Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Tobias__21
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tobias__21 »

Endlich nicht mehr müssen müssen. Oder war das was anderes :-k :D
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JulezLaw
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von JulezLaw »

Könnte das gleiche Problem sein, glaube ich ;)
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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Es gibt ja auch Rechtsanwälte die auf Verfassungsrecht spezialisiert sind. Wie wäre es wenn Du das Anliegen mal einem solchen Rechtsanwalt vorträgst und Dich beraten lässt? Du könntest auch selbst Verfassungsbeschwerde einlegen, dafür braucht es nicht mal einen Anwalt, sofern das denn der richtige Rechtsbehelf für Dein Anliegen (das ich auch noch nicht so richtig erfasst habe) ist ;)
Ich hoffe, dass die Behörden die Notwendigkeit für eine gerichtliche Überprüfung der zig unterschiedlichen Rechtsauffassungen erkennen, die sich auch aus den geforderten Angaben ergeben, nach denen Berliner Politikern fragten.

12.5.2017: Parlamentarische Anfrage Privatschulen verschweigen Zahl der armen Schüler – Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/26886170 (Verwaister Link automatisch entfernt) ©2017

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Abwarten, ob die Privatschulen, die diese Angaben über ihre Einkünfte mit ähnlichen Sanktionen rechnen müssen, wie andere "Empfänger staatlicher Leistungen".

Ohne die Angaben ist ja nicht festzustellen, wofür Privatschulen die staatlichen Finanzhilfen verwendeten, mit denen sie Geringverdienern einen Zugang zur Schule ermöglichen sollte.

Der TV-Bericht "Eliteschulen" zur WZB-Studie (Wrase/Helbig) ist jetzt auf youtube:
https://www.youtube.com/watch?v=Fo8ibFdAcWQ
oder https://www.youtube.com/watch?v=VyD2qOp-DrM
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Abwarten, ob die Privatschulen, die diese Angaben über ihre Einkünfte verweigern, mit ähnlichen Sanktionen rechnen müssen, wie andere "Empfänger staatlicher Leistungen".
Die Verweigerungshaltung macht auch deutlich, dass es eine staatliche Aufgabe ist, die notwendigen Informationen zu erhalten, um die offenen Fragen zu beantworten, um festzustellen, wer wann wofür welche Forderungen stellen darf/erfüllen muss.

Den Bürgern sind die ggf. notwendigen langen gerichtlichen Prozesse - bis zur Verfassungsbeschwerde bestimmt nicht zuzumuten.
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Lieber zumGG,

als Moderator fordere ich Dich nun auf, nicht weiter Fakten/Meinungen zum Thema hier zu posten, wenn sich kein anderer User deiner Diskussion annehmen will. Wir haben deinen Ansatz verstanden und zur Kenntnis genommen. Das Forum dient jedoch dem Austausch und nicht als Sprachrohr einzelner User. Wenn sich niemand in den nächsten Tagen sachlich zum Thema einlässt, werde ich das Thema schließen.

Danke für dein Verständnis.

Tibor
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Herr Schraeg
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Herr Schraeg »

Ich steige nochmals ein - nicht, um Tibor zu ärgern, sondern weil ich den Ausgangspunkt des offensichtlich nicht juristisch ausgebildeten TE nachvollziehen kann: Die Richtigkeit des Befunds von Wrase/Helbig unterstellt, missachten die Länder bei Genehmigung von Ersatzschulen das Sonderungsverbot des Art. 7 IV 3 GG. Gibt es tatsächlich keine rechtlichen Möglichkeiten, das zu unterbinden? (eigentlich ein interessantes prozessuales Gedankenspiel für Studenten).

