Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Tikka
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 3048
Registriert: Montag 23. Februar 2009, 09:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tikka »

Gäbe meines Erachtens noch eine viel naheliegendere Betroffenheit, insbesondere wenn man sich die Posts auf den letzten Seiten nochmal durchliest. Aber über solche Sachen sollte man nicht spekulieren. Ist auf jeden fall ne arme Seele und man sollte vielleicht nicht füttern. Ich glaube juristisch kann dem OP nicht wirklich geholfen werden.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1987
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von scndbesthand »

Wenn das ganze ohnehin eine Scheindiskussion sein sollte, bräuchte man den Thread ja wirklich nicht mehr.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hier ein Hinweis auf eine weitere Studie/Untersuchung des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung:  "Einhaltung des Sonderungsverbots an den Schulen in freier Trägerschaft - stehen unsere Privatschulen allen Schüler*innen offen?"

Siehe dort
ein Auszug von Seite 10 zur:
"Fehlende Konkretisierung des Sonderungsverbots .... Festgelegt werden müssten die Rahmenbedingungen, d.h. a. höchstzulässiges durchschnittliches Schulgeld bzw. Verfahren zur Ermittlung (so die Verfassungsrechtsprechung in BadenWürttemberg und Sachsen), b. vorgeschriebene Sozialstaffelung und Befreiungstatbestände, c. einzubeziehende Beiträge, d. Auskunftspflichten der Schulen gegenüber der Aufsichtsbehörde."


und von:   Seite 14 folgendes Zitat "Das momentane Fördersystem setzt erhebliche ökonomische Anreize in Richtung sozialer Selektivität! ....=> Je höher meine Schulgeldeinnahmen, desto höher meine Gesamteinnahmen, desto besser meine finanzielle Ausstattung"
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3985
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Schnitte »

Wobei, um hier mal eine Lanze für den TE zu brechen, man als rechtstreues Mitglied der Rechtsgemeinschaft ja trotzdem objektiv rechtswidriges Verhalten beklagen darf, selbst wenn man nicht subjektiv beschwert ist, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Das unter der Annahme, dass das derzeitige Privatschulwesen in Deutschland tatsächlich rechtswidrig ist, was ich selbst nicht glaube, aber für die Zwecke dieses Posts mal angenommen habe.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1987
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von scndbesthand »

Na klar. Es soll nur keine Endlosschleife werden.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Normalerweise ist dies ja der klassische Fall einer Petition, wenn man an einer Sache interessiert ist, aber subjektiv nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann, also vor Gericht nicht zulässigerweise klagen kann.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Ihm gestellte Fragen, die der TE offenbar nicht als zielführend bewertet, deren Beantwortung ihm aber aus juristischer Sicht durchaus weiterhelfen könnte, werden ja leider nicht beantwortet.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Die dem TE weiterhelfen könnten??

Bitte nicht übersehen, dass es darum geht, dass der Staat das GG missachtet!

Davon sind alle Bürger (so oder so) betroffen, auch wenn das Ausmaß (mangels transparenter Informationen) nicht allen Bürgern bekannt ist.
Wer das Ausmaß kennt und trotzdem schweigt, wird dafür Gründe haben.

Die Kenntnis deren Gründe, wäre für das GG und die Gesellschaft sicher relevanter und zielführender, als zu hinterfragen, wieso Bürger ein Interesse an der Einhaltung des GG haben.
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schnitte hat geschrieben:Wobei, um hier mal eine Lanze für den TE zu brechen, man als rechtstreues Mitglied der Rechtsgemeinschaft ja trotzdem objektiv rechtswidriges Verhalten beklagen darf, selbst wenn man nicht subjektiv beschwert ist, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Das unter der Annahme, dass das derzeitige Privatschulwesen in Deutschland tatsächlich rechtswidrig ist, was ich selbst nicht glaube, aber für die Zwecke dieses Posts mal angenommen habe.
Für diesen Glauben wird das Ignorieren von - bisher nicht widerlegter Fakten - hilfreich sein.

