Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Re: Verstoß gegen Art. 7 IV 3 GG = Straftat? Ordnungswidrigk

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schnitte hat geschrieben:Quark vom ersten bis zum letzten Satz, selbst den Threadtitel mit eingeschlossen.
Kann diese Einschätzung begründet werden?
Gelöschter Nutzer

Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Tibor als Moderator für „Öffentliches Recht“



Da Du die – im Forum Strafrecht – eingestellte Frage „Verstoß gegen das GG Art. 7 IV 3 = Straftat? Ordnungswidrigkeit?“ am 22.1.2018 ins Forum „Öffentliches Recht“ zum Thread "Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen"  verschoben hast, folgende Frage:

Sollte dieser Thread aus dem Forum „ Nebengebiete“ „[SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden“ nicht ebenfalls dorthin verschoben werden?


Tatsächlich ergibt sich dieses steuerrechtliche Thema ja auch nur dem Verstoß gegen das GG Art. 7 IV 3.

D.h. der Tatsache, dass der Staat private Schulen als Ersatzschulen genehmigt, obwohl er sich unfähig (oder unwillig) zeigt, offenen Fragen zu klären und seine Aufsichtspflichten (GG Art 7 I (z.B. Kontrollen) wahrzunehmen, damit dem GG entsprechend u.a. eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern NICHT gefördert wird.“

(Dass eine Sonderung verhindert wird, verlangt das GG ja noch nicht einmal. Es verlangt lediglich, dass der Staat (durch seine Handeln/Nichhandeln) „eine Sonderung der Schüler ...“ nicht auch noch fördert, - sofern er Ersatzschulen genehmigen will.)

(Viele) Privatschulen sondern, aber sie fördern ja keine Sonderung.
Ob und wie genehmigte Privatschulen - aufgrund der "verbotenen staatlichen Förderung einer Sonderung" - diese staatliche Förderung nutzen und Schüler auch "nach den Besitzverhältnissen" sondern, ist - mangels transparenter Informationen zu den Schulgeldforderungen und Einnahmen - gar nicht für alle Schulen zu beantworten.

Sicher ist nur, dass viele Privatschulen durch die fehlende staatliche Schulaufsicht (die Einnahmen werden nicht auf die Höhe der Deckungslücken begrenzt) mehr Geld einnehmen können, als sie zur Finanzierung der Deckungslücken zwischen Finanzhilfen und Schülerkosten vergleichbarer staatlicher Schulen einnehmen.

Obwohl das BVerwG am 4.11.2016 feststellt: "Die Ersatzschulen können nicht verlangen, Zuschüsse in einer Höhe zu erhalten, die ihnen eine bessere Ausstattung als den öffentlichen Schulen ermöglicht."

In welcher Höhe so, oder weil sie die Elternbeiträge nicht der (Rechtsprechung (z.B. zu BFH 20.7.2006) (Verwaister Link https://web.archive.org/save/https://www.wmvp.de/rechtsinformationen/abgrenzung-schulgeld-und-spenden automatisch entfernt) gemäß abgegrenzt haben, Mehreinnahmen erwirtschaftet werden konnten, ist unmöglich, da die Behörden die verlangten Schulgelder oder Verwendung der Finanzhilfen gar nicht bis kaum überprüfen. (z.B. in NRW: DIE WELT 15.2.2016, WDR Westpol am 10.9.2017 (Verwaister Link https://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html automatisch entfernt) - )

Missachten Bundesländer, die Privatschulen entsprechende Mehreinnahmen durch hohe Finanzhilfen und den Verzicht auf Kontrollen, ermöglichen, den Gleichbehandlungsgrundsatz lt. Art. 3?
Dürfen Behörden für Schüler, die Privatschulen nutzen, so schweigend höhere Schülerkosten (=Einnahmen aus Finanzhilfen und Eigenleistungen der Schulträger und verpflichtend zu zahlenden Eigenleistungen der Eltern) als an vergleichbaren staatlichen Schulen als notwendig anerkannt werden?

