Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Thema Schulgeld und andere von Privatschulen geforderte Zahlungen sind ein komplexes Thema.

Das Schulgeld kann das Grundgesetz - Art. 7 IV 3 berühren. Aber ebenso die §§ 242, 138 BGB.

Das spielt hier aber keine Rolle.
Hier geht es um die Grenzen, welche gezahlten Beiträge wie steuerlich abgesetzt werden können.
D.h. um die notwendige Abgrenzung zwischen dem zu 30 % steuerlich absetzbaren Schulgeld (= Entgelt für den normalen Unterricht und Lernmittel) und den zu 100 % steuerlich absetzbaren Spenden und den ggf. gar nicht absetzbaren Beiträgen, z.B. Vereinsbeiträge, etc.


Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Schulgeld gegen das Grundgesetz verstoßen wird, d.h. ob die Schule eigentlich gar nicht genehmigt werden dürfte, weil mit dem Schulgeld eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird." (GG Art. 7 IV 3)

Siehe dazu Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." https://openjur.de/u/124190.html

Das FG Köln untersuchte auch nicht, ob das Schulgeld die §§ 242, 138 BGB berührte.
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Tibor
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Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Tibor »

Wegen § 40 AO. Auch ein Wucherschulgeld ist zu berücksichtigen. Genauso konnte man früher für seinen Schwarzbau auch Eigenheimzulage erhalten.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Noch mal zu Baden-Württemberg.

Der Staatsgerichtshof (1 VB 130/13 v. 6.7.2015) verlangt die bisher fehlenden aber notwendigen Konkretisierungen.

Der VGH hat mit Urteil (9 S 233/12 v. 11.4.2013, Rn ) für 2003 für den Privatschultyp "Waldorfschule" Kostenlücken zwischen ca. 87 Euro - 95 Euro festgestellt, die mit Schulgeld (=Entgelt für Unterricht und Lernmittel) zu decken wären.

Das Gericht stellte fest, dass diese Beiträge zudem so nach Einkommen gestaffelt werden könnten, dass sie mit dem Sonderungsverbot vereinbar sind.

Das bestätigt für Baden-Württemberg eben auch das in den Begründungen zum Gesetzentwurf (Seite 15) erwähnte IAW-Gutachten.

Lt. dem IAW-Gutachten können die Baden-Württembergischen "Haushalte mit Schülern" durchschnittlich 160 Euro aufbringen.

Das IAW-Gutachten ist bisher nicht veröffentlicht.
(S.a. dazu z.B. Kommentar Nr. 17 zum Gesetzentwurf https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... Comments=0 )
So ist nicht bekannt, ob das IAW-Gutachten auch untersuchte, wie die durchschnittlich notwendigen Schulgelder gestaffelt werden müssen, d.h. wie die Besitzverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen sind, damit jedem Bürger der Zugang "ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse" möglich ist, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt. (BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87).

Die Stellungnahmen des Ministeriums zu den Kommentaren stehen noch aus.
Lt. Staatsgerichtshof unterliegen nicht nur die Schulgelder, sondern auch weitere Eigenleistungen, die von Eltern verpflichtend zu zahlen sind, dem Sonderungsverbot. Auch deshalb verlangt der StGh eine Abgrenzung zwischen Schulgeld und anderen Eigenleistungen.

Siehe dazu auch Begründungen zum Gerichtsentwurf, Seite 16:
"...Sofern die vorgenannten Entgelte von den Eltern erhoben werden, ohne dass die in Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung verpflichtend ist, sind sie im Hinblick auf das Sonderungsverbot unschädlich."
D.h. die freiwillig gezahlten Beiträge unterliegen keinem Sonderungsverbot und dürfen über durchschnittlich 160 Euro liegen.
Nur die verpflichtend zu zahlenden Beiträge unterliegen dem Sonderungsverbot, (welches, - siehe anderer Thread - von den Bundesländern missachtet, bzw. nicht ernst genommen wird.)

Sobald das IAW-Gutachten veröffentlicht wurde, kann man feststellen, ob darin zwischen Schulgeld und verpflichtend zu zahlenden Beiträge oder Spenden unterschieden wird. Wahrscheinlich wurde jedoch nur untersucht, welche verpflichtend zu zahlenden Beiträge (Schulgeld, etc.) Eltern für den Schulbesuch durchschnittlich zahlen können.

