Hey,
ich habe mal eine Frage zur Geeignetheit bei der Einzelfallanwendung eines Gesetzes (im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde).
Diese liegt ja dann vor, wenn der legitime Zweck zumindest gefördert werden kann.
Ich frage mich gerade, wie weit man das fassen kann.
Wäre das Mittel auch schon geeignet, wenn es räumlich total verfehlt wäre? Also wenn zum Beispiel die Polizei zwecks Gefahrenabwehr nicht, wie von der EGL vorgesehen, an den Grenzen Personenkontrollen vornimmt, sondern zum Beispiel in der Innenstadt? Theoretisch könnte der legitime Zweck ja dadurch erreicht werden..
Geeignetheit?
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Re: Geeignetheit?
Das ist keine Frage der Geeignetheit.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Geeignetheit?
Kann es sein, dass das ganz außer Frage steht? Sonst wäre ja das BVerfG eine Superrevisionsinstanz, wenn man die Voraussetzungen der EGL prüfen würde, richtig?