Hallo,
ich skizziere euch mal den für mich unklaren Sachverhalt:
"Es geht um einen Schüler und gleichzeitig Chefredakteur der dortigen Schulzeitung. Dieser betreibt als Publikationsorgan (dort wird ausschließlich über das Schulleben berichtet) zudem einen gleichnamigen Youtube-Kanal.
Der Schulleiter gefällt der heiter-ironische manchmal auch kritische Ton nicht und hält ihn persönlich für die Lehrerschaft für beleidigend, demnach verbietet er zum Wohle des Schulfriedens den Youtube-Kanal.
Der Schüler fragt sich nun ob er möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt sein könnte."
Jetzt stellt sich mir die Frage welcher Ausfluss des Art.5 GG innerhalb der Verfassungsbeschwerde der einschlägige sein könnte?
Die Rundfunkfreiheit würde zwar aus technischer Betrachtungsweise (elektro-magnetische Wellen, Verbreitung,Allgemeinheit) und als entwicklungsoffener Begriff passen, aber laut Rundfunkvertrag wird auch eine zeitgleiche audiovisuelle Ausstrahlung gefordert.
Diese ist im zeitversetzten und individuell abrufbaren Youtube jedenfalls nicht gegeben.
Auch verfassungsrechtlich, sowie historisch scheint mir die Rundfunkfreiheit nicht einschlägig zu sein.
Nun könnte man die im Schrifttum als subsidiär zu betrachtende Meinungsfreiheit annehmen, da diese auch die Verbreitung der Meinung schützt.
Am unwarscheinlichsten halte ich jedoch die Pressefreiheit für einschlägig, da mir der Youtube-Kanal nicht als klassisches Pressesurrogat oder Nebenmedium (neben der Schülerzeitung) erscheint.
Abgrenzung Meinungs- Presse oder Rundfunkfreiheit
Moderator: Verwaltung
-
- Newbie
- Beiträge: 1
- Registriert: Samstag 18. März 2017, 11:32
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Abgrenzung Meinungs- Presse oder Rundfunkfreiheit
Wird hier https://www.iurastudent.de/forenthema/f ... t-anf-nger als Hausarbeit geführt.
Geschlossen.
Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."