Zitat: GG 7 IV 3:
1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 
2PrivateSchulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird
4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
l
Gelöschter Nutzer

staatl. Entschädigung f. sex. Missbrauch an Privatschulen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Am 30.1.2014 informierte der Juraforum-Artikel (Verwaister Link https://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220 automatisch entfernt) „EGMR: Staat muss auch Privatschulen bei sexuellem Missbrauch wirksam kontrollieren“ über das Urteil 38510/09 v. 28.1.2013 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Danach ist der Staat diesen Opfern sexuellen Missbrauchs gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er sich durch seine fehlende Schulaufsicht mitschuldig gemacht hat.

Ist bekannt, ob es auch in Deutschland anhängige oder rechtskräftige Entscheidungen gibt, mit denen Opfer sexuellen Missbrauchs Schadensersatzansprüche gegenüber Behörden geltend machten und zugesprochen wurden?

Auszug des o.g. Juraforum-Artikels:
„EGMR: Staat muss auch Privatschulen bei sexuellem Missbrauch wirksam kontrollieren“
Straßburg (jur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Mitverantwortung des Staates auch für anerkannte Privatschulen betont. Der Staat müsse diese Schulen wirksam kontrollieren, um Kinder vor Misshandlungen und Missbrauch zu schützen, urteilte der EGMR am Dienstag, 28. Januar 2013, in Straßburg (Az.: 35810/09). Er sprach damit einer Irin eine Entschädigung zu, die 1973 an einer katholischen Grundschule Opfersexuellen Missbrauchs wurde. 

Sie hatte ab 1968 eine von der katholischen Kirche verwaltete Grundschule besucht. Dies war damals in Irland üblich, die Schulen wurden aber vom Staat finanziert. 1971 beschwerten sich Eltern eines anderen Kindes bei der zuständigen Diözese, der Schulleiter habe ihre Tochter sexuell missbraucht. Nach weiteren Beschwerden trat der Schulleiter 1973 zurück und wechselte an eine andere Schule. Staatliche Stellen wurden weder von Eltern noch von der Kirche über die Vorwürfe informiert. 

Noch vor dem Schulwechsel des Direktors war die Beschwerdeführerin 1973 Opfer zahlreicher sexueller Übergriffe. Dies verdrängte sie über lange Jahre, bis nach dem Ruhestand des Schulleiters 1995 ein anderer Schüler Strafanzeigegegen ihn erstattete. Auch mehrere weitere frühere Schüler sagten nun gegen den Schulleiter aus. Wegen Missbrauchs an 21 Kindern wurde er 1998 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. 

Im Zuge dieses Verfahrens erinnerte sich auch die Beschwerdeführerin. Ihr wurde klar, dass der verdrängte Missbrauch der Grund für langjährige psychische Probleme war. Sowohl gegen den früheren Schulleiter als auch gegen staatliche Stellen klagte sie nun auf Entschädigung. 

Der Schulleiter wurde zu einer Entschädigung in Höhe von 300.000 Euro verurteilt, konnte davon bislang aber nur 30.000 Euro bezahlen. Die Klagen gegen staatliche Stellen wiesen die irischen Gerichte dagegen ab. Der Oberste Gerichtshof befand, dass die kirchlichen Schulen damals nicht unter staatlicher Aufsicht gestanden hätten. 

Auf die Beschwerde der Frau räumte der EGMR ein, dass die Gefahr sexuellen Missbrauchs an Schulen 1973 noch nicht so im öffentlichen Bewusstsein war, wie heute. Es habe aber schon seit 1930 in Irland zahlreiche Strafverfahren und auch Beschwerden bei staatlichen Stellen gegen Lehrer anderer katholischer Schulen gegeben. 

Auch damals sei es Aufgabe des Staates gewesen, Kinder – und insbesondere Grundschulkinder – vor Misshandlungen zu schützen, betonten die StraßburgerRichter. Davon könne sich der Staat nicht befreien, indem er die Zuständigkeit für Schulen an Privatpersonen oder private Körperschaften delegiert. 
Nach dem Straßburger Urteil ist der Staat auch und gerade dann zu einer effektiven Kontrolle der Schulen verpflichtet. Das Kontrollsystem in Irland sei aber völlig unzureichend gewesen. Auch wenn sich hier Eltern nie direkt bei staatlichen Stellen beschwert hatten, hätten bei effektiven Kontrollen über 400 Missbrauchsvorfälle in mehreren Jahren nicht unbemerkt bleiben können. 