Für den Privatschultyp "Waldorfschulen" müsste das bedeuten, dass sie (Stand 2003) ca. 87 - 95 Euro als kostendeckende Schulgeld (steuerlich zu 30 % absetzbar) verlangen und die Eltern zu weiteren Zahlungen i.H. von ca. 65 Euro verpflichten dürften, da - Stand August 2016 - in Baden-Württemberg durchschnittliche Beiträge in Höhe von 160 Euro so gestaffelt werden können, dass es eine Sonderung nicht gefördert wird und sich das Armutsrisiko nicht erhöht. (s.a. VGH 9 S 233/12.)

Seit 2003 wurden in BW die Finanzhilfen jedoch erhöht. So dass die lt. IAW-Gutachten (pro Familie?/pro Kind?) möglichen 160 Euro wohl anders in Schulgeld und andere dem Sonderungsverbot unterliegende Eigenleistungen aufzusplitten wäre.
Nur der Teil der 160 Euro, der als Schulgeld gezahlt wird, wäre steuerlich absetzbar. Der andere Teil ist steuerlich nicht absetzbar.

Zu 100 % sind die Beiträge absetzbar, die Eltern freiwillig zahlen.

Den Begründungen zum Gesetzentwurf sind auch die Zuschüsse zu entnehmen.
(Siehe Seite 18, https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... setzes.pdf ).

Danach scheint der Gesetzgeber für den Privatschultyp "Waldorfschule" von höheren Deckungslücken, als das Gericht auszugehen, oder?!!

Siehe dazu Kommentar Nr. 8 zum Gesetzentwurf.

Wie gesagt ein sehr komplexes Thema, dass bisher - zu Lasten der Bevölkerung - in allen Bundesländern nicht ernst genommen wurde.

Insofern sind die nächsten Phasen (Antworten des Ministeriums) des Gesetzenwurfes abzuwarten.

Denn wenn im reichen Baden-Württemberg durchschnittlich 160 Euro mit dem Sonderungsverbot zu vereinbaren sind, dann werden in ärmeren Bundesländern nur geringere Beiträge mit dem Sonderungsverbot vereinbar sein.

Und ebenso unterschiedlich werden die notwendigen Abgrenzungen (Schulgeld, Eigenleistungen, Spenden) sein. In jedem Bundesland und jeder Privatschultyp wird der Betrag, der ungedeckten Kosten für den gleichwertigen Pflichtschulbetrieb (normaler Schulbetrieb) unterschiedlich sein, der mit Schulgeld zu decken ist.
Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zu den Folgen der fehlenden Konkretisierungen und Vorgaben siehe den Artikel zur WZB-Studie *
in der Erziehungskunst.
Auszug: "...Für Genehmigungsbehörden und Schulträger ist somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können." (Erziehungskunst, Bund der freien Waldorfschulen,5. Absatz im Artikel "Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz". Quelle: http://www.erziehungskunst.de/nachricht ... inter%5D=1. )

Das gilt in allen Bundesländern und natürlich auch für alle anderen Privatschultypen, die als Ersatzschule anerkannt werden und staatliche Schulen ersetzen können.

*https://beck-online.beck.de/?opusTitle= ... ichnis.htm

Aufsatz: Professor Dr. Michael Wrase/Professor Dr. Marcel Helbig: Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird
Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Wegen § 40 AO. Auch ein Wucherschulgeld ist zu berücksichtigen. Genauso konnte man früher für seinen Schwarzbau auch Eigenheimzulage erhalten.
"§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt." ( https://dejure.org/gesetze/AO/40.html )

Bedeutet das etwa, die an Privatschulen ggf. beim „sexuellen Missbrauch von Kindern“ entstandenen Kosten konnten/können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden???

