Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Geld hat man zu haben.
Das müsste doch erst recht bei der Finanzierung von privaten Wünschen (z.B. Betrieb/Besuch einer Privatschule) gelten. 
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

zumGG hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Geld hat man zu haben.
Das müsste doch erst recht bei der Finanzierung von privaten Wünschen (z.B. Betrieb/Besuch einer Privatschule) gelten. 

Es ist also gar nicht nachvollziehbar, dass die Gesellschaft zu den hohen Finanzhilfen verpflichtet wird, mit denen einer Minderheit die Finanzierung der o.g. privaten Wünsche erleichtert wird, ohne dass diese ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen.
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

zumGG hat geschrieben:
zumGG hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Geld hat man zu haben.
Das müsste doch erst recht bei der Finanzierung von privaten Wünschen (z.B. Betrieb/Besuch einer Privatschule) gelten. 

Es ist also gar nicht nachvollziehbar, dass die Gesellschaft zu den hohen Finanzhilfen verpflichtet wird, mit denen einer Minderheit die Finanzierung der o.g. privaten Wünsche erleichtert wird, ohne dass diese ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen.
Ganz viele staatliche Leistungen richten sich nur an leistungsfähige Bürger, bspw die linke Spur auf der Autobahn, der Flughafen, eine Universität, Opernhäuser etc. pp. Wir zahlen ja Gott sei Dank nicht nur Steuern für die Umverteilung, sondern auch dafür, dass es uns auch selbst zugute kommt.
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thh
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von thh »

zumGG hat geschrieben:Solange Behörden allerdings dulden, dass Privatschulen Eltern zu Zahlungen verpflichten können, mit denen sie weit mehr, als den anzubietende gleichwertigen Unterricht finanzieren können, fördern sie, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen.
Warum sollten sie das auch nicht tun?
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

thh hat geschrieben:
zumGG hat geschrieben:Solange Behörden allerdings dulden, dass Privatschulen Eltern zu Zahlungen verpflichten können, mit denen sie weit mehr, als den anzubietende gleichwertigen Unterricht finanzieren können, fördern sie, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen.
Warum sollten sie das auch nicht tun?
Warum die Genehmigungs-Behörden eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" nicht fördern sollten?

Z.B. Weil das GG vorschreibt, dass eine Ersatzschule (nur) zu genehmigen ist, wenn damit keine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" gefördert wird.

Siehe, - Zitat GG Art. 7 IV 3: "...Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn .... und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird."
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Und das greift wann? 1.000 € im Monat je Kind? 100 €? 10 € 1 Cent?
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Und das greift wann? 1.000 € im Monat je Kind? 100 €? 10 € 1 Cent?
Die "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" greift / wirkt, sobald Privatschulbetreiber damit ihre Ziele (Ausgrenzung, Mehreinnahmen, ...) erreichen können.


Ziel Ausgrenzung:
Ob Schulträger dafür nun 1.000 Euro, 100 Euro, ... oder 1 Cent je Kind verlangen "müssen", um die Besitzverhältnissen der unerwünschten Bewerber zu überfordern, hängt von deren Besitzverhältnissen ab.

Ziel Mehreinnahmen:
Ob/welche Überschüsse Privatschulbetreiber verbuchen können, hängt davon ab, ob die verlangten "1.000 Euro, 100 Euro, ... , 1 Cent je Kind" erforderlich bzw. unnötig sind, um die Kosten für den vom Schulträger anzubietenden 'gleichwertigen Pflichtschulbetrieb' zu decken.

Zur Erinnerung:
Eine über den anzubietenden normalen Unterricht hinausgehende "Luxus-"Ausstattung ist NICHT mit SCHULGELD (= Entgeld für normalen Unterricht und Lehrmittel) zu finanzieren!
S.a. mit Urteil 1 VB 130/13 geforderte Konkretisierung der Kosten und geforderte Abgrenzung zwischen Schulgeld und anderen Eigenleistungen, s.a. http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=55064 (Verwaister Link automatisch entfernt)Thread in Jurawelt-Nebengebiet.

