Huhu,
ich bin gerade dabei, die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beim Antrag aus §80 V iVm §80 II 1 Nr.4 zu prüfen, und frage mich gerade bei der Angemessenheit, in welcher Deutlichkeit Grundrechte zu thematisieren sind..
Die Eröffnung des Schutzbereiches lässt sich ja kurz abhaken, aber sollte man dann auch den Eingriff durch den VA thematisieren? Schranken und Schranken-Schranken?
Danke für jede Antwort
Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenheit)
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Re: Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenh
Wenn es angezeigt ist, dann prüft man das.
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Re: Grundrechtsprüfung Verwaltungsrecht (§80 V - Angemessenh
Ich weiß nicht genau, was du meinst, aber ganz allgemein würde ich bei der RM-Prüfung eines VAs - natürlich nur, wenn es im SV angelegt ist - Grundrechte wie folgt ansprechen:Limpi hat geschrieben:Huhu,
ich bin gerade dabei, die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts beim Antrag aus §80 V iVm §80 II 1 Nr.4 zu prüfen, und frage mich gerade bei der Angemessenheit, in welcher Deutlichkeit Grundrechte zu thematisieren sind..
Die Eröffnung des Schutzbereiches lässt sich ja kurz abhaken, aber sollte man dann auch den Eingriff durch den VA thematisieren? Schranken und Schranken-Schranken?
Danke für jede Antwort
I. EGL
II. fRM
III. mRM
1. TB
2. RF
--> Ermessen
--> Grenzen des Ermessens sind u.a. die Grundrechte; (z.B.) Art. 8 I GG könnte hier entgegenstehen
--> in den SB wurde durch das Handeln der Behörde eingegriffen; § X (z.B. § 15 I VersG) ist aber eine taugliche Schranke, fraglich ist also, ob der Eingriff verhältnismäßig ist
--> i.E.: Interessenabwägung
Das Gleiche gilt entsprechend natürlich auch bei einer Begründetheitsprüfung im Rahmen von § 80 V VwGO (Erfolgsaussichten der Hauptsache/AK maßgeblich für die Frage, ob das Suspensiv- oder das Vollzugsinteresse überwiegt --> [obiges Schema einfügen]).
Allgemein gilt aber, dass Grundrechte im Verwaltungsrecht idR nur dann "klassisch" bzw. ausführlich iSv SB/Eingriff/RF zu prüfen sind, wenn es im SV betont wird. Andernfalls (d.h. insbesondere, wenn nur Art. 2 I GG betroffen ist), genügt es, stattdessen im Rahmen des Ermessens allgemein die Verhältnismäßigkeit (als Ermessensschranke) zu thematisieren und dort kurz auf den Eingriff in das Grundrecht zu verweisen.