Allerhöchste Zeit, dass endlich alle offenen Fragen zum Schulgeld angesprochen und geklärt werden.

z.B. hier: s.a. Debatte u. Kommentare bei „Tagesspiegel-Causa“:

https://causa.tagesspiegel.de/bildung/privatschule-ein-eliteclub-fuer-reiche (Verwaister Link automatisch entfernt)

und Kommentar v. Angelika Oetken zu den Zuständen an Privatschulen wie Odenwaldschule, Aloisiuskollegs u.ä.

https://causa.tagesspiegel.de/bildung/privatschule-ein-eliteclub-fuer-reiche/pauschales-misstrauen-gegen-privatschulen-ist-ungerechtfertigt.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Seit Juli 2017 gibt es eine weitere Studie des WZB: https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf ,
die von Medien und in Hessen von der SPD ( http://www.bundespresseportal.de/hessen ... n-auf.html und den Linken aufgegriffen wurde.

(Zur ersten WZB-Studie siehe „...Sonderungsverbot ...“ http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766 )

Vielleicht wird im Rahmen der möglichen Diskussionen nicht nur der Umgang mit dem Sonderungsverbot, sondern auch das Thema vom StGH geforderten notwendigen Abgrenzung der Elternbeiträge in steuerlich absetzbares Schulgeld und der – dem Sonderungsverbot – unterliegenden weiteren verpflichtend zu zahlenden Elternbeiträgen und den zu 100 % absetzbaren freiwilligen Zahlungen (Spenden) geklärt. (Siehe Urteil StGH BW 1 VB 130/13)


Tagesspiegel-Artikel v. 13.7.2017 zu Berlin: Freie Schulen sind zu teuer - und zu elitär http://www.tagesspiegel.de/berlin/berli ... kommentare

http://www.tagesspiegel.de/berlin/schul ... 59616.html
Herr Schraeg
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Herr Schraeg »

Tibor, wenn Du den Privatschulthread wieder aufmachen willst, kannst Du diesen Beitrag mit dem link zu einer fundierten Analyse zum Sonderungsverbot im Verfassungsblog einstellen: http://verfassungsblog.de/grenzenlose-f ... tzschulen/. Dann hätten wir für alle Interessierten die massgeblichen Beiträge zum Nachlesen zusammen.
Gelöschter Nutzer

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Herr Schraeg hat geschrieben:.... link zu einer fundierten Analyse zum Sonderungsverbot im Verfassungsblog einstellen: http://verfassungsblog.de/grenzenlose-f ... tzschulen/. Dann hätten wir für alle Interessierten die massgeblichen Beiträge zum Nachlesen zusammen.
Mit dem o.g. Blog-Beitrag „Grenzenlose Freiheit – staatlich gefördert? Zum Verbot der Sonderung der Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen“ reagiert Prof. Dr. M. Wrase auf das nachfolgend genannte Rechts-Gutachten von Prof. Frauke Brosius-Gersdorf, welches im Juli 2017 auf der Bundespressekonferenz vorgestellt wurde:

"Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GG) Inhalt des Sonderungsverbots und Konsequenzen für den Gesetzgeber sowie die Schulbehörden Rechtsgutachten im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. Leibniz Universität Hannover Hannover, Juli 2017“,
https://www.freiheit.org/sites/default/files/uploads/2017/08/01/gutachtensonderungsverbotfuerpriversatzschulen.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nachfolgend nenne ich für Interessierte weitere QUELLEN. (Keine Fragen, eigene Stellungnahme, Diskussionswünsche, o.ä.)

Die ehemaligen Bundes-Justizministerin und Vorsitzenden der `Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit‘, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, nimmt z.B. hier zum o.g. Gutachten v. Prof. B-G. Stellung:

"Fehlentwicklungen im staatlichen Schulsystem nicht auf dem Rücken der Freien Schulen austragen"
https://www.leutheusser-schnarrenberger.de/node/194 (Verwaister Link automatisch entfernt)



In den Medien erschienen am 31.7.2017 folgende Meldungen, z.B.:
rbb24: „Gutachten zur sozialen Durchmischung-Privatschulen: Schulgeld-Obergrenze hilft armen Familien nicht“,
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2017/07/gutachten-schulgeld-privatschulen-keine-obergrenze.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Oder im
Tagesspiegel: „ Gutachten der Naumann-Stiftung Freiheit bei Gebühren an Privatschulen“
Zitat: „…Der aktuelle Gesetzentwurf in Baden-Württemberg ist nach Ansicht von Brosius-Gersdorf nicht rechtmäßig, weil den Schulen damit ein Gebührenmodell vorgeschrieben werde.“
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/wissen/gutac ... 29112.html



Im Juli 2017 erschien die zweite WZB-Studie zum Sonderungsverbot (GG Art. 7I V 3):
Michael Wrase, Laura Jung, Marcel Helbig Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg Discussion Paper P 2017–003 Juli 2017“, https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf ,
https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/ ... und-hessen .