Erforderlich wären aber nachprüfbare Quellen. Wo gibt es diese?
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Wenn das ganze ohnehin eine Scheindiskussion sein sollte, bräuchte man den Thread ja wirklich nicht mehr.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Sicher hätte mancher ein Interesse daran, dass es diesen Thread nicht gäbe.

In den Jurawelt-Foren gibt es sicher viele Threads, die man nicht bräuchte und daher kaum aufgerufen werden.
Dieser Thread wird aber vergleichsweise häufig aufgerufen.
Darunter können sowohl Personen sein, die die - bekannt und bisher nicht widerlegte - Missachtung des GG begrüßen, und andere, die diese Tatsache kritisch sehen und sich mehr Beachtung für das GG wünschen.
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Na klar. Es soll nur keine Endlosschleife werden.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Vielleicht kommt ja demnächst Bewegung in diese heikle Angelegenheit, und das GG Art. 7 erfährt vorerst zumindest* in Berlin etwas mehr Beachtung.

Auszug aus der Berliner Morgenpost v. 18.1.2018:
"Das Gießkannenprinzip wird es wohl nicht mehr geben", heißt es aus der Senatsverwaltung für Bildung zur zukünftigen Gelder-Vergabe." 
und Maja Lasic (SPD) stellt fest: "Selbst wenn es das Geld im Haushalt gebe, könne sie sich eine bessere Verwendung dafür vorstellen. "Wir glauben einfach nicht, dass es eine notorische Unterfinanzierung bei den Privatschulen gibt".
Quelle: "Streit über Privatschulen spaltet Rot-Rot-Grün"

Siehe dazu auch die von der SPD Berlin veröffentlichte WZB-Studie: Einhaltung des Sonderungsverbots an den Schulen in freier Trägerschaft - stehen unsere Privatschulen allen Schüler*innen offen?

und da zur Seite 4 (Selektivität an Privatschulen) noch die Links zu diesen Artikeln:

Am 12.9.2017 Neue Zahlen Nur drei Prozent arme Schüler an Berliner Privatschulen – Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/28394146 ©2018 (Verwaister Link https://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-zahlen-nur-drei-prozent-arme-schueler-an-berliner-privatschulen-28394146 automatisch entfernt),

13.7.2017: Kontrollversagen Viele Berliner Privatschulen erheben rechtswidrig Schulgeld – Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/27962816 ©2018, (Verwaister Link https://www.berliner-zeitung.de/berlin/kontrollversagen-viele-berliner-privatschulen-erheben-rechtswidrig-schulgeld-27962816 automatisch entfernt)
am 11.4.2017: SPD will schärfere Kontrolle von Berliner Privatschulen,
am 31.5.2017Privatschulen sollen ab 2019 besser finanziert werden
Am 13.7.2017 im Tagesspiegel: "Kaum Schüler aus armen Familien",
Am 12.9.2017 Berliner Kurier "„Parallelgesellschaft“ An Privatschulen ist kein Platz für arme Kinder (Verwaister Link https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez---stadt/-parallelgesellschaft--an-privatschulen-ist-kein-platz-fuer-arme-kinder-28393898 automatisch entfernt),

Wer dennoch glauben möchte, dass z.B. in Berlin alle Privatschulen zu Recht genehmigt und finanziert werden/wurden, wird o.g. Informationen wohl ignorieren müssen.


*Da das GG in allen Bundesländer missachtet wird und mehr als ein Schulträger oder ein Nutzer einer Privatschule von der Missachtung des GG profitieren, ist die Angelegenheit schwierig.
Zu viel Hoffnung darf man daher nicht haben, dass das GG Art. 7 künftig wirklich ernst genommen wird. Daher werden viele Profiteure der bisherigen Regelungen deren Entwicklung relativ gelassen entgegensehen.


Wenn nicht, ist das staatliche Schulsystem hoffentlich gerüstet, um alle Schüler aufzunehmen, deren Schulträger ggf. die Schulbetriebs-Genehmigung entzogen wird, oder die wie deren Eltern das Interesse an einer Privatschule verlieren, weil dort - mit drohender Einhaltung des GG Art. 7 IV 3 und Kontrolle über die Verwendung der staatlichen Subventionen - finanzielle Einbußen möglich sind.

