Mehrheitsarten & Absolute Mehrheitswahl

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Kaubonbon
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Mehrheitsarten & Absolute Mehrheitswahl

Beitrag von Kaubonbon »

Hello,

ich habe eine Frage zu den Mehrheitsarten und den Begriff "absolute Mehrheitswahl". Ich habe mir mit Rolf Schmidt, Gröpl und dem Internet folgende Differenzierung herausgearbeitet:
  • Relative Mehrheit - Mehrheit abgegebener Stimmen.
    Einfache Mehrheit - 50%+1 abgegebener Stimmen.
    Absolute Mehrheit - 50%+1 möglicher Stimmen.

Der Begriff „relative Mehrheitswahl“ leuchtet somit ein, da es hier nur darauf ankommt, wer die meisten Stimmen hat. Aber bei der absoluten Mehrheit kommt es gerade nicht auf die abgegebenen Stimmen, sondern eine vorgegebene Bezugsgröße an (z.B. die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages). Ich zitiere Gröpl:
  • „Bei folgenreichen Entscheidungen ist zumeist bestimmt, dass die (einfache oder qualifizierte) Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht ausreicht. Erforderlich ist stattdessen die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder eines anderen Gremiums (sog. Mitgliedermehrheit oder absolute Mehrheit […] losgelöst von der Zahl der Abstimmenden und stattdessen bezogen auf das gesamte Gremium […]).“

Nun wird in Bezug auf das Wahlsystem aber folgendes geschrieben:
  • Rolf Schmidt: „Als gewählt gilt […] wer über 50% der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheitswahl).“
    Gröpl: „Für die absolute Mehrheit ist hingegen erforderlich, dass ein Wahlbewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erringt.“

Entspricht das aber nicht eher dem Begriff der "einfachen Mehrheit"? Wieso heißt es nun "absolutes Mehrwahlsystem"? #-o #-o
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Ara
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Re: Mehrheitsarten & Absolute Mehrheitswahl

Beitrag von Ara »

"Absolute Mehrheitswahl" bedeutet nicht, dass eine "absolute Mehrheit" verlangt wird. Es gibt nur "absolute Mehrheitswahl" und "relative Mehrheitswahl". Unter Ersteres versteht man sowohl die einfache Mehrheit als auch die absolute Mehrheit. Es fehlt quasi der Begriff "einfache Mehrheitswahl" im Sprachgebrauch (zumindest ist es unüblich).

Daher wohl deine Verwirrung.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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