Siehe dazu
Zu Berlin, s.a.:
Antworten auf parlamentarische Anfragen von Joschka Langenbrinck, Ds. 18/11128 https://kleineanfragen.de/berlin/18/111 ... ungsverbot
und Drs. 18/10783 https://joschka-langenbrinck.de/wp-content/uploads/sites/4/2017/04/S18-10783.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
BZ am 12.5.2017 „Parlamentarische Anfrage Privatschulen verschweigen Zahl der armen Schüler“ : http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170 (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
31.5.2017: „Privatschulen sollen ab 2019 besser finanziert werden
Der Senat will noch in diesem Jahr ein neues Modell vorlegen. Bisher bezahlt Berlin den freien Schulen 93 Prozent der Personalkosten.“
https://www.morgenpost.de/berlin/articl ... erden.html


Zu Hessen,
14.7.2017 Frankfurter Neue Presse: „Studie: Schulgeld an Hessens Privatschulen zu hoch Hessen reguliert nach einer neuen Studie den Zugang zu Privatschulen zu wenig. Deshalb könnten viele Kinder aus einkommensschwachen Familien dort keine Privatschule besuchen.“
http://www.fnp.de/rhein-main/Studie-Schulgeld-an-Hessens-Privatschulen-zu-hoch;art801,2710382 (Verwaister Link automatisch entfernt)

15.7.2017: Ch. Degen im Bundespresseportal: http://www.bundespresseportal.de/hessen ... n-auf.html ,
siehe Drs. 19/1632 v. 23.2.2015, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf .

Zu Baden-Württemberg s.a.

Urteil v. 6.7.2015, Staatsgerichtshof Baden-Württemberg 1 VB 130/13.

S..a. Stellungnahme des Landeselternbeirates zum geplanten Schulgeld-Ausgleich, im Urteil Rand-Nr. 95. https://openjur.de/u/857446.html



Zur vom Verfassungsgerichtshof BW (Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015) geforderten ‚Abgrenzung zwischen Schulgeld und anderen Eigenleistungen‘
s.a. Thread in Juraforum-Nebengebiete: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=55064 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Zu der dafür notwendigen und vom Gericht geforderten Konkretisierung, s.a. die Deckungslücken.

Siehe dazu auch die im Urteil genannten Deckungslücken (für 2003 zwischen ca. 87 – 95 Euro) für den Privatschultyp „Waldorfschule“ im Urteil BVerwG 6 C 18/10 v. 22.11.2012, und lt. VGH Baden-Württemberg 11.4.2013, Az 9 S 233/12 Rn. 114 .

Laut Auskunft des Landtages Baden-Württemberg vom 16.8.2017 sind die Deckungslücken, die aktuell angenommen werden, dem Gliederungspunkt 5.2. der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen.
Für den Privatschultyp „Realschule“ stellt BW z.B. monatliche Deckungslücken in Höhe von mtl. 93 Euro fest.
https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... setzes.pdf

Das IAW-Gutachten, mit dem Baden-Württemberg, die – von Prof. Brosius-Gersdorf kritisierte - 160 Euro Schulgeldgrenze im Gesetzentwurf begründet, ist bisher nicht veröffentlicht.

Das IAW-Gutachten kann aber im KM eingesehen werden,
Zitat: „Eine Einsichtnahme in das Gutachten des IAW ist nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit in den Räumen des Kultusministeriums möglich.“
Quelle: Landtag-BW-Anwort v. 16.8.2017: https://fragdenstaat.de/anfrage/iaw-gut ... set-status

Zur aktuellen Phase, zum Gesetzentwurf zur „Änderung des Privatschulgesetzes“ Baden-Württemberg:

Zu den Kommentaren und Antworten des Ministerium BW zum Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes, siehe:
https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... lgesetzes/
und hier: https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... isteriums/

Protokoll der ersten Beratung am 20.7.2017, S. 2260 ff.:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sit ... 072017.pdf



((Das Sonderungsverbot ist auch Thema in einem früheren Gutachten von Prof. Dr. Brosius-Gersdorf: „Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen Rechtsgutachten im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorf- und RudolfSteiner-Schulen in Niedersachsen von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. Leibniz Universität Hannover Hannover, September 2016“
http://kreiselternrat-celle.de/wp-content/uploads/2016/11/Rechtsgutachten-Schulaufsicht-C3BCber-Schulen-in-freier-TrC3A4gerschaft-in-Nds-von-Frau-Prof-Brosius-Gersdorf.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ).