Zitat aus der Berliner Morgenpost v. 18.1.2018: "...Wer sich dagegen, quasi wie eine Eliten-Kaderschmiede, vom Rest der Gesellschaft abgrenze, muss dagegen mit empfindlichen Einbußen rechnen, weil hier der Staat nur noch begrenzt mitfinanziert. "Es wird Gewinner und Verlierer geben", sagte Lasic."
Benutzeravatar
scndbesthand
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1987
Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
Ausbildungslevel: Anderes

Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Beitrag von scndbesthand »

Juristen sind in der Regel sehr effiziente Menschen. Wenn jemand Ihnen einen Zustand beschreibt, der aus Sicht des Ratsuchenden inakzeptabel ist, suchen sie einen Weg, hiergegen vorzugehen. Sie prüfen also in Betracht kommende Vorgehensweisen auf ihre Erfolgsaussicht. Eine gerichtliche Klage hat erst Erfolg, wenn der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Ich kann mich also nicht darüber beschweren, wenn eine Windkraftanlage die Seehunde in der Nordsee beeinträchtigt, wenn ich in München wohne. Wenn eine Klage scheitert, weil der Kläger nicht unmittelbar selbst betroffen wäre (die Juristen sagen: die Klage scheitert an der Zulässigkeit, genauer an der Klagebefugnis), wäre es also müßig, über die Sache selbst (die Juristen sagen, "die Begründetheit") noch länger zu diskutieren.

Natürlich kann man ein seitenlanges Gutachten darüber schreiben, wie rechtswidrig die Verwaltungspraxis ist, was aber dem Ratsuchenden nun nicht hilft.

Es geht also nicht darum, einen vermeintlichen Skandal totzuschweigen (zumal die wenigsten Debattanten hier ein genuines Eigeninteresse an diesem absoluten Spezialthema haben dürften), sondern wirklich, tatsächlich und ganz ehrlich um die Findung eines konstruktiven Lösungsansatzes.

Wenn dann seitenweise nur irgendwelche Fundstücke hingeknallt werden, ist das für die Problemlösung also nicht fördernd und ermüdet das Fachpublikum, so dass die Chance, wirkliche eine praktikable Problemlösung zu erhalten, sinkt.

Wir können uns selbstverständlich auch gerne darauf verständigen, dass der Thread die Privatablage des TE für Pressemitteilungen wird.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
Benutzeravatar
Schnitte
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3985
Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Schnitte »

zumGG hat geschrieben: Für diesen Glauben wird das Ignorieren von - bisher nicht widerlegter Fakten - hilfreich sein.

Erforderlich wären aber nachprüfbare Quellen. Wo gibt es diese?
Mein Argument ist wie folgt: Das GG verbietet nicht das Erheben von Schulgeld per se (wenn es das tun wollte, würde es das deutlicher sagen); es verbietet das Erheben von Schulgeld in einer Weise, die die Sonderung der Schüler nach den wirtschaftlichen Verhältnissen fördert. Jetzt kann man sich sicher trefflich den Kopf darüber zerbrechen, ab welcher Schuldeldhöhe dies der Fall ist; da würde ich einen doch recht erheblichen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers annehmen (aber vielleicht bin ich da durch Praxis im Europarecht vorbelastet, wo derartige Einschätzungsspielräume sehr großzügig angenommen werden). Ein BVerfG-Urteil aus den 1990ern würde ich jedenfalls im Jahr 2018 nur noch sehr bedingt als tauglichen Präzedenzfall für diese quantitative Frage ansehen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schnitte hat geschrieben:
zumGG hat geschrieben: Für diesen Glauben wird das Ignorieren von - bisher nicht widerlegter Fakten - hilfreich sein.