1.
Vorab an den TE: Ersatzschulen finanzieren sich aus drei Quellen: Eigenmittel, Schulgeld der Eltern und staatliche Zuschüsse. Es ist rechtlich und politisch wenig sinnvoll, zugleich zwei dieser Quellen anzugreifen (und dann wie in den bisherigen postings durcheinander zu schmeissen) Wenn das Schulgeld wegen des Sonderungsverbots zu hoch ist und reduziert werden muss, wird sich der Finanzierungsbedarf durch die staatlichen Zuschüsse erhöhen.

Natürlich kann man politisch auch gegen vermeintlich zu hohe staaatliche Zuschüsse agieren. Man darf sie aber nicht ganz streichen oder so reduzieren, dass Ersatzschulen nicht mehr eingerichtet werden können. Als Institution muss das Ersatzschulwesen nach dem GG erhalten werden.

2.
Die rechtswidrige Genehmigungspraxis kann nur von jemandem vor Gericht angegriffen werden, der dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Das sind wir als Steuerzahler nicht. Deshalb sehe ich keinen Raum für Verfassungsbeschwerden oder Normenkontrollklagen. Das mangelnde Interesse daran in diesem Forum hat nichts mit vermeintlichen Eigeninteressen von Juristen zu tun, sondern eher damit, dass niemand von uns bislang einen halbwegs tragfähigen Ansatz für ein juristisches Vorgehen sieht. Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig.

In Betracht kommt nur die Konkurrentenklage eines Ersatzschulträgers, der das Sonderungsverbot einhält, gegen die Genehmigung einer Schule, die das nicht tut. Mit einiger Phantasie kann man sich weiter fragen, ob nicht jemand, der entgegen dem Sonderungsverbot zu viel Schulgeld gezahlt hat, das überzahlte Schulgeld wieder zurückverlangen kann (Art. 7 IV 3 GG als Verbotsgesetz im zivilrechtlichen Sinn). Aber auch da: Wo kein Kläger, da kein Richter.
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Herr Schraeg hat geschrieben:Ich steige nochmals ein - nicht, um Tibor zu ärgern, ...
Alles gut; wenn der Bedarf an Diskussion des Themas besteht, dann gern. Wir müssen hier nur nicht Blog-Ersatz für singuläre Aktionen sein.
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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Herr Schraeg hat geschrieben:
In Betracht kommt nur die Konkurrentenklage eines Ersatzschulträgers, der das Sonderungsverbot einhält, gegen die Genehmigung einer Schule, die das nicht tut. Mit einiger Phantasie kann man sich weiter fragen, ob nicht jemand, der entgegen dem Sonderungsverbot zu viel Schulgeld gezahlt hat, das überzahlte Schulgeld wieder zurückverlangen kann (Art. 7 IV 3 GG als Verbotsgesetz im zivilrechtlichen Sinn). Aber auch da: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Vielleicht kann man den Klageweg auslassen, wenn der Gesetzgeber endlich die in den Rechtsprechungen geforderte Konkretisierung der notwendigen Schülerkosten und Eigenleistungen leistet??

Vielleicht finden sich aber auch Staatsdiener, die ihre Aufgabe erfüllen und verfassungswidrigen Forderungen begegnen, oder Volksvertreter, die die Interessen der Verbraucher vertreten?

Oft sind Verbraucher daran interessiert, dass die von ihn verlangten Gelder für die geforderte Leistung* berechtigt ist. (*einen anderen, aber gleichwertigen Schulunterricht). Wer mehr als etwas gleichwertiges will, wird freiwillig (!) auch mehr zahlen, um Zusatzangebote oder andere Ziele des Schulträgers zu erfüllen.