S.a. aktuelle Berichte über die Diskussion der Schulwahl von Ministerpräsidentin Schwesig.
6.9.2017 BILD „MINISTERPRÄSIDENTIN SCHICKT SOHN AUF PRIVATSCHULE Schwesig rechtfertigt sich“
http://www.bild.de/politik/inland/manue ... .bild.html

Ob diesen Berichten und den o.g. Studien, eine Veranlassung von gerichtliche Überprüfungen folgen werden, mit denen die unterschiedlichen Auffassungen und – bisher ungeprüften – Regelungen auf Vereinbarkeit mit GG und Rechtsprechung geprüft werden, bleibt abzuwarten. Ebenso, ob die Behörden künftig mehr kontrollieren oder vorschreiben werden, wofür die staatlichen Finanzhilfen verwendet werden.
Ggf. könnten dazu hier im Juraforum informiert werden.
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Süddeutsche Zeitung am 24.9.2017: "Gebühren durch die Hintertür" Interview mit Prof. M. Wrase (Mit-Autor der WZB-Studien Juli 2017) und 2016

Berlin: Auskünfte über die tatsächlich erhobenen Schulgeldern liegen nach wie vor nicht vor, aber die Anfrage nach der Anzahl der "armen Schüler" an Privatschulen wurde zwischenzeitlich beantwortet:
Siehe z.B. Berliner Zeitung am 12.9.2017: Neue Zahlen Nur drei Prozent arme Schüler an Berliner Privatschulen (Verwaister Link http://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-zahlen-nur-drei-prozent-arme-schueler-an-berliner-privatschulen-28394146 automatisch entfernt) ,
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

(Wann) sind andere Staatsdiener (Staatsanwälte, Finanzbehörden...) verpflichtet, die bisher bekannten Feststellungen, über die die Medien informieren, als "Anfangsverdacht" zu bewerten?

Reichen die bisher bekannten Feststellungen und Untersuchungen zum Sonderungsverbot (z.B. des WZB Wrase/Helbig/Jung), die vorhandenen Zahlen aus Hessen (Drs. 19/1632) und aus Berlin (s.o.) für einen "Anfangsverdacht"* aus?
*z.B. Förderung von Rechtsverstößen: z.B. Förderung einer lt. GG verbotenen "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern", Bereicherung, überhöhte Schulgelder u.a. wegen mangelnder Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden (Verwaister Link http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=55064 automatisch entfernt)und steuerlich nicht absetzbaren Elternbeiträgen[/i], Missachtung von Rechtsprechungen, ...?)

Und einen aktuellen Bericht vom 10.9.2017 im WDR:
Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich?
"Private Schulen werden in NRW immer beliebter. Sie werden vom Land mitfinanziert, einige verlangen aber noch extra Geld von den Eltern. Das ist eigentlich verboten, aber Behörden schauen weg.
Ungefähr jedes zehnte Kind in NRW geht bereits auf eine sogenannte private Ersatzschule. Solche Schulen sind bei vielen Eltern beliebt, weil sie meist sehr viel besser ausgestattet sind als staatliche Schulen: In kleinen Klassen stehen den Schülern ausreichend Lernmaterial, Computer und vor allem Lehrer zur Verfügung.
Bis zu 450 Euro Schulgeld im Monat
Eigentlich dürfen private Ersatzschulen nichts kosten. "Die Ersatzschule muss grundsätzlich von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können", heißt es in einem Erlass des Schulministeriums zum Schulgesetz NRW. Sie werden daher vom Land zu 87 Prozent finanziert. Dennoch erheben viele Schulen Beiträge von oft mehreren hundert Euro im Monat. So kostet ein Platz an der Freien Christlichen Gesamtschule in Düsseldorf nach Westpol-Recherchen bis zu 450 Euro im Monat, abhängig vom
Einkommen der Eltern.
Dafür bietet die Schule nach eigenen Angaben beispielsweise Oberstufenkurse mit nur fünf Schülern, Laptops, eigene IT-Experten zur Pflege der digitalen Medien, Lehrer, die jederzeit per Email erreichbar sind. Alles Dinge, von denen staatliche Schulen derzeit nur träumen können.
"Freiwilligkeit" nicht ganz so freiwillig
Doch längst nicht alle Eltern können sich Schulbeiträge von mehreren hundert Euro im Monat leisten. Häufig bezeichnen die Schulen ihre Beiträge zwar als "freiwillig" - nach Westpol-Recherchen sind sie allerdings in den meisten Fällen in Wirklichkeit Pflicht.