Daher sprach der EGMR der Irin 30.000 Euro Schadenersatz sowie 85.000 Euro für ihre Verfahrenskosten zu.Quelle: © http://www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage “
 


In Deutscher Sprache gibt es zum Urteil des EGMR Az: 35810/09 vom 28.1.2014 folgendes
Dokument im Newsletter 2014/24 vom Österreichischen Institut für Menschenrechte,
oder "CASE OF O'KEEFFE v. IRELAND": https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"languageisocode":["GER"],"appno":["35810/09"],"documentcollectionid2":["GRANDCHAMBER"]}
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

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scndbesthand
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Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Beitrag von scndbesthand »

Vielleicht ist es an der Zeit, festzustellen, dass hier nicht das richtige Interesse am Thema aufkommen will, gleich, aus wievielen Richtungen man es noch beleuchtet und wieviele irrelevante Querverbindungen noch hergestellt werden.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Vielleicht ist es an der Zeit, festzustellen, dass hier nicht das richtige Interesse am Thema aufkommen will, gleich, aus wievielen Richtungen man es noch beleuchtet und wieviele irrelevante Querverbindungen noch hergestellt werden.
Das fehlende Interesse ist bekannt.
Ganz sicher ist es jetzt oder irgendwann aber auch mal an der Zeit, festzustellen,
dass und wer durch seine Ignoranz der Fakten eine Mitschuld/Mitverantwortung an den Rechtsverstößen besteht?

Wenn sie könnten, hätten Behörden und Politiker doch längst widerlegt, dass sie

a) eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" fördern, und daher
b) mit jeder Ersatzschul-Genehmigung gegen das Grundgesetz verstoßen!

Weder "Schnitte" oder "scndbesthand" noch sonst jemand, nennen Quellen, die belegen könnten, dass der Thread Quark ist oder irrelevante Querverbindungen herstellt!!
  • (@scndbesthand: Bei dem Thread gab es übrigens keinen Verweis zu der Tatsache, dass Privatschulen auch noch unzulässige finanzielle Forderungen (staatliche Finanzhilfen, Schulgeld, ...) verlangen können, da Behörden ihre GG Art. 7 I (Schulaufsicht) verletzen.)
    Wahrscheinlich kann auch die - im Forum Zivilrecht - eingestellte (und von Tibor hierher ins "Öffentliche Recht" verschobene) Frage nach Urteilen zum "Schadensersatz wegen sexuellem Missbrauch ..." nicht beantwortet werden?
      Gibt/gab es keine Klagen? Weil Richter solche Schadensersatzklagen gar nicht zulassen/zuließen, oder Opfer und deren Eltern keine Entschädigung wünschen, oder ...?
    • (@Tibor: Meinst du ein Thread für "zumGG" reicht, oder ein Thread für "Rechtsverstöße an Privatschulen" reicht?
    Dürfen oder wollen Juristen, sofern der Staat Grundrechte missachtet, das GG nicht vertreten?
    Was müssten Juristen denn befürchten, würden sie auch dessen Rechtsverstöße im Schulwesen erkennen und ernst nehmen?

    Falls doch noch jemand Quellen kennt und belegen kann, dass die Behörden das GG Art. 7 ernst nehmen, möge er diese bitte hier einstellen.

    Mangels Interesse am GG spricht sonst sicher nichts dagegen, wenn Tibor den Thread erneut schließt.
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    Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

    Beitrag von Tibor »

    zumGG hat geschrieben:Mangels Interesse am GG spricht sonst sicher nichts dagegen, wenn Tibor den Thread erneut schließt.
    Ich werde es beobachten.
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    Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

    Beitrag von Gelöschter Nutzer »

    Bevor der Thread geschlossen wird:

    Aktuell wird den Berliner Ersatzschulen eine weitere Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen versprochen, ohne konkrete Informationen, wofür diese Gelder dann verwendet werden dürfen. BZ 17.1.2018.

