Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Jurakel83
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Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Beitrag von Jurakel83 »

Liebe Leute,

inwiefern würdet ihr dies beim Allgemeinem RSB thematisieren?

VG
Honigkuchenpferd
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Damit ist gemeint, dass die Behörde Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (grundsätzlich) nicht einfach per Leistungsbescheid festsetzen und dann vollstrecken kann.

Erhebt sie eine allgemeine Leistungsklage, um ihre Forderungen durchzusetzen, kann man kurz darauf hinweisen, dass ihr deshalb eben nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Jurakel83
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Beitrag von Jurakel83 »

Ok, danke. Was würde man denn an der Stelle generell im Allg. RSB ansprechen? Gibt es da Besonderheiten oder wie könnte da der Leitsatz lauten? ::?
Honigkuchenpferd
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das allgemeine Rechtsschützbedürfnis kann* einer behördlichen Leistungsklage fehlen, wenn sie den gerichtlich geltenden gemachten Anspruch auch einfach per Leistungsbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen könnte.

Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ist dies eben grundsätzlich nicht möglich. Darauf könnte man in einer Klausur ggf. hinweisen.

* Auch wenn prinzipiell eine solche Möglichkeit besteht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Rechtsschutzbedürfnis wirklich fehlt.
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