..
Nach einer Studie am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung missachten damit viele private Ersatzschulen die gesetzlichen Vorgaben. Nimmt eine Privatschule Geld von den Eltern ein, müsse das eigentlich an den Staat abgeführt werden, sagt Studienleiter Michael Wrase. Wenn das nicht passiert, sei das rechtswidrig.
Bezirksregierungen halten sich raus
553 private Ersatzschulen gibt es mittlerweile in NRW. Darunter viele katholische und evangelische, die neben dem Geld vom Staat noch Mittel aus der Kirchensteuer haben. Die anderen, wie die freie christliche Gesamtschule, aber holen sich noch Geld von den Eltern. Eigentlich sind die Bezirksregierungen für ihre Kontrolle zuständig. Doch was die rechtwidrigen Beiträge angeht, äußern die sich unklar: So gibt die Bezirksregierung Münster auf Westpol-Nachfrage an, dass die Einnahmen der Privatschulen zwar kontrolliert würden, "Forderungen, die nur mündlich aufgestellt werden" entzögen sich aber den Kontrollmöglichkeiten der Behörde. Die Kölner Bezirksregierung erklärt, dass die Erhebung freiwilliger Elternbeiträge aus verfassungsrechtlichen Gründen "von der Schulaufsicht nicht kontrolliert" werden dürfe, da es sich "um eine privatrechtliche Angelegenheit" handele.
"Die Bezirksregierung hält sich da bewusst raus" bestätigt auch Claudia Orth, Vorstandsvorsitzende der Freien Christliche Schulen in Düsseldorf. Für Sozialforscher Wrase steht fest: Der Trend sei, dass "nur noch bestimmte Schichten" ihre Kinder auf solche Privatschulen schicken können, führe unmittelbar in eine "Zwei-Klassen-Bildungsgesellschaft".
Quelle: http://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html (Verwaister Link automatisch entfernt)


Siehe auch DIE WELT am 15.2.2016:
über den Betrugsprozess gegen eine ehemalige Privat-Schulträgerin in NRW.
Privatschule kassierte trotz Schulgeld Zuschüsse
Auszug: "....Jahrelang hat eine Privatschule in Rheine Landeszuschüsse kassiert, die ihr gar nicht zustanden. ... Es ging um vier Millionen Euro.
Verurteilt wurde die inzwischen 79-Jährige allerdings nicht. Das Betrugsverfahren wurde gegen Abtretung von rund 412.000 Euro eingestellt. Hauptgrund: Die Richter sehen eine erhebliche Mitschuld der Bezirksregierung, die immer alles durchgewunken habe. .......Im Prozess vor dem Landgericht Münster ging es um die Jahre 2008 bis 2013. Die Betrugsermittlungen waren nach einem Hinweis aus der Elternschaft angelaufen."
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zu Baden-Württemberg.

nachfolgend ein Link zum Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 22.10.2017, als Beispiel für eine Auslegung und Anwendung des gerade in BA-WÜ verabschiedeten geänderten Privatschulgesetzes.

Das IAW-Gutachten, welches lt. Gesetzentwurf feststellte, das die Baden-Württembergische Haushalte mit Schulkindern durchschnittlich 160 Euro Schulgeld zahlen könnten, wurde bisher nicht veröffentlicht.

Auch die vom Gesetzgeber - lt. Seite 18 - angenommenen Deckungslücken (Differenz zu 100 % der Schülerkosten staatlicher Schulen), die mit Schulgeld zu schließen sind, werden den meisten Bürgern unbekannt sein.

