Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

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Gelöschter Nutzer

Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe vor kurzem einen etwas merkwürdigen Examensfall gemacht. Der Sachverhalt ist nicht kompliziert, die Lösung aber umso merkwürdiger.


Sachverhalt (vereinfacht):

Arbeitgeber G stellt Arbeitnehmer N befristet unter Heranziehung von § 14 III TzBfG (Alter) ein, ohne dass sonst ein Sachgrund vorläge. Schließlich klagt N gegen die Befristung und obsiegt vor dem BAG. Grund dafür ist, dass § 14 III TzBfG - wie vom EuGH festgestellt - europarechtswidrig und damit unanwendbar sei. Dementsprechend bleibt es bei § 14 I TzBfG, ein sachlicher Grund für die Befristung fehlt.
Nun erhebt G Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner Privatautonomie verletzt fühlt. [außerdem findet sich im SV ein recht klarer Hinweis darauf, dass das EuGH-Urteil "ultra vires" ergangen sei]


Erste eigene Gedanken:

- Anwendungsvorrang, ultra vires irgendwo diskutieren
- mittelbare Drittwirkung? Aufbau?
- P: Verortung des europarechtlichen Problems?


Nun aber die kuriose Lösungsskizze (vereinfacht):

Verfassungsbeschwerde

A. Zul.
- mit keinem Wort die mittelbare Drittw. angesprochen, einfach "normale" VB gegen Urteil des BAG geprüft, als wäre es kein zivilrechtlicher Fall gewesen (?!)

B. Begr.

I. Art. 12 I GG (anscheinend Grundlage der Privatautonomie bei beruflichem Bezug)
1. SB (+)
2. Eingriff
3. RF

- § 14 I TzBfG könnte taugliche Schranke sein (okay, soweit...)
[Achtung, jetzt wird es seltsam!]

- "§ 14 III erhält dazu eine Ausnahme" (Relevanz?)
- "Dieser Sonderfall könnte gegen das Unionsrecht verstoßen und daher unanwendbar sein" (ja, aber Relevanz für die Frage der RF des Eingriffs in Art. 12 GG...?)
- "Dies würde dazu führen, dass der Grundsatz des § 14 I TzBfG gelten würde, die Befristung unwirksam wäre und zwischen G und N ein unbefristeter ArbV zustande gekommen wäre" (häh?!)
- [dann folgt eine epische Prüfung, ob § 14 III mit UnionsR vereinbar ist und evtl. ein Ultra-vires-Handeln vorliegt]
- danach heißt es lapidar: § 14 III ist also unanwendbar, es bleibt bei § 14 I TzBfG, Art. 12 GG ist nicht verletzt, VB unbegründet


---

Das Ganze macht für mich irgendwie überhaupt keinen Sinn: Erstens riecht es stark danach, als ob der Bearbeiter unzulässigerweise einfaches Recht geprüft hat. Hier ist aber eigentlich die Frage, ob das BAG Grundrechte bei der Anwendung/Auslegung des § 14 TzBfG verkannt hat. Wie das mit der inzidenten Prüfung der Anwendbarkeit von § 14 III zusammen hängen soll, ist mir alles andere als klar.

Die einzige Überlegung (die so aber aus der Lösung nicht hervorgeht) wäre, dass sich die ganze Problematik bei der Frage nach der richtigen "Schranke" stellt: danach wäre § 14 I TzBfG hier keine taugliche Schranke, wenn § 14 III anwendbar ist, da letztere Norm dann als lex specialis den Abs. 1 verdrängen würde. Aber eine solche Herangehensweise würde ja Tür und Tor öffnen für die unzulässige (Nach-)Prüfung von einfachem Recht.

Deshalb meine Fragen:

1. Ist die oben zitierte Lösungsskizze schlicht falsch oder habe ich einfach einen zentralen Aspekt übersehen? Ich kann sie mir so einfach nicht erklären.

2. Wenn sie falsch ist, gäbe es dann überhaupt eine Möglichkeit, die Frage der unionsrechtsbedingten Unanwendbarkeit des § 14 III TzBfG im Rahmen einer solchen Verfassungsbeschwerde wegen der "Verletzung der Privatautonomie" sinnvoll anzusprechen? Das ist mir nämlich nicht klar.
Sicherlich kann man eine Verletzung von Art. 101 I 2 GG wg. Art. 267 AEUV prüfen, aber das ist eine andere Frage.