Erforderlich wären aber nachprüfbare Quellen. Wo gibt es diese?
Mein Argument ist wie folgt: Das GG verbietet nicht das Erheben von Schulgeld per se (wenn es das tun wollte, würde es das deutlicher sagen); es verbietet das Erheben von Schulgeld in einer Weise, die die Sonderung der Schüler nach den wirtschaftlichen Verhältnissen fördert. Jetzt kann man sich sicher trefflich den Kopf darüber zerbrechen, ab welcher Schuldeldhöhe dies der Fall ist; da würde ich einen doch recht erheblichen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers annehmen (aber vielleicht bin ich da durch Praxis im Europarecht vorbelastet, wo derartige Einschätzungsspielräume sehr großzügig angenommen werden). Ein BVerfG-Urteil aus den 1990ern würde ich jedenfalls im Jahr 2018 nur noch sehr bedingt als tauglichen Präzedenzfall für diese quantitative Frage ansehen.
Das ist eine Meinung/Argument. Quellen, die diese Meinung/das "Argument" begründen und belegen könnten, fehlen leider.
Das Argument bekräftigt höchstens die Notwendigkeit einer aktuellen gerichtlichen Überprüfung der bisherigen Genehmigungspraxis.


Vor allem, da es offensichtlich keine Belege/Quellen gibt, die die Feststellungen der Kölner Richter oder die des WZB widerlegen!
Es gibt dagegen sehr viele Quellen, die die Rechtswidrigkeit der staatlichen Genehmigungspraxis und die finanzielle Besserstellung (mehr Geld als staatliche Schulen) der Privatschulen belegen!!

Wie schon gesagt, wären die Beweggründe derjenigen interessant, derenwegen es die zuständigen Dienstaufsichten, Parlamentarier, Fachaufsichten, Staatsanwälte, .... unterlassen, eine gerichtliche Feststellung und Überprüfung zu veranlassen, obwohl es deutliche Anzeichen gibt, dass das GG missachtet wird.

Bisher hat kein Gericht festgestellt, dass die unterschiedliche (!) Genehmigungspraxis der Bundesländer rechtskonform wäre.
Kein Gericht hat bisher die geduldeten Schulgelder oder die an Privatschulen von Eltern erwartete Opferbereitschaft überprüft.
Es gibt allerdings Urteile, in denen die Schulgeldhöhen und verlangte Opferbereitschaft nicht abgefragt/untersucht wurde, aber andere Fehler in Privatschulgesetzen festgestellt wurden. Für Baden-Württemberg wurde z.B. eine Konkretisierung der Schülerkosten gefordert.
Eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen wurde dagegen mit keinem Urteil verlangt! Stattdessen wurde stets betont, dass der Gesetzgeber und die Allgemeinheit das Existenzminimum des Ersatzschulwesens gewährleisten muss und nicht nur den Eltern Eigenleistungen, sondern auch dem Schulträger Eigenleistungen zuzumuten sind!

Und mit BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87 stellte das Gericht fest, dass sich die damalige Hamburger Auffassung nicht mit dem GG vereinbaren ließe.
Würden die Richter heute prüfen, müssten sie zusätzlich feststellen, dass die Senatsvertreter die BVerfGE-Rechtsprechung falsch auslegen. War das Rechtsbeugung und strafbar?

@Schnitte:
Richtig, das GG verbietet nicht, dass Schulgeld erhoben wird.
(Das hat bisher auch niemand behauptet.)
Es verbietet "nur", dass eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" gefördert wird.
Unabhängig davon, ob dies mit oder ohne Schulgeldforderungen geschieht!

Zur Frage, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung gefördert wird, verweise ich auf meinen Beitrag vom 16.12.2017.

Es wäre Aufgabe der Gerichte verlässlich festzustellen, von wem wann welche Opferbreitschaft erwartet werden kann.
Natürlich wird nicht jeder Bürger /Schulträger deren Einschätzung teilen, sondern subjektiv anders beurteilen.  

Das BVerfGe-Urteil von 1994 kann zur Schulgeldhöhe sicher nicht mehr herangezogen werden. Schließlich haben sich seitdem die Finanzhilfen stetig erhöht und die Deckungslücken entsprechend reduziert. Eine Staffelung der Schulgelder ist erlaubt. (War eine Staffelung überhaupt jemals verboten?)

