Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Nach deinen Schilderungen könnte diese Lösung durchaus stimmen, aber speziell bei einem Dauer-VA ggf. auch unzutreffend sein. § 36 I VwVfG besagt:
Zitat:
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Sofern die Fachkraft gesetzlich vorgesehen ist, könnte die Nebenbestimmung eben dazu dienen. Dann wäre sie ggf. nach § 36 I VwVfG zulässig. Bei einem Widerrufsvorbehalt dürfte diese Konstruktion aber schwer sein.
Ich bin jetzt zu faul, um nachzuschlagen, aber so aus der Erinnerung heraus:
Der Widerrufsvorbehalt ist zulässig, wenn er die Voraussetzungen für die Genehmigung schafft, nicht aber, wenn er nur gegen Wegfall der Voraussetzungen absichern soll. Wenn im Ausgangsfall also die Fachkraft schon vorhanden war, ist er unzulässig. Wenn sie dagegen zum Zeitpunkt der Gnehmigungserteilung noch nicht eingestellt war, ist der Widerrufsvorbehalt zulässig. Denn dann wäre die Alternative nur noch die Genehmigungsversagung gewesen.
Auf die Zulässigkei des Vorbehalts kommt es im übrigen nicht mehr an, wenn er bereits bestandskräftig geworden ist (wobei diese Frage dann im Rahmen der Ermessensausübung beim Widerruf thematisiert werden muss).