Was meint ihr? Danke!
Tobias__21
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Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Tobias__21 »

Da Dir keiner antwortet: Das ist doch honeywell, oder ? Da hat das BVerfG doch den § 14 III als Schranke genommen und im Zuge dessen Ausführungen zur ultra vires Kontrolle gebracht. Wäre der § 14 III europarechtswidrig, dürfte er nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang) und es bliebe bei § 14 I. So ähnlich würde ich das auch aufbauen. Mehr kann ich dazu nicht sagen, ist zu lange her und ich hab die Entscheidung nicht mehr richtig präsent.

Edit:
Das ist der Fall aus der JuS (2011, 540), oder? Ich glaube kaum, dass die bei der BLS Fehler machen, wenn die ihre Klausuren in JuS veröffentlichen lassen. Aber so ganz steig ich da auch noch nicht durch, was die da gemacht haben. Die mittelbare Drittwirkung nicht anzusprechen dürfte jedenfalls in Examensfällen nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, zumindest liegt der Schwerpunkt in diesem Fall ja ganz woanders.
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Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von OJ1988 »

Tobias__21 hat geschrieben: Ich glaube kaum, dass die bei der BLS Fehler machen, wenn die ihre Klausuren in JuS veröffentlichen lassen.
Think again.
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Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Tobias__21 »

Ich würde trotzdem mal vom ersten Anschein der Richtigkeit ausgehen. Abschließend will ich das aber auch nicht beurteilen müssen, da solche Klausuren schon eher schwierig aufzubauen sind und es dann an mehreren Stellen hakeln kann, gerade beim Prüfungsmaßstab (an den sich das BVerfG wohl auch nicht immer so richtig hält). Ich habe diese Klausur tatsächlich in meinem google drive Ordner und ich meine mich zu erinnern, dass ich die während der Examensvorbereitung auch nicht wirklich nachvollziehen konnte. Sie findet sich übrigens auch als Vertiefungshinweis in meinen Unterlagen zum WuV-Kurs Europarecht, was auch erstmal für die Richtigkeit der Lösung spricht. Der Dozent war wirklich richtig fit und sehr gut, der hätte sicher keine Klausur angegeben, die in der Lösung falsch ist, bzw. diese Fundstelle ungeprüft angegeben.
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Gelöschter Nutzer

Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Da Dir keiner antwortet: Das ist doch honeywell, oder ? Da hat das BVerfG doch den § 14 III als Schranke genommen und im Zuge dessen Ausführungen zur ultra vires Kontrolle gebracht. Wäre der § 14 III europarechtswidrig, dürfte er nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang) und es bliebe bei § 14 I. So ähnlich würde ich das auch aufbauen. Mehr kann ich dazu nicht sagen, ist zu lange her und ich hab die Entscheidung nicht mehr richtig präsent.
Du hast Recht. Es rächt sich wohl, dass ich nie Urteile gelesen habe, auch wenn mir der Begriff "Honeywell" natürlich bekannt ist.

Habe es jetzt mal kurz nachgelesen. Allerdings erschließt sich mir die Lösung auch dort nicht so ganz. Es scheint auch, als habe der Lösungsskizzenersteller einfach die BVerfG-Lösung weitgehend übernommen.

Das BVerfG baut das Ganze hinsichtlich Art. 12 I GG i.W. so auf:

1. Art. 12 GG gewährt auch die berufliche Privatautonomie. Diese ist wichtig usw., findet aber ihre Schranke in den Gesetzen.
2. Als Gesetz kommt hier § 14 TzBfG in Betracht. Dessen Abs. 3 muss aber unangewendet bleiben, wenn er gegen UnionsR verstößt.
3. [insert epische Prüfung des Anwendungsvorrangs/ultra vires usw.]
4. § 14 III bleibt richtigerweise unangewendet, Art. 12 GG ist nicht verletzt (?).

Der Schritt zu (4.) erschließt sich mir aber immer noch nicht wirklich. Es scheint fast so, als sei die Einkleidung über Art. 12/Privatautonomie nur ein Vorwand gewesen, um eine schöne Ultra-vires-Prüfung vorzunehmen...

