Vorbeugende Festellungsklage

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Jora
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Vorbeugende Festellungsklage

Beitrag von Jora »

Hat jemand eine ausformulierte Musterlösung bezüglich einer vorbeugenden Festellungsklage oder einen Link ? Dazu findet man im Internet ja wirklich gar nichts.
Tobias__21
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Re: Vorbeugende Festellungsklage

Beitrag von Tobias__21 »

Bis auf ein qualifiziertes Feststellungsinteresse ergeben sich doch keine Besonderheiten im Aufbau/Prüfung im Vergleich zu einer normalen FK? :-k

Ich hätte einen Fall aus der JuS zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage (Leistungsklage) im Angebot, wenn Dir das weiterhelfen würde.
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Jora
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Re: Vorbeugende Festellungsklage

Beitrag von Jora »

Ich verstehe diesen ganzen Humbuk mit der vorbeugenden Feststellungsklage nicht :alright Das ist doch eine Unterart der Festellungsklage oder ? Aber wie bau ich das denn in ner Klausur zum Beispiel auf ? Welche Norm zitiere ich hier überhaupt. Mir wird in Klausuren ständig falsche Normenzitierung vorgeworfen.

Nehmen wir an A möchte gerichtlich klären lassen, dass er gegenüber Behörde B in Zukunft nicht zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren verpflichtet ist, da nebenbei ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft und er befürchtet, dass die gewonnen Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren sodann im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten. (also Verwaltungs und Strafverfahren laufen nebeneinander willkürliches Beispiel)

Also wie bau das ganze denn gutachterlich auf ? Sage ich dann einfach nur es handelt sich um eine Festellungsklage gemäß § 43 I 1. Alt VwGO (analog ?) und arbeite das Merkmal "vorbeugend" dann Schritt für Schritt heraus, oder kann ich direkt schon im Obersatz von einer vorbeugenden Festellungsklage gemäß § 43 I 1. Alt. VwGO (analog ?) sprechen. :(
Tobias__21
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Re: Vorbeugende Festellungsklage

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, das ist nur ein Unterfall der FK. Du baust das ganz normal auf. Beim Feststellungsinteresse kannst Du dann etwas dazu sagen, dass hier ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich ist.

§ 44a VwGO ist bekannt? Hier könnten evtl. auch Probleme liegen. Ich kenne den Fall aber natürlich nicht.
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