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 6.7.2015 hat Baden-Württemberg die Kosten mehr oder weniger konkretisiert. https://beteiligungsportal.baden-wuertt ... setzes.pdfSiehe S. 18 Gesetzentwurf)[/url]

Da die sich ergebenden Deckungslücken bei allen Privatschultypen unter mtl. 160  Euro liegen*, ist es unverständlich, dass BW trotzdem weiterhin solche oder auch weit höhere SCHULGELDER duldet/erlaubt. 

Der größte finanzielle Schaden (Steuerverschwendung) erfolgt aber wahrscheinlich durch die unnötig hohen und unkontrolliert verwendeten staatlichen Finanzhilfen, mit denen eigentlich Geringverdienern ein Zugang ermöglicht werden soll.
Denn diese Finanzhilfen sichern nicht nur in Baden-Württemberg die finanzielle Ausstattung - Zitat Gesetzentwurf, Vorblatt D weit "über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus" ab, erleichtern aber überwiegend und unnötigerweise auch vielen Gutverdienern den Zugang.

Ob es im Sinne der Steuerzahler ist, dass Gutverdienende - wie z.B. die Ministerpräsidentin Schwesig - nur ein Schulgeld von 200 Euro zahlen, statt den kompletten Kostenanteil für ihr Kind und mögliche Geschwisterkinder zu zahlen, ist fraglich.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die  "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland"
(eine Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz) in den Fassungen vom 22.6.2006 und 25.2.2016 informiert über staatlichen Finanzhilfen und Zuschüsse, und zeigt deren Entwicklung.

Hier in der  
Fassung 22.6.2006

Und hier   
zum Vergleich - 10 Jahre später, Stand 25.2.2016

Um Angaben zu Finanzierungslücken oder den Grad der finanziellen Besserstellung durch eine staatliche Überfinanzierung festzustellen, fehlen der o.g. Übersicht folgende Angaben: 

- Schülerkosten, die für den gleichwertigen (!) Pflichtschulbetrieb  notwendig und anzuerkennen sind. 
(Außerschulische Zusatz-Angebote oder eine Luxus-Ausstattung sind weder mit staatlichen Finanzhilfen noch mit Schulgeld zu finanzieren, sondern mit freiwilligen Eigenleistungen.)

- Eigenleistungen der Privatschulen
der Betreiber (z.B. Grundvermögen, wie eigene Schulgebäude, ...) 
und
der Nutzer (Elternbeiträge, z.B. Schulgeld)

​​​​​​​
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Welche Vertreter welcher Kontrollorgane sind zuständig und verpflichtet, dem bekannten "Verstoß gegen das GG Art. 7 IV 3" zu begegnen, und die Behörden zu befähigen und anzuhalten, das GG ausreichend ernst zu nehmen*. siehe dazu 10 K 7404/01 Rn. 47.

Ist es Aufgabe der Landesrechnungshöfe die unkontrollierte Verwendung der staatlichen Finanzhilfen bzw. deren Höhe wirksam zu kritisieren?
Siehe dazu z.B. für NRW hier , oder hier für Niedersachsen (Verwaister Link http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/Landesrechnungshof-kritisiert-Foerderung-von-Privatschulen automatisch entfernt)

Angenommen die zuständigen Kontrollorgane würden ihre Aufgabe ernst nehmen, und Gerichte und Anwälte mit der Klärung offener Fragen und der bisher nicht erfolgten Überprüfung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen beauftragen, - wie würden diese den Streitwert berechnen?
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scndbesthand
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von scndbesthand »

Das kommt ganz darauf an, wie der (wie wir mittlerweile wissen: unzulässige) Antrag formuliert wird.


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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

scndbesthand hat geschrieben:Das kommt ganz darauf an, wie der (wie wir mittlerweile wissen: unzulässige) Antrag formuliert wird. Bild

Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Stimmt, das hängt dann also davon ab, wegen welcher zu Unrecht erhaltener staatlicher Zuschüsse oder zu Unrecht verlangter Schulgelder, Strafverfahren beantragt werden. (Siehe dazu z.B. NRW).

In Normenkontrollverfahren, die nicht von Jedermann veranlasst werden können, spielen Streitwerte dagegen keine große Rolle.

