Zulässigkeiten und Begründetheiten

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jurakel83
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Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Jurakel83 »

Hallo,

ganz blöde Frage zu folgenden Themen, kann ich die Begründetheiten, mir fehlen aber jeweils die statthafte Klagearten in der Zulässigkeit zu:

Amtshaftungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
FBA

i.d.R. sind es ja allg. Leistungsklage, richtig?
Honigkuchenpferd
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Der Amtshaftungsanspruch ist im Wege der Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Art. 34 S. 3 GG).

In den übrigen Fällen handelt es sich zumeist um eine verwaltungsgerichtliche allgemeine Leistungsklage, gerade beim FBA kann es aber auch um eine Verpflichtungsklage gehen. Es muss (wie üblich) danach abgegrenzt werden, ob die begehrte Leistung gerade im Erlass eines VA besteht.
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Jurakel83
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Jurakel83 »

A. Anspruchsvoraussetzungen
I. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
II. Vermögensverschiebung
III. Ohne Rechtsgrund
B. Verjährung
C. Inhalt des Anspruchs
I. Anspruchsgegner
II. Rechtsweg
III. Statthafte Klageart

dann verwirrt mich dieses schema. punkt c ist dann ja quasi die zulässigkeit und a & b die begründetheit?
Jurakel83
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Jurakel83 »

Schema zum Folgenbeseitigungsanspruch

Ableitug aus Art. 20 III GG oder §§ 12, 862, 1004 oder Art. 19 IV GG oder dem durch Richterrecht geprägten Gewohnheitsrecht.

Zulässigkeit

Da Realakt, kommt eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.

Begründetheit

Rechtsgrundlage
Öffentlich-rechtliches Handeln
Eingriff in ein subjektives Recht
Rechtwidrigkeit des Eingriffs
Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs
Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar
Folgenentschädigung
Mitverschulden
Verjährung
Anspruchsgegner
Konkurrenzen

hier noch mal zu den FBA, so würde ich den durchprüfen, richtig?
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Tibor
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Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Tibor »

Das ist kein Gutachten- bzw Urteils-Prüfungsschema sondern eine übliche Lehrbuch- bzw Kommentargliederung in materielle und formelle Fragen.

Edit: meine Antwort bezieht sich auf den Vorpost mit der Gliederung in A.-C.
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Keine Ahnung, woher du das Schema hast. Es wirkt auf jeden Fall sehr unsinnig, unter "Inhalt des Anspruchs" die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer etwaigen Klage zu prüfen.
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Tibor hat geschrieben:Das ist kein Gutachten- bzw Urteils-Prüfungsschema sondern eine übliche Lehrbuch- bzw Kommentargliederung in materielle und formelle Fragen.
Aber auch dann wäre "C. Inhalt des Anspruchs" eine sehr unglückliche Überschrift für die Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen.
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Jurakel83 hat geschrieben:Schema zum Folgenbeseitigungsanspruch

Ableitug aus Art. 20 III GG oder §§ 12, 862, 1004 oder Art. 19 IV GG oder dem durch Richterrecht geprägten Gewohnheitsrecht.

Zulässigkeit

Da Realakt, kommt eine allgemeine Leistungsklage in Betracht.

Begründetheit

Rechtsgrundlage
Öffentlich-rechtliches Handeln
Eingriff in ein subjektives Recht
Rechtwidrigkeit des Eingriffs
Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs
Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar
Folgenentschädigung
Mitverschulden
Verjährung
Anspruchsgegner
Konkurrenzen

hier noch mal zu den FBA, so würde ich den durchprüfen, richtig?
Beim FBA sollte man auch noch die Herleitung aus den Grundrechten nennen. Darüber hinaus habe ich ja geschrieben, dass es bei der statthaften Klageart darauf ankommt. Es kann auch eine Verpflichtungsklage sein. Ansonsten mag man das im Ausgangspunkt so prüfen.
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Tibor
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Re: Zulässigkeiten und Begründetheiten

Beitrag von Tibor »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Das ist kein Gutachten- bzw Urteils-Prüfungsschema sondern eine übliche Lehrbuch- bzw Kommentargliederung in materielle und formelle Fragen.
Aber auch dann wäre "C. Inhalt des Anspruchs" eine sehr unglückliche Überschrift für die Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen.
stimmt. Vielleicht verrät er uns ja, wo er das abgeschrieben hat.
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