15.5.2017 Dr. B. Schumann:
"Die Privatisierung des Bildungswesens ist ein Irrweg ... Elternbeiträge sollten zwar nach dem Grundgesetz so bemessen sein, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“. Berechtigte Zweifel an der Verfassungskonformität sind jedoch angebracht, wenn z.B. wie in Berlin das monatliche Schulgeld für Privatschulen auf der allergünstigsten Stufe bei 200 Euro beginnt und Befreiungen für Geringverdiener gar nicht vorgesehen sind." Quelle Bildungsklick https://web.archive.org/web/20170515164 ... in-irrweg/
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Tibor
bevor du überlegst, das Thema wegen Desinteresse zu sperren:
Vielleicht werden sich irgendwann doch mehr Forum-Nutzer mit diesem Thema beschäftigen, … sobald die Privatschulen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die geforderten Auskünfte vorgelegten und eventuell weitere Rechtsverstöße offenkundig werden.


@Herr Schraeg
Richtig, es geht wahrscheinlich nicht nur um die verbotene Sonderung der Schüler.
(Wollen die Schulbehörden diese künftig nicht mehr fördern, müssen sie nur eins nachholen und die erlaubten Schulgeldeinnahmen begrenzen.)

Aber wie ist es mit Ansprüchen wegen zu viel gezahlter Schulgelder/staatlicher Zuschüsse?
Siehe dazu z.B. das Betrugsverfahren das Eltern gegen ihre ehemalige Schulträgerin in NRW anstrengten. ….wegen zu viel verlangter 4 Millionen Euro?
15.2.2016 „Privatschule kassierte trotz Schulgeld Zuschüsse ….“
(https://www.welt.de/regionales/nrw/arti ... uesse.html )

Werden noch Anzeichen von Amtsdelikten, Amtswillkür, Rechtsbeugung, Bereicherung, Vorteilsnahme, ….Betrug, ... festgestellt???

Um welche Summen es gehen kann, ist noch nicht abzuschätzen.

Eine rechtliche Frage; sind Privatschulen (begrenzt) Gewinne erlaubt?
Siehe Schweden, Frankfurter Rundschau am 26.7.2017 "Klassenzimmer als Profitmaschine
Schweden streitet über seine Privatschulen, die, finanziert aus Steuergeld, Investoren die Taschen füllen."
http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-kl ... -a-1010566

Focus: Privatschulen Darf man mit Schulen Geld verdienen?
Quelle: http://www.focus.de/familie/schule/schu ... 34575.html

Zu den Gewinnmargen: Es gibt z.B. Schulen, die haben ohne staatliche Finanzhilfen ihr privates Engagement verwirklichen und eine Privatschulen betreiben können:
12.5.2017 Stern über die SfE Berlin:
„Einblicke in Deutschlands rebellischste Schule“ (
„… denn im Gegensatz zu anderen Privatschulen erhält die SfE keine staatliche Unterstützung. Will auch keiner. Steigende Mietkosten durch die Gentrifizierung Kreuzbergs stellen neben dem Schulgeld (derzeit 160 Euro im Monat) eine enorme Belastung dar.“ http://www.stern.de/familie/berlin-rebe ... 48732.html )
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JulezLaw
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von JulezLaw »

zumGG hat geschrieben: Vielleicht werden sich irgendwann doch mehr Forum-Nutzer mit diesem Thema beschäftigen
Nein.
The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

JulezLaw hat geschrieben:
zumGG hat geschrieben: Vielleicht werden sich irgendwann doch mehr Forum-Nutzer mit diesem Thema beschäftigen
Nein.
Sprichst Du für Dich, oder willst Du Juristen (sofern sich unter den Forum-Nutzern welche befinden) ein allgemeines Verbot aussprechen, sich mit der Missachtung des Grundgesetzes zu befassen?

Schließt du aus, dass sich Behörden, Schulträger oder Eltern jemals an Juristen wenden, um zu klären, WIE das zulässige Schulgeld ermittelt wird?*

In Berlin gibt es mit dem Abgeordneten Joschka Langenbrinck zumindest einen Politiker, der sich mit seiner Schriftlichen Anfrage nach gesetzlichen Regelungen zum Schulgeld erkundigte. Drs. 18/10782 v. 14.3.2017. https://joschka-langenbrinck.de/wp-content/uploads/sites/4/2017/04/S18-10783.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)

Die Antwort des Abgeordnetenhauses und der nachfolgende Artikel zeigen doch, wie notwendig rechtliche Prüfungen und gesetzliche Regelungen sind.

