Moin,
es scheint ja anscheinend einen Streit darüber zu geben, wie weit der Prüfungsumfang im Rahmen von § 80 V 1 2. Alt VwGO geht, wenn die Begründung schon fehlerhaft ist. Der "weite Prüfumgsunfang" prüft dann noch komplett die materielle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung.
Nun steht im Delfs/Mehmel als Tenorierung wenn man dem weiten Prüfungsumfang folgt:
"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3"
Als Begründung steht dort, dass ja nicht nur die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern umfassend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
Das verstehe ich nun aber nicht wirklich? Wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird, dann wird doch auch automatisch die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt? Der Antragsteller hat doch dann genau das erlangt, was er wollte und zwar vollumfänglich: Der VA wird gegen ihn vorerst nicht vollstreckt.
Ich verstehe diese Unterscheidung zwischen dem Verlangen "Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben" und "wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung" nicht?
Die zweite Frage ist, wenn ich dem engen Prüfungsumfang folgen würde (was meines Erachtens aufgrund der oberen Frage deutlich sinniger erscheint), muss ich Hilfserwägungen anstellen. Wie stellt man das in einer Urteilsklausur aber sinnig dar? Beende ich erst ganz normal mein Urteil bis zur Unterschrift der Richter und fange dann quasi noch einmal an und schreibe das Urteil ab der Stelle weiter, wo es einen Unterschied macht und zwar wieder bis runter zur Unterschrift? Oder bau ich die Hilfserwägungen im Urteil ein ala "Davon abgesehen ist die Anordnung auch materiell rechtswidrig" und prüfe dann quasi normal weiter?
Vielleicht mag mir jemand auf die Sprünge helfen.
Danke,
Ara
Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumfang
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- Ara
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Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumfang
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumf
Die aufschiebende Wirkung tritt in dem Fall, in dem nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird, qua Gesetz (wieder) ein und nicht per Richterspruch. Es bleibt dann ganz einfach bei der Rechtsfolge von 80 I 1 VwGO.
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Re: Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumf
Geht es in dem Fall nicht darum, dass halt nur "diese" Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig war? Die Behörde wird dann doch in der Folge erneut die Sofortige Vollziehung anordnen, nur diesmal mit tauglicher Begründung. Daran dürfte sie aber gehindert sein, wenn man die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tenoriert.
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Re: Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumf
Das wird in der Tat teilweise so vertreten, ist aber nicht überzeugend, weil die Bindungswirkung sich auf das beschränkt, was das Gericht materiell anordnet. Deshalb kann in Wahrheit auch in solchen Fällen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden.
Im Übrigen halte ich die Lösung in diesem Skript für fragwürdig bis falsch. Ich würde empfehlen, immer auch eine Interessenabwägung durchzuführen und dazu Ausführungen zu machen. Überwiegt das Aussetzungsinteresse, ist ohnehin klar, dass die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden muss.
Andernfalls kann man die Frage diskutieren, welche Tenorierung angebracht wäre. Man mag sich dann für das eine oder andere entscheiden. Ich halte es aber in jedem Fall für wenig plausibel, dem Antragsteller einen Teil der Kosten aufzuerlegen, sofern man zu dem Ergebnis kommt, es sei nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben - unvertretbar erscheint mir dieses Ergebnis ohne (zumindest gedankliche) Interessenabwägung.
Im Übrigen halte ich die Lösung in diesem Skript für fragwürdig bis falsch. Ich würde empfehlen, immer auch eine Interessenabwägung durchzuführen und dazu Ausführungen zu machen. Überwiegt das Aussetzungsinteresse, ist ohnehin klar, dass die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden muss.
Andernfalls kann man die Frage diskutieren, welche Tenorierung angebracht wäre. Man mag sich dann für das eine oder andere entscheiden. Ich halte es aber in jedem Fall für wenig plausibel, dem Antragsteller einen Teil der Kosten aufzuerlegen, sofern man zu dem Ergebnis kommt, es sei nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben - unvertretbar erscheint mir dieses Ergebnis ohne (zumindest gedankliche) Interessenabwägung.
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- Ara
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Re: Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumf
Aber warum muss denn die aufschieben Wirkung überhaupt noch in irgendeinem "extra Schritt" wieder angeordnet werden?
Es klingt für mich ja so, als würde im Skript quasi davon gesprochen werden, dass der Antragsteller zwei Interessen verfolgt "Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung" und "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung".
Aber selbst wenn man das so trennen möchte, ist es dem Antragsteller doch relativ egal wie und warum die aufschiebende Wirkung wieder eintritt. Das Argument "Die können dann ja erneut die sofortige Vollziehung anordnen" überzeugt mich auch nicht so wirklich.
Denn wenn sich der unzuverlässige Kläger per Anfechtungsklage dagegen wehrt, dass ihm die Waffenbesitzkarte vom Wasserwerk entzogen wurde, käme doch auch keiner auf die Idee, dass ein Teil der Klage abgewiesen wird und der Kläger 2/3 der Verfahrenskosten zu tragen hat, weil die Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde hätte aberkannt werden können
Es klingt für mich ja so, als würde im Skript quasi davon gesprochen werden, dass der Antragsteller zwei Interessen verfolgt "Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung" und "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung".
Aber selbst wenn man das so trennen möchte, ist es dem Antragsteller doch relativ egal wie und warum die aufschiebende Wirkung wieder eintritt. Das Argument "Die können dann ja erneut die sofortige Vollziehung anordnen" überzeugt mich auch nicht so wirklich.
Denn wenn sich der unzuverlässige Kläger per Anfechtungsklage dagegen wehrt, dass ihm die Waffenbesitzkarte vom Wasserwerk entzogen wurde, käme doch auch keiner auf die Idee, dass ein Teil der Klage abgewiesen wird und der Kläger 2/3 der Verfahrenskosten zu tragen hat, weil die Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde hätte aberkannt werden können
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Fehlerhafte Begründung sofortige Vollziehung Prüfungsumf
Die Streitfrage, ob bei bloß formellen Mängeln der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder bloß die Vollziehungsanordnung aufgehoben wird, ist klassisch und kann in jedem Lehrbuch nachgelesen werden.
Allein die Ansicht im Skript, die Lösung über die Aufhebung der Vollziehungsanordnung führe zu einem teilweise Unterliegen, ist ungewöhnlich und auch äußerst fernliegend. Ich habe sie so noch nicht gehört.
Klar ist aber, dass es einer gerichtlichen Handlung bedarf, um wieder zur aufschiebenden Wirkung zu gelangen. Denn auch die formell rechtswidrige Vollziehungsanordnung ist wirksam und beseitigt daher erst einmal die Wirkung von § 80 I 1 VwGO.
Allein die Ansicht im Skript, die Lösung über die Aufhebung der Vollziehungsanordnung führe zu einem teilweise Unterliegen, ist ungewöhnlich und auch äußerst fernliegend. Ich habe sie so noch nicht gehört.
Klar ist aber, dass es einer gerichtlichen Handlung bedarf, um wieder zur aufschiebenden Wirkung zu gelangen. Denn auch die formell rechtswidrige Vollziehungsanordnung ist wirksam und beseitigt daher erst einmal die Wirkung von § 80 I 1 VwGO.
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