Liebe Leute,
inwiefern würdet ihr dies beim Allgemeinem RSB thematisieren?
VG
Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag
Damit ist gemeint, dass die Behörde Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (grundsätzlich) nicht einfach per Leistungsbescheid festsetzen und dann vollstrecken kann.
Erhebt sie eine allgemeine Leistungsklage, um ihre Forderungen durchzusetzen, kann man kurz darauf hinweisen, dass ihr deshalb eben nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Erhebt sie eine allgemeine Leistungsklage, um ihre Forderungen durchzusetzen, kann man kurz darauf hinweisen, dass ihr deshalb eben nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag
Ok, danke. Was würde man denn an der Stelle generell im Allg. RSB ansprechen? Gibt es da Besonderheiten oder wie könnte da der Leitsatz lauten?
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Re: Waffengleichheit beim öffentlich-rechtlichen Vertrag
Das allgemeine Rechtsschützbedürfnis kann* einer behördlichen Leistungsklage fehlen, wenn sie den gerichtlich geltenden gemachten Anspruch auch einfach per Leistungsbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen könnte.
Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ist dies eben grundsätzlich nicht möglich. Darauf könnte man in einer Klausur ggf. hinweisen.
* Auch wenn prinzipiell eine solche Möglichkeit besteht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Rechtsschutzbedürfnis wirklich fehlt.
Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ist dies eben grundsätzlich nicht möglich. Darauf könnte man in einer Klausur ggf. hinweisen.
* Auch wenn prinzipiell eine solche Möglichkeit besteht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Rechtsschutzbedürfnis wirklich fehlt.
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