Dabei stellt sich doch die Frage, wieso - steuerlich absetzbare - SCHULGELDzahlungen (als Entgelt für Unterricht u. Lernmittel) von 160 Euro oder mehr berechtigt sein sollten! DENN:
Laut Seite 18 des Privatschulgesetzentwurfs verbleiben nach den staatlichen Finanzhilfen gar keine Deckungslücken in dieser Höhe!
Vergleiche dazu die Urteile, z.B. VGH v. 11.4.2013 (9 S 233/12, Rn 123, 124) welches z.B. für den Privatschultyp "Waldorfschule" Deckungslücken zwischen 84 - 95 Euro feststellt, die mit SCHULGELD zu schließen wären. Das Gericht stellt dazu weiter fest, dass darüber hinausgehende Aussagen, welches Schulgeld - aufgrund der Besitzverhältnisse - gezahlt werden könnte, sich erübrigen. https://openjur.de/u/625307.html

An Grundschulen und Waldorfschulen bis Klasse 4 geht der Gesetzgeber von Deckungslücken von mtl. 84 Euro aus. (4054 € Zuschuss entsprechen 80 % Kostendeckung. So dürfte doch höchstens die die jährliche Differenz von 1013 € (mtl. 84 €) mit steuerlich absetzbarem Schulgeld zu decken sein.
Bzw. nur für solche Beiträge dürfte - bei Schulgeldverzicht - ein Schulgeldausgleich gefordert werden.
Ein Schulgeldausgleich für den Verzicht auf Schulgeld mit dem eine Luxus-Ausstattung finanziert werden kann, soll verhindert werden. (Siehe StGH 130/13 Rn 185 https://openjur.de/u/857446.html )
( Gesetzentwurf, siehe S.1,5 1,6, 18 https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... setzes.pdf )

So scheint die nachfolgend aufgeführte Beitragsregelung wenig nachvollziehbar.
Vielmehr wird die weitere Duldung höherer Schulgeldforderungen, als zur Deckung der Kosten notwendig sind, die lt. GG Art. 7 IV 3 verbotene Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, wohl weiter fördern.
Schließlich zahlt sich dies für die Privatschulen finanziell aus.

Auszug des letzten Absatzes des Artikels in der Stuttgarter Zeitung:
Zitat: "Für die neue private Waldschul-Grundschule wird erstmals das geänderte Privatschulgesetz greifen. Es wird nach Einkommen gestaffelte Gebühren geben. Das bedeutet, Familien mit einem Bruttoeinkommen zwischen 60 000 und 70 000 Euro (dem sogenannten Median in Baden-Württemberg), müssen 160 Euro Schulgeld im Monat zahlen. Familien mit einem Einkommen bis 30 000 Euro im Jahr zahlen nur noch 20 Euro Schulgebühr monatlich, wer mehr als 110 000 Euro verdient oder keinen Einkommensnachweis vorlegt, ist mit 320 Euro Schulgeld dabei. Für die Komplettverpflegung fallen zusätzlich 99 Euro im Monat an, für eine Ganztagsbetreuung weitere 120 Euro."
Quelle http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal ... nt.v2.html
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Zu NRW und den dort - trotz Schulgeldverbot - verlangten Schulgeldern ist hier noch bis zum 10.9.2018 der WDR-TV-Beitrag "Zwei-Klassen-Bildung" abrufbar.
http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-zwei-klassen-bildung-100.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Dazu erschien der WDR-WESTPOL-Beitrag "Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich?"
http://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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scndbesthand
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von scndbesthand »

Oh, es geht weiter?


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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Oh, es geht weiter?
Sicherlich. Die Behörden werden bestimmt auch weiterhin eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" fördern.

Verhindern lässt sich eine Sonderung der Schüler nach Geschlecht, Herkunft, Behinderung, .. ja ohnehin nicht. (Recht auf freie Schülerwahl).

Solange Behörden allerdings dulden, dass Privatschulen Eltern zu Zahlungen verpflichten können, mit denen sie weit mehr, als den anzubietende gleichwertigen Unterricht finanzieren können, fördern sie, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen.
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Geld hat man zu haben.
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