*Siehe dazu den in der "Erziehungskunst" veröffentlichten Artikel:

Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz
November 2016

Schulpolitik und Verwaltungspraxis zementieren soziale Abschottung privater Schulen.

Die Bundesländer missachten Vorgaben des Grundgesetzes über die Genehmigung von Privatschulen. Die laut Verfassung verbotene »Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern« an Privatschulen wird durch die Schulpolitik und Verwaltungspraxis unterlaufen. Die vom Grundgesetz beabsichtigte soziale Durchmischung der Privatschulen findet nicht statt. Das belegen Michael Wrase und Marcel Helbig vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) in einer Studie, die jetzt in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht erschienen ist.

Für ihre Studie werteten Michael Wrase (Rechtswissenschaftler) und Marcel Helbig (Bildungssoziologe) einschlägige Gerichtsurteile und Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer aus. Außerdem verarbeiteten sie Auskünfte aller zuständigen Landesministerien (bis auf Hessen) über die Verwaltungspraxis.

Aus der bisherigen Rechtsprechung leiten die Forscher neun Grundsätze ab, die eine effektive Einhaltung des Sonderungsverbots (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) gewährleisten müssten. Dazu zählen unter anderem eine Konkretisierung des Sonderungsverbots in Landesgesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften; die Benennung einer Höchstgrenze für das Schulgeld; die Befreiung vom Schulgeld für Geringverdiener bzw. Sozialleistungsempfänger und die Kontrolle der Aufnahmepraxis.

Von den 16 Bundesländern erfüllen nur Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zumindest fünf der neun Grundsätze. Bundesländer wie Thüringen oder Bremen beachten keine dieser Vorgaben.

Die Mehrheit der Länder konkretisiert das Sonderungsverbot nicht in eigenen Landesgesetzen. Für Genehmigungsbehörden und Schulträger ist somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können. »Diese gesetzliche Nicht-Regelung fordert eine uneinheitliche Verwaltungspraxis geradezu heraus«, schreiben die Forscher.

So benennen die meisten Länder gar keine Höchstgrenze für das Schulgeld. In Ländern mit einer Obergrenze liegt diese über den 160 Euro, die von der Rechtsprechung als Maximum für das durchschnittliche Schulgeld angesehen wird. In Berlin wird den Privatschulen sogar gewährt, 100 Euro und mehr monatliches Schulgeld von SGB II-Empfängern zu erheben.

Die tatsächliche Aufnahmepraxis an den Privatschulen auf Einhaltung des Sonderungsverbots wird von keinem einzigen Bundesland überprüft. Eine Einkommensstaffelung der Schulgelder allein reiche nicht, um dem Sonderungsverbot Rechnung zu tragen, betonen die Forscher. »Es besteht die Gefahr, dass die Schulen Kinder von Eltern mit hohem Einkommen faktisch bevorzugen, da sie so höhere Einnahmen für den laufenden Betrieb, auch unabhängig vom Schulgeld erhalten.« Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die »strikte« Einhaltung des Sonderungsverbots gefordert und dies zur Grundlage der staatlichen Förderung von Privatschulen gemacht. Nur wenn die Zulassung in der Praxis unabhängig vom Einkommen der Eltern erfolgt und dies auch effektiv kontrolliert wird, werde eine Sonderung der Kinder durch die Genehmigung der Ersatzschule nicht gefördert.