Alle grundsätzlichen Aussagen des BVerfGE sind aber wohl nach wie vor gültig.

Zur Schulgeldhöhe weist der VGH Baden-Württemberg am 11.4.2013 dazu auf folgendes hin:
Zitat "(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte." Quelle Rn. 121, 9 S 233/12.

Mit neueren höchstrichterlichen Entscheidungen haben Urteile ebenfalls die - zur Deckung des normalen gleichwertigen Pflichtschulbetriebes (nicht besseren Luxusunterrichts) benötigte Schulgeld-Summe festgestellt,  und diese mit Blick auf eine sondernde Wirkung bewertet. Und ausdrücklich festgestellt, dass eine Staffelung der Schulgelder zulässig ist. (Siehe Leitsatz 9 S 233/12). D.h. bei Deckungslücken von z.B. 200 Euro, könnten diese notwendigen Einnahmen so erreicht werden, dass reichere Eltern 400 Euro zahlen, während bei armen Familien auf Schulgeld verzichtet wird.

Siehe z.B. den letzten aktuellen Prozessverlauf in Baden-Württemberg.

(In Baden-Württemberg wurde in 2017 ein Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes beschlossen UND zusätzlich eine Erhöhung der finanziellen Subventionen, die weit mehr als das verfassungrechtlich notwendige Existenzminimum abdeckt.(siehe Vorblatt D und S.18) 


VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05
VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12
BVerwG, 30.10.2013 - 6 B 32.13
StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13
StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 130/13

((Im Interesse der Schulträger, die höhere Finanzhilfen begehrten, wäre es gewesen, wenn der BVerwG und der VHG am 11.4.2013 nur ein monatliches Schulgeld von 70 Euro (ohne Schulgeld-Staffelung) für verfassungskonform gehalten hätte, da dann die Deckungslücke höher wäre. Letztlich haben Privatschulen eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen erreicht und viele werden weiterhin - mangels staatlicher Kontrollen -  höhere Schulgelder als 70 Euro, 90 Euro oder durchschnittlich 160 Euro verlangen.)

Mit den Urteilen 6 C 18/10 und anschließend 9 S 233/12 stellten Richter die Deckungslücke fest, die mit Schulgeld (!!) zu decken ist.
(Zur Erinnerung: Luxus-/Zusatzangebote etc. sind nicht mit Schulgeld zu decken. Und für Zusatzangbote geleistete Eigenleistungen sind aus steuerlichen Gründen vom Schulgeld abzugrenzen.)

Die Deckungslücke bezifferte  sich damals für den Privatschultyp Waldorfschule (Kläger war die Waldorfschule Nürtingen) auf monatliche Beträge zwischen 90 € - 95 Euro.

(Zitat VGH 9 S 233/12, Rn. 124: "(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.")
Das Gericht stellt weiter fest, Zitat:
"Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.".

Das heißt doch: Selbst dann, wenn Eltern mehr Geld zahlen könnten, als zur Deckung der Kosten nötig wären, erübrigen sich Überlegungen entsprechend höheres Schulgeld zu erheben.

Diese Tatsache wird bisher gar nicht beachtet und ist sicherlich ein Grund, dass Schulträger Auskünfte verweigern (siehe Berlin) und die meisten Behörden (außer Hessen siehe Drs. 19/1632) gar nicht erst nachfragen.
Auch in Baden-Württemberg scheint dies bisher nicht geschehen zu sein, obwohl der Staatsgerichtshof davon ausgehen möchte. Siehe Urteil 1 VB 130/13 Rn. 193

Der Gesetzgeber orientiert sich bei den anzuerkennenden Schülerkosten für Privatschulen an den Schülerkosten staatlicher Schulen und geht von gleichen Kosten aus.
 (Ein Recht auf eine bessere Ausstattung haben Privatschulen nicht. Müsste der Gesetzgeber daher nicht zumindest die unterschiedlichen Personalkosten und die aktuellen sozialen Unterschiede (Sozialindex) in der Schülerschaft berücksichtigen?)

