Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenheit)

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Limpi
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 11
Registriert: Donnerstag 18. August 2016, 15:41

Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenheit)

Beitrag von Limpi »

Huhu,
ich bin gerade dabei, die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beim Antrag aus §80 V iVm §80 II 1 Nr.4 zu prüfen, und frage mich gerade bei der Angemessenheit, in welcher Deutlichkeit Grundrechte zu thematisieren sind..
Die Eröffnung des Schutzbereiches lässt sich ja kurz abhaken, aber sollte man dann auch den Eingriff durch den VA thematisieren? Schranken und Schranken-Schranken?

Danke für jede Antwort ;)
Benutzeravatar
Tibor
Fossil
Fossil
Beiträge: 16441
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Re: Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenh

Beitrag von Tibor »

Wenn es angezeigt ist, dann prüft man das.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gelöschter Nutzer

Re: Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenh

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Limpi hat geschrieben:Huhu,
ich bin gerade dabei, die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beim Antrag aus §80 V iVm §80 II 1 Nr.4 zu prüfen, und frage mich gerade bei der Angemessenheit, in welcher Deutlichkeit Grundrechte zu thematisieren sind..
Die Eröffnung des Schutzbereiches lässt sich ja kurz abhaken, aber sollte man dann auch den Eingriff durch den VA thematisieren? Schranken und Schranken-Schranken?

Danke für jede Antwort ;)
Ich weiß nicht genau, was du meinst, aber ganz allgemein würde ich bei der RM-Prüfung eines VAs - natürlich nur, wenn es im SV angelegt ist - Grundrechte wie folgt ansprechen:

I. EGL
II. fRM
III. mRM
1. TB
2. RF
--> Ermessen
--> Grenzen des Ermessens sind u.a. die Grundrechte; (z.B.) Art. 8 I GG könnte hier entgegenstehen
--> in den SB wurde durch das Handeln der Behörde eingegriffen; § X (z.B. § 15 I VersG) ist aber eine taugliche Schranke, fraglich ist also, ob der Eingriff verhältnismäßig ist
--> i.E.: Interessenabwägung

Das Gleiche gilt entsprechend natürlich auch bei einer Begründetheitsprüfung im Rahmen von § 80 V VwGO (Erfolgsaussichten der Hauptsache/AK maßgeblich für die Frage, ob das Suspensiv- oder das Vollzugsinteresse überwiegt --> [obiges Schema einfügen]).

Allgemein gilt aber, dass Grundrechte im Verwaltungsrecht idR nur dann "klassisch" bzw. ausführlich iSv SB/Eingriff/RF zu prüfen sind, wenn es im SV betont wird. Andernfalls (d.h. insbesondere, wenn nur Art. 2 I GG betroffen ist), genügt es, stattdessen im Rahmen des Ermessens allgemein die Verhältnismäßigkeit (als Ermessensschranke) zu thematisieren und dort kurz auf den Eingriff in das Grundrecht zu verweisen.
Antworten