Moin,
Art. 3 Absatz 3 stellt ja das besondere Gleichheitsgrundrecht im Verhältnis zu Art3 Absatz 1 dar.
In einer Prüfung kann man aber ja beide nebeneinander anwenden. Doch ich nehme mal an, dass man erst das besondere vor dem allgemeinen prüft oder?
Und gibt es überhaupt Fälle, die nicht von Art.3 III umfasst werden? Welche Fälle finden denn unter Art.3 I GG Anwendung?
Grüße
Art 3 III GG u. Art 3 I GG
Moderator: Verwaltung
- Seb
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Re: Art 3 III GG u. Art 3 I GG
Ich würde Art. 3 III immer vor Art. 3 I prüfen, sofern ein Fall des Abs. III vorliegt (lex specialis).Seb hat geschrieben:Moin,
Art. 3 Absatz 3 stellt ja das besondere Gleichheitsgrundrecht im Verhältnis zu Art3 Absatz 1 dar.
In einer Prüfung kann man aber ja beide nebeneinander anwenden. Doch ich nehme mal an, dass man erst das besondere vor dem allgemeinen prüft oder?
Und gibt es überhaupt Fälle, die nicht von Art.3 III umfasst werden? Welche Fälle finden denn unter Art.3 I GG Anwendung?
Grüße
Meines Wissens kommt Art. 3 I in dem Verhältnis keine eigenständige Bedeutung zu, zumal eine Diskriminierung nach Abs. III ungleich schwerer zu rechtfertigen ist als eine Unlgeichbehandlung nach Abs. I. Die Einzelheiten sind aber meines Wissens sehr umstritten, ähnlich auch wie das Verhältnis Art. 3 III ("Geschlecht") zu Art. 3 II.