Entscheidungsspielraum bei Kosten einer Maßnahme?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Entscheidungsspielraum bei Kosten einer Maßnahme?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Kosten zB einer Abschleppmaßnahme gehören ja nicht zu den Kosten im Sinne von § 80 VwGO (jedenfalls laut Kopp/Schenke u.a.), da sie nicht nach festgelegten Sätzen abgerechnet werden.

Theoretisch steht einer Behörde doch aber zu nach ihrer GebO abzurechnen wenn der Fall dort aufgelistet ist, oder nicht? Ein Grundsatz, wonach stets das günstigste zu nehmen ist, ist mir jedenfalls nicht bekannt. :-k

Wenn also eine GebO eines Bundeslandes sagt, dass für die und die Maßnahme 200 Euro zu erheben sind, tatsächlich aber nur 150 Euro in dem konkreten Fall angefallen sind: hat die Behörde dann einen Entscheidungsspielraum wonach sie geht? Eigentlich kann das ja nicht sein, aber mich irritiert, warum dann zB - wenn eine GebO bestimmte Maßnahmen explizit umfassen - die Behörde doch die tatsächlichen Kosten geltend machen kann, was sie idR ja durch einen Kostenbescheid tut?

Der einzige Unterschied der mir spontan einfällt: die aufschiebende Wirkung würde bei einem Kostenbescheid bestehen bleiben, bei einem Gebührenbescheid nicht. Aber ansonsten hat es doch für die Behörde keine (negative) Auswirkung. Sofern es teurer wird als die GebO für die Maßnahme vorsieht macht dann ein Abstellen auf die tatsächlichen Kosten natürlich Sinn. Ich kann mir aber gerade nicht vorstellen, dass eine Behörde - je nachdem wie teuer es wird - jedesmal flexibel entscheiden darf, ob sie über ihre GebO deckeln weil es darüber mehr gibt als ggf tatsächlich angefallen ist und es demnach pauschal abrechnen oder - wenn es weit teurer wurde - dann sagt, dass sie die tatsächlichen Kosten eintreiben. Das kann ja irgendwie nicht sein, dass wäre ja eine totale Ungleichbehandlung der Bürger?! :-s
Antworten