Da es aber kein Monitoring der Aufnahmepraxis gibt, zum Beispiel über anonymisierte Erhebung von Einkommensdaten der Eltern, ist das tatsächliche Ausmaß der sozialen Ungleichverteilung der Schüler auf Privatschulen in allen Bundesländern unbekannt."
Quelle: Bund der Waldorfschulen e.V. , November 2016 https://web.archive.org/web/20170517090 ... undgesetz/
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Geschlossen.
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Gelöschter Nutzer

[SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gibt es dazu noch eine neuere Rechtsprechung?
z.B. zur Feststellung welche Elternbeiträge, der Deckung des normalen Schulbetriebs dienten (= Entgelt), und welche Beiträge darüber hinausgehen und - egal ob freiwillig oder unfreiwillig - als Spende abgesetzt werden können.

Siehe dazu Artikel aus 10/2006
(https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenz ... nd-Spenden ).
Abgrenzung Schulgeld und Spenden
Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.

Damit steht der Beschluss im Einklang mit den bisherigen vom BFH aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Eltern freiwillige Mehrzahlungen für genehmigte bzw. anerkannte Schulen in freier Trägerschaft erbringen, sind diese als Spenden abzugsfähig (siehe hierzu BMF 04.01.1992 – IV B 4 - S 2223-378/90; BFH 28.02.2002 – XI B 143/01). Die freiwilligen Mehrzahlungen dürfen aber wiederum nicht Beherbergung, Betreuung und Verpflegung betreffen, auch nicht in der Weise, dass das nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbare Schulgeld ganz niedrig angesetzt ist (BFH 12.08.1999 – XI R 65/98).

Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Schulbeiträge und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine im Rahmen des Spendenabzuges ist nach Beschluss des BFH vom 04.01.1992 von folgender Differenzierung auszugehen:

1. Die Zuwendungen (Spenden, Patengelder) von fördernden Personen, d.h. Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind nach § 10 b EStG als Spenden zu berücksichtigen. Denn in dieses Fällen bestehe regelmäßig nicht die Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins.

2. Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (Urteil des BFH v. 25.08.1987, IX R 24/85). Als Spende kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den Elternbeitrag hinausgehen; z.B. Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen. Bei den Anschaffungen ist es dabei entscheidend, dass es sich um solche handeln muss, die außerhalb des normale Betriebes der Schule liegen; d.h. keine laufende Sachkosten und personelle Kosten sowie nutzungsbezogene Kosten und Kosten für Schulausflüge u.a."

Quelle: https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenz ... nd-Spenden
Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In Baden-Württemberg versucht der Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes die Auflagen des Staatsgerichtshofes (Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.15) zu erfüllen.

Bis 9.6.2017 konnte der Gesetz-Entwurf von Bürgern kommentiert werden.
Hier lassen sich ggf. die weiteren Phasen (Antwort des Ministeriums, ...) verfolgen:

https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... Comments=0

(Der Suchbegriff "...Privatschulgesetz ..." bleibt auf der Webseite des Beteiligungsportals Baden-Württemberg aktuell ohne Ergebnis , daher - z.B. falls der obige Link  umbenannt wird: https://web.archive.org/web/20170709044 ... Comments=0 .)

Gesetzentwurf und Begründungen:
https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... setzes.pdf

Bzw.: https://web.archive.org/web/20170709052 ... setzes.pdf .)

Pressemitteilung 23.5.2017 "Mehr Geld für Privatschulen" 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se ... haft-frei/ 


Siehe Verfahrensgang
VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05
VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12     https://openjur.de/u/625307.html .
BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13   https://openjur.de/u/857446.html
StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 130/13

(Zum Sonderungsverbot siehe:
Wikipedia -Artikel "Sonderungsverbot" https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderungsverbot , der sich zurzeit in der Qualitätssicherung befindet: https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia ... ungsverbot .

s.a. Jurawelt-Forum- Öffentliches Recht "Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen" http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766 )
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Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Tikka »

Müssen zu dem Thema gleich mehrere Threads eröffnet werden? Es reicht doch einer, insbesondere da auf den sogar noch hier verlinkt wird.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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