Öffentliches Recht - Klagehäufung
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Öffentliches Recht - Klagehäufung
Hallo Ihr Lieben,
dies ist mein erster Eintrag und ich muss leider direkt mit einer Frage ankommen. Ich habe ein Problem beim Schema einer Examensklausur. B hat ein Herausgabeverlangen seines Handys und möchte gleichzeitig wissen, ob die Beschlagnahme durch die Polizei sowie die Überprüfung seiner Identität rechtswidrig war. Fraglich ist für mich, ob ich eine Anfechtungsklage gemeinsam mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen kann im Rahmen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO und wo ich den Annexantrag einsetzen muss. Alle restlichen Probleme und Voraussetzungen habe ich bearbeitet.
Im Voraus: Vielen Dank für die Hilfe!!
dies ist mein erster Eintrag und ich muss leider direkt mit einer Frage ankommen. Ich habe ein Problem beim Schema einer Examensklausur. B hat ein Herausgabeverlangen seines Handys und möchte gleichzeitig wissen, ob die Beschlagnahme durch die Polizei sowie die Überprüfung seiner Identität rechtswidrig war. Fraglich ist für mich, ob ich eine Anfechtungsklage gemeinsam mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen kann im Rahmen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO und wo ich den Annexantrag einsetzen muss. Alle restlichen Probleme und Voraussetzungen habe ich bearbeitet.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Sofern die Voraussetzungen des § 44 VwGO gegeben sind, geht das ohne weiteres. Auf die Klageart kommt es nicht an.Quid_pro_quo hat geschrieben:Fraglich ist für mich, ob ich eine Anfechtungsklage gemeinsam mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen kann im Rahmen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO
Vorsicht: Das ist kein Annexantrag. Von einem solchen spricht man z.B. bei § 113 I 2 VwGO (das käme allerdings gut mit Blick auf das Herausgabeverlangen in Betracht).und wo ich den Annexantrag einsetzen muss.
Meistens gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, § 44 VwGO im Gutachten anzusprechen. Man kann z.B. erst einmal die Anfechtungsklage komplett durchprüfen. Dann prüft man die Zulässigkeit der FFK und stellt ganz am Ende fest, dass ein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt. Das wirkt alles immer ein bisschen ungelenk.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
I. Zulässigkeit
II. Objektive Klagehäufung
III. Begründetheit
So wurde es mir beigebracht
II. Objektive Klagehäufung
III. Begründetheit
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Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Dann muss man aber auch dazu sagen, dass man bei der Zulässigkeit und Begründetheit alle Begehren für sich erörtert.
Und mit § 113 I 2 VwGO würde man mit dem Aufbau auch Schwierigkeiten bekommen, falls ein solcher Annexantrag noch zusätzlich zu prüfen ist.
Und mit § 113 I 2 VwGO würde man mit dem Aufbau auch Schwierigkeiten bekommen, falls ein solcher Annexantrag noch zusätzlich zu prüfen ist.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Ja, klar. In einfachen Fällen könnte man eine Zulässigkeitsprüfung für beide Klagen machen, oder aber man macht zwei getrennte Zulässigkeitsprüfungen und schiebt dann den § 44 VwGO vor den Begründetheitsprüfungen dazwischen.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Ok, dann halte ich mal fest, dass es zu einigen Problem führt, alles in einem Gutachten zu prüfen. Haltet Ihr es dann für sinnvoller zwei Gutachten zu erstellen? Also eins mit einer Anfechtungsklage und einem Annexantrag und eins mit mehreren Fortsetzungsfeststellungsklagen und der objektiven Klagehäufung, bei der ich natürlich alle Maßnahmen getrennt, jeweils in der Zulässigkeit und Begründetheit, voneinander prüfe?
