Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Limpi
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Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

Beitrag von Limpi »

Hey,
ich beschäftige mich gerade mit der Frage, inwiefern man durch ein letztinstanzliches Urteil, welches lediglich feststellende Wirkung (ursprünglicher und abgeschlossener Verwaltungsakt war rechtmäßig) hat, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein kann..

Es hat ja keine gestaltende Wirkung und würde deswegen nicht bewirken, dass derjenige "noch" betroffen ist.

Und es bringt ja auch keine spürbaren Rechtsfolgen mit sich, um die Unmittelbarkeit zu bejahen. Es wird nur festgestellt, dass der abgeschlossene Verwaltungsakt rechtmäßig war. Das bringt doch keine Rechtsfolgen mit sich?

Danke für jeden Gedanken :)
Tobias__21
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Re: Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

Beitrag von Tobias__21 »

Selbst betroffen ist er als Partei des Rechtsstreits, gegenwärtig auch. Er hat i.d.R. ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des erledigten VA (Wiederholungsgefahr, rechtliche oder faktische Nachwirkungen, usw.). Wenn das Feststellungsurteil nun sagt, der VA war in Ordnung, ist er durch das Urteil auch betroffen. Ob man das jetzt unter "schon betroffen" oder "noch betroffen" (VA) fasst, hängt wohl davon ab auf was man genau abstellt. Ich würde sagen er ist durch das Urteil "schon betroffen", durch den VA, den er ja in der UrteilsVB rügen kann, "noch betroffen".

Unmittelbar betroffen ist er auch, da das Urteil keinen weiteren Vollzugsakt mehr benötigt. Und auch Feststellungsurteile bringen Rechtsfolgen mit sich (darauf kommt es hier aber gar nicht an). Liegt Dein Problem vielleicht da, dass man Feststellungsurteile nicht vollstrecken kann? Eine Rechtswirkung geht aber trotzdem von dem Feststellungsurteil aus. Entscheidend dürfte aber hier sein, dass durch das Feststellungsurteil eine etwaige Grundrechtsverletzung perpetuiert wird und der Beschwerdeführer dadurch (in gewissen Fällen nur faktisch) belastet ist. Das ist aber auch ausreichend, da ein effektiver verfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz möglich sein muss. Wenn das Feststellungsurteil sagt, dass der VA rechtmäßig war, heisst das ja auch gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt war.

PS: Bei Urteilsverfassungsbeschwerden musst Du bei diesen Prüfungspunkten kein großes Faß aufmachen.
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