweiligen Grundrechtsartikel nimmt - ist das korrekt? Sprich: wenn die Versammlungsfreiheit eingeschränkt wäre, dann wäre Art. 8 GG einschlägig und dessen Schutzbereich eröffnet, oder?

Sorry für die vermeintlich blöde Frage, habe nur gerade einen Blackout und eine Google-Recherche hat mir nicht die gewünschte Antwort geliefert. :o

LG,

Luftschmuggler
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Muirne
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Re: Einschlägiges Grundrecht

Beitrag von Muirne »

Ja. Aber der SV muss nicht ausdrücklich Bezug nehmen, wie bei Versammlungsverbot, wo das offensichtlich ist. Gerade in Abgrenzungsfragen ist dann gern mal fraglich, welches denn einschlägig ist.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Tobias__21
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Re: Einschlägiges Grundrecht

Beitrag von Tobias__21 »

Es können natürlich auch mehrere Grundrechte "einschlägig" sein. Gerade bei der Versammlungsfreiheit steht oft auch noch eine Verletzung Art. 5 I GG im Raum. Je nachdem wie man das Konkurrenzverhältnis entscheidet und ob an Inhalte der Versammlung oder an die Art und Weise der Versammlung angeknüpft wird. Jedenfalls wäre bspw. Art. 13 GG bei einer Versammlungsauflösung ersichtlich nicht "einschlägig" ;) Der (Lebens)Sachverhalt muss sich also unter den Schutzbereich subsumieren lassen, dann wäre das Grundrecht auch "einschlägig". Ich denke, so könnte man es ausdrücken.
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Luftschmuggler
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Re: Einschlägiges Grundrecht

Beitrag von Luftschmuggler »

Vielen Dank für Eure Antworten, das hat mir sehr geholfen! :)
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