(Z.B. Für Hamburg war 2010 eine Berücksichtigung des Sozialindexes  geplant!
 Dadurch hätten sich die Finanzhilfen um 7,7 Mio Euro reduziert. (Siehe HH Drs. 19/7690) Diese Absicht wurde bisher jedoch nicht umgesetzt! D.h. Allein dadurch erhalten Privatschulen Finanzhilfen, die ihnen eigentlich nicht zustehen. Vergleiche dazu auch Berlin.)

Die für Baden-Württembergs Privatschulen angenommenen Deckungslücken sind dem Gesetzentwurf auf S. 18 zu entnehmen.

(Z.B. Für  den Privatschultyp Grundschulen und Waldorfschulen Kl. 1-4 bestehen danach Deckungslücken (20 %) in Höhe von jährlich 1.013 €uro bzw. monatlich 84,45 €, die der Schulträger z.B. mit entsprechendem Schulgeld decken könnte.

 Auch hier (siehe 9 S 233/12 Rn. 124) erübrigen sich Überlegungen, höhere durchschnittliche SCHULGELDER zu verlangen. Auch wenn den Eltern, lt. dem im Gesetzentwurf auf S. 15 erwähnten Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur „Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld“, durchschnittliche Schulgelder in Höhe von durchschnittlich 160 Euro möglich wären.)
(Diese 160 Euro-Obergrenze gilt nur für Baden-Württtemberg. Zu anderen - reicheren oder ärmeren - Bundesländern gibt es bisher keine vergleichbaren Untersuchungen.)

Wäre nicht folgende Kritik und Fragen an den Gesetzgeber berechtigt?
Z.B.:  
Warum hat der Gesetzgeber bei der Berechnung der Finanzhilfen, d.h. den Eigenleistungen der Allgemeinheit, nicht die möglichen Eigenleistungen der Nutzer (160 Euro) und die dem Schulträger zuzumutenden anderen Eigenleistungen (Kredite, Spenden, eigene Schulgebäude, ...) berücksichtigt?

Tatsächlich stehen den Privatschulen so sehr viel höhere Beträge zur Finanzierung einen gleichwertigen Pflichtschulbetriebes zur Verfügung, als den staatlichen Schulen.
Haben Privatschüler, die sich z.B. religiös/weltanschaulich erziehen lassen, oder aus anderen (z.B. finanziellen) Gründen von Privatschulträgern ausgesucht und aufgenommen werden, ein Recht auf teurere Bildung/höhere Schülerkosten, oder verstößt das gegen GG Art. 3?

Viele Privatschulen werden nicht nur die notwendigen Schulgelder (z.B. 84 Euro) verlangen, und auch nicht nur die den Haushalten durchschnittlich möglichen Schulgelder von 160 Euro, sondern - solange Kontrollen fehlen - ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern werden, um von diesen deutlich höhere Durchschnitts-Beiträge zu verlangen.

 (Vergleiche auch [https://www.spd.berlin/w/files/afb/inpu ... verbot.pdf]Seite 4 und 14 der WZB-Studie)[/url] oder Drs. 19/1632 Hessen.

Eine bessere Ausstattung zur Finanzierung von Kosten, die über den anzubietenden gleichwertigen Pflichtschulbetrieb hinausgehen, können und müssten Privatschulträger mit Spenden u.ä. finanzieren. 

Ist es gerechtfertigt, dass ein Schulträger, der (egal aus welchen Gründen) kaum Kinder aus armen Familien hat, die für diese Gruppe vorgesehenen Finanzhilfen, für andere Zwecke verwendet?
Z.B. zur Finanzierung von Zusatzangeboten, "Luxus"-Ausstattungen oder um vermögenden Eltern finanzielle Vorteile, z.B. Rabatte zu gewähren?

