23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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StudiVader315226
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23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?

Beitrag von StudiVader315226 »

Ein ähnlicher Fall war im "Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht"-Buch, wobei allerdings die Verständlichkeit nicht gegeben war. Und da kam mir heute Nacht folgende Frage:

Der Türke T erhält am 9. Dezember eine Abrissverfügung für sein Haus, welches (angeblich) baurechtswidrig errichtet sei und auch nicht genehmigungsfähig sei. Das Widerspruchsverfahren ist im Lande X nach seiner AGVwGO nicht statthaft. T legt am 5. Januar Anfechtungsklage ein, aber auf Türkisch. Zufällig versteht der zuständige Sachbearbeiter K Türkisch und setzt dem T daher keine Übersetzungsfrist nach §23 IV VwVfG.

Laut 23 I VwVfG ist die Amtssprache ja Deutsch, und fremdsprachige Dokumente müssen nach II bis IV übersetzt werden. Sind II bis IV disponibel oder dennoch zwingend?

Wenn sie zwingend sind, was ist denn die Folge dieses "Fehlers"? Klage unzulässig?

Ich würde übrigens einmal vermuten, dass die Vorschriften zwingend sind bzw. dass selbst dann die Frist nicht gewahrt wird, wenn der zuständige Mitarbeiter der Behörde die Fremdsprache zufällig versteht, und wenn es nur deswegen ist, dass §23 I keine Dispositionsmöglichkeit vorsieht.
Honigkuchenpferd
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Re: 23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Jetzt mal ganz langsam. Für das Verwaltungsgericht gilt § 23 VwVfG bzw. Art. 23 BayVwVfG nicht.

Es gelten vielmehr §§ 81 f. VwGO sowie § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 184 GVG. In dieser Form wäre die Klage daher unzulässig.
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StudiVader315226
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Re: 23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?

Beitrag von StudiVader315226 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Jetzt mal ganz langsam. Für das Verwaltungsgericht gilt § 23 VwVfG bzw. Art. 23 BayVwVfG nicht.

Es gelten vielmehr §§ 81 f. VwGO sowie § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 184 GVG. In dieser Form wäre die Klage daher unzulässig.
Man darf also beim VG Cottbus (oder Görlitz oder Hoyerswerda?) sorbisch sprechen, aber sonst ist Deutsch geboten.

Wie ist es jetzt mit einem Widerspruch und bei der Behörde? Da gilt ja §23 I, IV VwVfG... aber wohl dennoch unzulässig, oder?
Honigkuchenpferd
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Re: 23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Im behördlichen Rahmen gilt im Ausgangspunkt etwas anderes. Grundsätzlich sind die Behörden wegen §§ 23 II-IV und 24 VwVfG gehalten, soweit erforderlich, auf eine Übersetzung zu dringen; sie dürften ein Schreiben nicht einfach als "Nullum" betrachten. Unter Umständen reicht es dann auch, wenn ein Sachbearbeiter der Sprache mächtig ist (und das Schreiben ggf. selbst für die Akten übersetzt).

Wenn du nach Aufforderung durch die Behörde keine deutsche Übersetzung beibringst, kann sich das dann aber durchaus auch negativ auswirken und zur schlichten Unzulässigkeit führen.
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