Erklären kann ich es mir nur so, dass Folgendes gemeint ist (was aber zumindest in einer Lösungsskizze kurz hätte angesprochen werden können):

§ 14 I TzBfG ist eine taugliche Schranke für Art. 12 I GG. Die Norm ist auch verfassungsgemäß. Ihre Anwendung im konkreten Fall ist verhältnismäßig bzw. das BAG hat dabei keine Grundrechte verkannt (mittelbare Drittwirkung).

ABER wenn § 14 III anwendbar wäre, wäre § 14 I keine taugliche Schranke (?),* sodass das o.g. gerade nicht gelten würde. Zu prüfen ist deshalb, ob § 14 III gegen UnionsR verstößt... usw.

(*allerdings kommt mir dieser Punkt immer noch etwas kurios vor. Läuft das denn nicht trotzdem auf eine Prüfung des einfachen Rechts hinaus?! Oder "verkennt" das BAG Art. 12 I GG, wenn es die falsche einfachrechtliche Norm prüft bzw. Anwendungsvorrang fälschlich annimmt?)
Edit:
Das ist der Fall aus der JuS (2011, 540), oder? Ich glaube kaum, dass die bei der BLS Fehler machen, wenn die ihre Klausuren in JuS veröffentlichen lassen. Aber so ganz steig ich da auch noch nicht durch, was die da gemacht haben. Die mittelbare Drittwirkung nicht anzusprechen dürfte jedenfalls in Examensfällen nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, zumindest liegt der Schwerpunkt in diesem Fall ja ganz woanders.
Ich hatte den Fall aus einem Examenstutorium einer Uni (nicht BLS), aber es kann gut sein, dass es derselbe ist.
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Muirne
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Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Muirne »

Ich würde das jetzt mal so versuchen zu erklären:

Eine taugliche und letztlich eingriffsrechtfertigende Schranke kann ja nur dann vorliegen, wenn ihr auch ein Sachverhalt unterfällt. Insofern kann man keine Norm als Schranke ausmachen, ohne ihren Tatbestand zu erfassen. In der Regel ist das denkbar einfach und deshalb kein Problem und deshalb stolpert man hier dann vielleicht auch. Aber man stelle sich das mal vereinfacht vor: "Waffen verkaufen ist verboten" und man verbietet auf dieser Grundlage jetzt den Blumenverkauf. Klingt komisch, ist aber im Grunde mMn das, was du gerade tun willst, indem du Abs. 3 ausklammerst.

Würde man nicht den Sachverhalt unter die (gesamte) Norm fassen, könnte man ja wahllos jedes Gesetz heranziehen, das die Berufsfreiheit in irgendeiner Weise beschränkt. Wenn eine Schranke beispielsweise erst ab einer AG Größe von 5000 AN anwendbar ist, dann kann man sie auch nicht einfach als taugliche Schranke für einen AG mit 10 AN anwenden.

Und so ist es hier doch letztlich auch. Der § 14 I (sachlicher Grund für Befristung muss da sein) kann nur dann die taugliche Schranke sein, wenn der § 14 III (sachlicher Grund für Befristung muss eben nicht da sein, wenn...) nicht gilt.

Wenn § 14 III gilt, ist man tatbestandlich nicht mehr von § 14 I umfasst und es kann folglich auch der Eingriff nicht gerechtfertigt werden. Im Umkehrschluss kann 14 I taugliche Schranke sein, wenn 14 III nicht gilt (europarechtswidrig).

Ich kann verstehen, dass das aufgrund der Normstruktur verwirrend ist, aber letztlich kann auch ein Verfassungsgericht nicht jede beliebige Norm heranziehen und daraus eine Schranke machen, wenn der Sachverhalt nicht unter diese Norm fällt.
Man könnte sich Absatz 1 in der Tat dahingehend umformulieren, dass man sagt, sachlichen Grund braucht man dann, wenn nicht die VSS des Abs. 3 vorliegen. Den muss man letztlich mit reinlesen und kann nicht einfach Abs. 1 völlig isoliert betrachten.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Gelöschter Nutzer

Re: Kuriose Klausur (VB): Lösungsskizze falsch?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, so ähnlich habe ich es mir auch gedacht (s.o.).

Danke!
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