Widerspricht diese Art, staatliche Finanzhilfen zu verwenden und zu beanspruchen nicht den Interessen der Gesellschaft und dem BVerfGE 90, 107 Rn. 102: Zitat "...steht die Förderungspflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann; darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung auch anderer Gemeinschaftsbelange und der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu befinden (vgl. BVerfGE 33, 303 [333])"

Es gibt zwar das Recht, Privatschulen zu gründen und zu besuchen, aber kein Gesetz, dass die Allgemeinheit deshalb verpflichtet, diesen Wunsch zu finanzieren.

Wieso werden staatliche Finanzhilfen in einer Höhe gezahlt, (die ohnehin über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen) wenn es dem Schulträger zuzumuten und möglich wäre, die Schülerkosten selbst zu tragen?

Was spricht dagegen, dass der Staat nur das verfassungsrechtlich notwendige Existenzminimum zahlt?
Will der Staat tatsächlich gewährleisten, dass allen Schülern unabhängig vom Einkommen (d.. auch Geringverdienern) ein Zugang zur Schule möglich ist, kann er auf Antrag und Nachweis der Notwendigkeit verlässliche Finanzhilfen gewähren.

Und zum Abschluss an @Schnitte zum Beitrag v. 1.2.2018:
Ich hatte Fragen gestellt und keine Vorannahmen geäußert.
Wie nennt man also die rechtswidrige Genehmigungen der Behörden?
Wenn diese tatsächlich trotzdem gültig sind, so besteht aber dennoch die Möglichkeit, diese Genehmigungen zu entziehen, oder?
Z.B. wenn die Genehmigungs-Voraussetzungen nicht (oder nicht mehr) erfüllt werden?!

@Schnitte: zu Unterlassung und Beihilfe:
Besteht Einigkeit, dass Personen (die Privatschulen betreiben oder genehmigen) in Versuchung geraten können, rechtswidrig zu handeln, weil sie sich darauf "verlassen" können, dass weder Kontrollen noch sich daraus ergebenden Konsequenzen zu befürchten sind?
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

tl; dr
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Juristen sind in der Regel sehr effiziente Menschen. Wenn jemand Ihnen einen Zustand beschreibt, der aus Sicht des Ratsuchenden inakzeptabel ist, suchen sie einen Weg, hiergegen vorzugehen. Sie prüfen also in Betracht kommende Vorgehensweisen auf ihre Erfolgsaussicht. Eine gerichtliche Klage hat erst Erfolg, wenn der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Ich kann mich also nicht darüber beschweren, wenn eine Windkraftanlage die Seehunde in der Nordsee beeinträchtigt, wenn ich in München wohne. Wenn eine Klage scheitert, weil der Kläger nicht unmittelbar selbst betroffen wäre (die Juristen sagen: die Klage scheitert an der Zulässigkeit, genauer an der Klagebefugnis), wäre es also müßig, über die Sache selbst (die Juristen sagen, "die Begründetheit") noch länger zu diskutieren.

Natürlich kann man ein seitenlanges Gutachten darüber schreiben, wie rechtswidrig die Verwaltungspraxis ist, was aber dem Ratsuchenden nun nicht hilft.

Es geht also nicht darum, einen vermeintlichen Skandal totzuschweigen (zumal die wenigsten Debattanten hier ein genuines Eigeninteresse an diesem absoluten Spezialthema haben dürften), sondern wirklich, tatsächlich und ganz ehrlich um die Findung eines konstruktiven Lösungsansatzes.

Wenn dann seitenweise nur irgendwelche Fundstücke hingeknallt werden, ist das für die Problemlösung also nicht fördernd und ermüdet das Fachpublikum, so dass die Chance, wirkliche eine praktikable Problemlösung zu erhalten, sinkt.

Wir können uns selbstverständlich auch gerne darauf verständigen, dass der Thread die Privatablage des TE für Pressemitteilungen wird.
Nun, die Rechtswidrigkeit vieler Schulgelder und die Missachtung des GG seitens der Behörden ist bekannt und nicht widerlegt.

Der TE hat die Quellen (u.a. Presseartikel) eingestellt, um denjenigen, die an einer Problemlösung interessiert wären, die auch sie selbst (so oder so) betreffen wird.
Juristen haben oder waren auch Kinder und nutzten Schulen.

