Hallo,
welche Klage ist statthaft, wenn der Kläger wissen will, ob es bautechnisch (noch) möglich ist zwei weitere Stockwerke auf sein Haus zu bauen, nachdem ein Eisenbahntunnel unter sein Haus gebaut wurde. (Haus steht auf Berg - darunter Eisenbahntunnel).
Welche Klage ist dazu statthaft, wenn der Kläger wissen will, ob du durch zukünftigen Eisenbahnverkehr Schäden entstehen.
Welche Klage ist statthaft, wenn der Kläger diesbezüglich wissen will, ob Ihm ein Schadensausgleichsanspruch zusteht, weil sein Grundstsück während der Bauarbeiten an dem Tunnel mit einer Dienstbarkeit belastet war (z.B. Wegerecht für Bauarbeiter, Duldung Immission).
Meine Idee bis jetzt: Alles Feststellungsklagen.
"Baurecht" Statthafte Klageart
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Re: "Baurecht" Statthafte Klageart
Was soll denn das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in diesen Fällen sein? Das sind doch rein technische Fragen.keikarru hat geschrieben:Hallo,
welche Klage ist statthaft, wenn der Kläger wissen will, ob es bautechnisch (noch) möglich ist zwei weitere Stockwerke auf sein Haus zu bauen, nachdem ein Eisenbahntunnel unter sein Haus gebaut wurde. (Haus steht auf Berg - darunter Eisenbahntunnel).
Welche Klage ist dazu statthaft, wenn der Kläger wissen will, ob du durch zukünftigen Eisenbahnverkehr Schäden entstehen.
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Re: "Baurecht" Statthafte Klageart
Du würdest also meinen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche hier nicht in Betracht kommen? Könnte auch sein.
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Re: "Baurecht" Statthafte Klageart
Die kommen vielleicht schon in Anbetracht, aber selbst wenn sie das tun, lassen sich die von dir genannten Fragen des Klägers nicht mit einer Feststellungsklage klären. Wenn ich meine, dass bei Regen vom Nachbargrundstück Wasser auf mein Grundstück läuft und dass ich das nicht dulden müsste, führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird.keikarru hat geschrieben:Du würdest also meinen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche hier nicht in Betracht kommen? Könnte auch sein.
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Re: "Baurecht" Statthafte Klageart
Swann hat geschrieben: Die kommen vielleicht schon in Anbetracht, aber selbst wenn sie das tun, lassen sich die von dir genannten Fragen des Klägers nicht mit einer Feststellungsklage klären. Wenn ich meine, dass bei Regen vom Nachbargrundstück Wasser auf mein Grundstück läuft und dass ich das nicht dulden müsste, führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17