Hätten die Verfassungsrichter, bevor sie im Rahmen der erfolgten Normenkontrollen (z.B. in Brandenburg, Thüringen, oder Sachsen (Verwaister Link https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/1140.php automatisch entfernt) über die Höhe finanzieller staatlicher Unterstützung für Privatschulen entscheiden, nicht im Rahmen einer Inzidenzkontrolle zunächst prüfen und entscheiden müssen, ob die ggf. zu fördernden Ersatzschulen überhaupt rechtsgültig genehmigt werden/wurden?

Da die zuständigen Behörden der 16 Bundesländer durch ihr Nichthandeln und das bekannte NICHT-ERNST-NEHMEN des GG eine Sonderung der Schüler fördern, sind deren dennoch erfolgte Privatschulgenehmigungen lt. GG Art. 7 IV 3 doch unzulässigerweise erfolgt und damit ungültig/hinfällig, oder?
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Mussten" Richter auf eine Inzidentkontrolle aufgrund der möglichen weitreichenden Folgen verzichten?
Dem auf Juraforum.de genannten Beispielurteil folgend, könnten die Betroffenen durch die mit einer Inzidentkontrolle festgestellte Nichtigkeit der Ersatzschulgenehmigungen so gestellt werden, als wären die Privatschulen nie genehmigt worden.

Haben andere, z.B. betroffene Bürger auf eine Verfassungsbeschwerde verzichtet, weil sie die normalerweise vorausgesetzte erwartete Rechtswegeerschöpfung für unzumutbar hielten?

Kann der Bürger sich jedoch auf: die hier genannte Ausnahme berufen? :
„Keine Rechtswegerschöpfung bei Beschwerden gegen ein Gesetz. Ebenso nicht erforderlich, wenn der Gang durch die Instanzen nicht zugemutet werden kann oder bei "allgemeiner Bedeutung" (§ 90 II 2 BverfG).“
. Quelle: repetico.de

Kann wegen der normalerweise zu beachtenden Jahresfrist Verfassungsbeschwerde nur noch gegen das in 2017 für Baden-Württemberg geänderte Privatschulgesetz erfolgen?
Oder kann für alle Bundesländer geltend gemacht werden, dass diese Jahresfrist, wegen unzureichender Bekanntmachung der Rechtsnorm, noch gar nicht begonnen hat?
Gelöschter Nutzer

Verstoß gegen Art. 7 IV 3 GG = Straftat? Ordnungswidrigkeit?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Verstößt der Staat gegen das Grundgesetz Art. 7 IV 3, wenn er Ersatzschulen genehmigt, obwohl eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert wird“ ?

Zitat GG Art. 7 V: "Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn .... und eine “Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.

Sind diese dennoch, (d.h. trotz Förderung einer Sonderung …) erteilten Ersatzschul-Genehmigungen daher ungültig und eine rechtswidrige Handlung, ein Vergehen, eine Straftat (§13 Stgb), Ordnungswidrigkeit, …., oder ein Amtsdelikt (z.B. §§ 336, 339 Stgb)?

Wodurch wird die „Tat“ , … oder das „Amtsdelikt“ (verbotene Genehmigung von Ersatzschulen) seitens der Behörden begangen?
Durch Unterlassen (§13), §15, §27 Beihilfe ... ?

Wann können die dafür Verantwortlichen ggf. auf § 16
Irrtum über Tatumstände , oder [url=https://dejure.org/gesetze/StGB/17.html]§ 17 Verbotsirrtum
verwiesen werden?

(Eine gerichtliche Klärung offener Fragen (notwendige Eigenleistungen/zumutbare Opferbereitschaft, Schulgeldstaffelung, Schülerkosten, Deckungslücken, ...) oder die Überprüfung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Umgang mit GG Art. 7 IV 3 ist bisher noch nicht erfolgt?

Da das - eine Sonderung fördernde - Nichthandeln bekannt und bereits mehrfach festgestellt wurde, kann es sich wohl kaum um "versehentliche" Genehmigungen handeln.
Zitat, FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen" .

Siehe auch: Juraforum-Thread Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG – Privat-/Ersatzschulen http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=44&t=54766
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Re: Verstoß gegen Art. 7 IV 3 GG = Straftat? Ordnungswidrigk

Beitrag von Schnitte »

Quark vom ersten bis zum letzten Satz, selbst den Threadtitel mit eingeschlossen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

MODEDIT: Letzte beiden Beiträge hierher verschoben. @zumGG: Ein Thread reicht!
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