Hallo
ich habe vor einigen Wochen meine Verwaltungsrechts-Klausur geschrieben und bin mir nicht ganz sicher, ob ich auf dem richtigen Weg war.
Der SV (Kurzform) geht es um die Genehmigung eines Unternehmens. Diese Genehmigung wird auf Grundlage einer speziellen Norm erteilt (gebundene Entscheidung). In einer weiteren Norm des betr. Spezialgesetzes heißt es, daß für den Betrieb des Unternehmens eine bestimmte Fachkraft zur Verfügung stehen muss.
Die zuständige Behörde hat die Genehmigung erteilt, da die ja die Voraussetzungen vorlagen. Jedoch hatte sie die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Dieser lauete, dass die Genehmigung widerrufen werden kann, wenn eine bestimmte Fachkraft nicht zur Verfügung steht.
In der Folgezeit fehlt es dem Unternehmen an der bestimmten Fachkraft und die Behörde widerruft die Genehmigung auf Grundlage von §49 Abs.2 Nr.1 VwVfG.
Ich sehe es doch richtig, dass gem. §36 Abs.1 VwVfG der Widerrufsvorbehalt unzulässig war, oder?
LG Samira
Widerrufsvorbehalt
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Re: Widerrufsvorbehalt
Nach deinen Schilderungen könnte diese Lösung durchaus stimmen, aber speziell bei einem Dauer-VA ggf. auch unzutreffend sein. § 36 I VwVfG besagt:
Sofern die Fachkraft gesetzlich vorgesehen ist, könnte die Nebenbestimmung eben dazu dienen. Dann wäre sie ggf. nach § 36 I VwVfG zulässig. Bei einem Widerrufsvorbehalt dürfte diese Konstruktion aber schwer sein.(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
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Re: Widerrufsvorbehalt
Ich bin jetzt zu faul, um nachzuschlagen, aber so aus der Erinnerung heraus:Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nach deinen Schilderungen könnte diese Lösung durchaus stimmen, aber speziell bei einem Dauer-VA ggf. auch unzutreffend sein. § 36 I VwVfG besagt:
Sofern die Fachkraft gesetzlich vorgesehen ist, könnte die Nebenbestimmung eben dazu dienen. Dann wäre sie ggf. nach § 36 I VwVfG zulässig. Bei einem Widerrufsvorbehalt dürfte diese Konstruktion aber schwer sein.(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Der Widerrufsvorbehalt ist zulässig, wenn er die Voraussetzungen für die Genehmigung schafft, nicht aber, wenn er nur gegen Wegfall der Voraussetzungen absichern soll. Wenn im Ausgangsfall also die Fachkraft schon vorhanden war, ist er unzulässig. Wenn sie dagegen zum Zeitpunkt der Gnehmigungserteilung noch nicht eingestellt war, ist der Widerrufsvorbehalt zulässig. Denn dann wäre die Alternative nur noch die Genehmigungsversagung gewesen.
Auf die Zulässigkei des Vorbehalts kommt es im übrigen nicht mehr an, wenn er bereits bestandskräftig geworden ist (wobei diese Frage dann im Rahmen der Ermessensausübung beim Widerruf thematisiert werden muss).