    Wahrscheinlich werden künftig sogar noch in Hamburg die Finanzhilfen erhöht. (HA 25.1.2018)

    Vorher sollte zumindest die Hamburger Senats-Auffassung zum Schulgeld überprüft werden. 
    Schließlich lässt sich deren damalige Senats-Begründung für 200 Euro Schulgeld nicht mit dem zitierten Urteil vereinbaren:
      (Drs. 19/1960) Zitat Senatsvertreter: "Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten ... Zur Höhe des Schulgeldes existiere keine endgültige Rechtsprechung, ein älteres Bundesverfassungsgerichtsurteil gehe von monatlich durchschnittlich 170 Euro aus. .... Auf das Jahr 2008 bezogen und in Anbetracht der Feststellungen in den Gerichtsurteilen hielten sie die Hamburger Höchstgrenze von 200 Euro für angemessen. Eine gerichtliche Prüfung dieses Höchstbetrages habe bisher nicht stattgefunden." !!!!

      Tatsächlich gingen die Richter des BVERFGE  mit Urteil 90, 107 vom 9.3.1994 jedoch keinesfalls von 170 Euro (!!)  Schulgeld aus!
      Zitat BVerfGE: "Es liegt auf der Hand, daß Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können."

      Bisher wird in keinem Bundesland festgestellt, welche Kostenlücken zur Deckung des normalen gleichwertigen Pflichtschulbetriebes in Rede stehen, und welche Eigenleistungen dafür vom Steuerzahler, den Schulträgern und den Gründungseltern (bzw. späteren Benutzern einer eingeführten Schule) geleistet werden müssen.

      Wessen Aufgabe wäre es denn, eine Überprüfung "dieses Höchstbetrages" oder anderer Forderungen zu veranlassen?
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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von falsus »

      zumGG hat geschrieben:Wessen Aufgabe wäre es denn, eine Überprüfung "dieses Höchstbetrages" oder anderer Forderungen zu veranlassen?
      Die des subjektiv Beschwerten?
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      Schnitte
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      Re: Verstoß gegen Art. 7 IV 3 GG = Straftat? Ordnungswidrigk

      Beitrag von Schnitte »

      zumGG hat geschrieben:
      Schnitte hat geschrieben:Quark vom ersten bis zum letzten Satz, selbst den Threadtitel mit eingeschlossen.
      Kann diese Einschätzung begründet werden?
      Klar kann sie das. Sehen wir uns doch mal den Beitrag an, den ich da als Quark bezeichnet habe:
      zumGG hat geschrieben:Verstößt der Staat gegen das Grundgesetz Art. 7 IV 3, wenn er Ersatzschulen genehmigt, obwohl eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert wird“ ?

      Zitat GG Art. 7 V: "Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn .... und eine “Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.

      Sind diese dennoch, (d.h. trotz Förderung einer Sonderung …) erteilten Ersatzschul-Genehmigungen daher ungültig und eine rechtswidrige Handlung, ein Vergehen, eine Straftat (§13 Stgb), Ordnungswidrigkeit, …., oder ein Amtsdelikt (z.B. §§ 336, 339 Stgb)?

      Wodurch wird die „Tat“ , … oder das „Amtsdelikt“ (verbotene Genehmigung von Ersatzschulen) seitens der Behörden begangen?
      Durch Unterlassen (§13), §15, §27 Beihilfe ... ?

      Wann können die dafür Verantwortlichen ggf. auf § 16
      Irrtum über Tatumstände , oder [url=https://dejure.org/gesetze/StGB/17.html]§ 17 Verbotsirrtum
      verwiesen werden?

      (Eine gerichtliche Klärung offener Fragen (notwendige Eigenleistungen/zumutbare Opferbereitschaft, Schulgeldstaffelung, Schülerkosten, Deckungslücken, ...) oder die Überprüfung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Umgang mit GG Art. 7 IV 3 ist bisher noch nicht erfolgt?