Danke für die schnellen Antworten
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Wie ist denn der Fall genau? Hat sich die Beschlagnahmeverfügung schon erledigt? Wenn ja: wie? Hier könnte noch ein Problem liegen. Alleine mit Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer der Beschlagnahme (in BW 6 Monate) erledigt sich die Beschlagnahme nicht zwangsläufig. Wenn sie nicht erledigt ist, ist die AK (Verfügung) statthaft + FBA ( Antrag: 113 I 2) auf Herausgabe des Handys. Hinsichtlich der IDF ist die FFK statthaft. Du kannst jetzt einfach die Klagen ganz normal prüfen. Handel einfach die beiden Zulässigkeitsprüfungen ab, schreib danach was zu 44 VwGO und prüf dann die Begründetheit(en) der Klagen. Wichtig ist nur, dass deutlich wird, dass du § 44 VwGO nicht als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage(n) ansiehst, sondern den irgendwo außerhalb von Zulässigkeit+Begründetheit ansprichst.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Vorliegend ist es so, dass B von der Polizei kontrolliert wird, weil er zu einer ausländischen Gruppe gehört. Diese Gruppe wird dann von der Polizei umzingelt. Es wird sein Rucksack auf Identitätshinweise durchsucht, weil er sich nicht ausweisen kann und will. Weiterhin filmt er die Polizei, welche ihm das Filmen verbietet und ihm, als er weiter filmt, das Handy abnimmt und beschlagnahmt.
Daher war mein Vorschlag alles zusammen zu prüfen. Nur wusste ich dann nicht, wann und wie ich einen FBA einbinden kann.
Nach dem bekannten Schema:
A. Eröffnung Verwaltunsgrechtsweg
Dann die Maßnahmen unter öffentliche rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und die abdrängende Sonderzuweisung subsumieren.
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart nach Begehren des Klägers § 88
Darunter alle Maßnahmen getrennt aufführen und feststellen, ob eine AK oder FFK oder FFK analog einschlägig ist. Die Abgrenzung zwischen FK und FFK analog und eine Abgrenzung zwischen VA und Realakt.
II. Klagebefugnis
III. Vorverfahren
IV. Richtiger Beklagter
V. Frist
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
VIII Zuständiges Gericht
C. Objektive Klagehäufung
D. Begründetheit
Hierbei wieder alle Maßnahmen getrennt voneinander prüfen.
Daher war mein Vorschlag alles zusammen zu prüfen. Nur wusste ich dann nicht, wann und wie ich einen FBA einbinden kann.
Nach dem bekannten Schema:
A. Eröffnung Verwaltunsgrechtsweg
Dann die Maßnahmen unter öffentliche rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und die abdrängende Sonderzuweisung subsumieren.
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart nach Begehren des Klägers § 88
Darunter alle Maßnahmen getrennt aufführen und feststellen, ob eine AK oder FFK oder FFK analog einschlägig ist. Die Abgrenzung zwischen FK und FFK analog und eine Abgrenzung zwischen VA und Realakt.
II. Klagebefugnis
III. Vorverfahren
IV. Richtiger Beklagter
V. Frist
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
VIII Zuständiges Gericht
C. Objektive Klagehäufung
D. Begründetheit
Hierbei wieder alle Maßnahmen getrennt voneinander prüfen.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Sieht gut aus, für mich Unter "statthafte Klageart" könntest Du auch "statthafte Rechtsschutzformen" schreiben (sofern Du überhaupt Überschriften bildest). Hinsichtlich der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen musst Du ggf. natürlich auch nochmal hinsichtlich der Klagen differenzieren, sofern sich da Unterschiede ergeben oder besondere Zulässigkeitsvorraussetzungen verlangt werden.
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Re: Öffentliches Recht - Klagehäufung
Das habe ich gemacht.
Ich komme insgesamt auf 5 VAs und habe diese von den Realakten abgegrenzt und folge dem BVerwG. Das sollte ja nicht groß zu Problemen führen.
Ich komme insgesamt auf 5 VAs und habe diese von den Realakten abgegrenzt und folge dem BVerwG. Das sollte ja nicht groß zu Problemen führen.