Es wäre also theoretisch möglich, dass das hier befindliche Fachpublikum sich mal mit der Frage beschäftigen muss, festzustellen, welche Opferbereitschaft von Schulträgern und Eltern erwartet werden darf, um die für ihren Wunsch (Gründung/Betrieb/Besuch einer Privatschule) erforderlichen Deckungslücken zu decken, die nach den staatlichen Finanzhilfen verbleiben.

Es ist möglich, dass sich Eltern oder Schulträger an das hier befindliche Fachpublikum wenden und von ihm eine richterliche Entscheidung erwarten, oder beauftragt wird, die jeweiligen Interessen zu vertreten.
Z.B. ein hohes Schulgeld durchzusetzen,
oder finanzielle Forderungen nach Schulgeld, Vereinsbeitrag, .... als unzulässig (Wucher?) abzulehnen oder die dafür benötigte Opferbereitschaft als unzumutbar anzuklagen.

Es ist außerdem sehr gut möglich, dass das hier befindliche Fachpublikum selbst betroffen ist, und sich aus unterschiedlichen Gründen nicht äußert.

(Theoretisch möglich wäre es, dass die Eltern, die vor Jahren den Betrugsprozess gegen eine ehemalige Schulträger vor dem LG Münster veranlassten, zu den Lesern oder dem Fachpublikum dieses Forums gehören.

Bekannterweise werden - mangels staatlicher Kontrollen - in NRW nach wie vor trotz staatlicher Zuschüsse Schulgelder kassiert. Siehe [https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-zwei-klassen-bildung-100.html (Verwaister Link automatisch entfernt)]WDR Westpol am 10.9.2017 Zwei-Klassen-Bildung und [https://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.html (Verwaister Link automatisch entfernt)]Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich?[/url]. Es könnten also weitere Prozesse folgen, so dass sich ggf. auch das hier befindlichen Fachpublikum beschäftigen müsste/sollte.

Die Nutzer des Forum könnten an Privatschulen ebenfalls von überhöhten Schulgeldern, betroffen sein, oder ahnen, dass ihre Kinder nicht ausreichend vor sexuellem Missbrauch geschützt sind, oder beauftragt werden, Schadensersatzforderungen früherer Opfer gegenüber staatlicher Stellen durchzusetzen.

Nutzt das hier befindliche Fachpublikum staatliche Schulen muss es sich - bisher - damit abfinden, dass Privatschulen zu Lasten der staatlichen Schulen und deren Schüler finanziert werden.

Staatlichen Schulen ist (abgesehen von dem fehlenden Recht auf freie Schülerwahl) oftmals ein gleichwertiges Angebot unmöglich, da sie von Eltern kein Schulgeld und vom Staat/Steuerzahler keine Finanzhilfen erhalten, mit denen mehr als nur ein Pflichtschulbetrieb ermöglicht werden kann.
Staatliche Schulen dürfen weder arme noch reiche Eltern verpflichten, Beiträge für den Schulverein, oder zum Bau oder Instandhaltung von Schulgebäuden etc. zu verpflichten.
Private Schulen dürfen das auch nicht, aber auch das wird oft missachtet.

Möglich wäre vielleicht auch, dass Vertreter derjenigen, die staatliche Schulen nutzen, mehr Geld fordern, damit dort ein fairer Wettbewerb mit Privatschulen möglich ist, und eine gleichwertige (nicht gleichartige) Bildung möglich ist.

All das macht natürlich nur Sinn, wenn es Juristen gibt, die sich mit dieser Angelegenheit befassen mögen.

@Tibor: Auch Petitionen machen nur Sinn, wenn zu erwarten ist, dass die dafür zuständigen Stellen (Politiker, Behörden) ein Interesse am Thema haben. Das sieht zurzeit schlecht aus.
Ein echtes Interesse und ernsthafte Kritik an hohen Schulgeldern wurde bisher nur vom Berliner Politiker Joschka Langenbrinck geäußert. Das wird wohl nicht reichen, um dem GG - in allen Bundesländern - zu ausreichender Beachtung zu verhelfen.
Antworten