      Da das - eine Sonderung fördernde - Nichthandeln bekannt und bereits mehrfach festgestellt wurde, kann es sich wohl kaum um "versehentliche" Genehmigungen handeln.
      Zitat, FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen" .

      Siehe auch: Juraforum-Thread Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG – Privat-/Ersatzschulen http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766
      Was haben wir hier also an gravierenden Fehlern?
      • Vorannahme, dass eine gegen Artikel 7 IV 3 GG erteilte Privatschulgenehmigung "ungültig" ist. Jeder, der auch nur ansatzweise jemals etwas vom Verwaltungsrecht gehört hat, weiß, dass ein Verwaltungsakt (und ein solcher wird eine Privatschulgenehmigung ja wohl sein) durch Rechtswidrigkeit nicht "ungültig" wird.
      • Vorannahme, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Warum sollte sie das sein? Und durch wen?
      • Vorannahme, dass diese Straftat durch "Behörden" begangen wird, was jedem, der mal Strafrecht gehört hat, sauer aufstößt.
      • Merkwürdiges Reinquirlen der Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 StGB und der Strafbarkeit für Beihilfe nach § 27 StGB in einer höchst rätselhaften Weise. Worin liegt das Unterlassen? Welcher Straftatbestand soll durch Unterlassen verwirklicht sein? Wer leistet wem zu welcher Haupttat wie Beihilfe?
      "Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von Schnitte »

      Ich möchte aber den TE fragen, was denn genau sein Anliegen und sein Ziel ist. Ist er der Auffassung, dass der Staat überhaupt keine kostenpflichtigen Privat-/Ersatzschulen mehr genehmigen sollte, weil dies bereits eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern bewirken würde? Oder ist er der Auffassung, dass der Staat genehmigten Privat-/Ersatzschulen Subventionen gewähren muss, um diese Sonderung zu verhindern?
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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von Schnitte »

      zumGG hat geschrieben: Wessen Aufgabe wäre es denn, eine Überprüfung "dieses Höchstbetrages" oder anderer Forderungen zu veranlassen?
      Zunächst einmal die Aufgabe der die Privatschule genehmigenden Behörde. Wenn diese einen Antrag auf Genehmigung der Privatschule erhält, muss sie den Antrag bescheiden, und dafür muss sie prüfen, ob die rechtlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Privatschule erfüllt sind. Zu diese Anforderungen gehört auch Art. 7 IV 3 GG. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind - also nicht gegen das Sonderungsverbot verstoßen wird - dann kann (ggf. muss) sie genehmigen; andernfalls muss sie den Antrag ablehnen. Nun unterliegt natürlich die Genehmigung der Privatschule, wie jeder Akt öffentlicher Gewalt, der judicial review. Wenn also jemand zulässigerwesie ein Verfahren gegen eine solche Genehmigung anstrengen kann, dann kann er in diesem Verfahren überprüfen lassen, ob die Behörde das Sonderungsverbot richtig ausgelegt und angewendet hat.
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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von scndbesthand »

      Der eigentliche Skandal, den hier skandalöser Weise niemand sehen will, ist doch der Umstand, dass nicht jeder jede Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann.


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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von Tibor »

      Deswegen wäre ja das persönliche Interesse des Threaderstellers von Relevanz. Er hat sich ja scheinbar vertieft mit der Materie auseinandergesetzt. Das lässt den Schluss zu, dass er irgendwie "betroffen" ist, sei es als Lehrkraft einer staatlichen Schule, der die Privatschule um die Ecke die guten Schüler "abkauft" bzw. aus Neid, weil er nicht als Angestellter dort unterrichten darf oder als Elternteil, der sich eben jene Privatschule nicht leisten kann usw. usf.
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      Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

      Beitrag von scndbesthand »

      Ihm gestellte Fragen, die der TE offenbar nicht als zielführend bewertet, deren Beantwortung ihm aber aus juristischer Sicht durchaus weiterhelfen könnte, werden ja leider nicht beantwortet.


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