Wer weiß?Tobias__21 hat geschrieben:Sitzen wir schon zur mündlichen Prüfung?
Ist die Eingriffsintensität denn höher? Unterscheiden sich (daktyloskopische) Fingerabdrücke so sehr vom sog. "genetischen Fingerabdruck"?Tobias__21 hat geschrieben:Ich würde sagen, weil die Eingriffsintentsität natürlich eine ganz andere ist. Bei 81b geht es ja nur um äußerliche körperliche Beschaffenheiten des Beschuldigten.
Und sind (bspw.) Lichtbilder der Genitalien, die bei Sexualstraftätern in Betracht kommen können, wirklich von geringer Eingriffsintensität als die Erfassung nicht-kodierender Abschnitte des Erbguts?
(Das ist m.E. durchaus bedeutsam für die Frage, ob die Anforderungen, die § 81g StPO stellt, notwendig und verfassungsrechtlich geboten sind oder nur auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhen.)
Darüber kann man streiten - unstreitig sind aber die Anforderungen deutlich niedriger.Tobias__21 hat geschrieben:Außerdem geht der 81b auch nicht bei jeder popligen Straftat.
Ist § 81g StPO nicht in gleicher Weise - materiell gesehen - Polizeirecht? Es geht dabei ja ausdrücklich nicht um die Verwendung des Identifizierungsmusters für das anhängige Ermittlungs-/Strafverfahren. (Im Gegenteil: es wird vertreten, dass auf dieser Grundlage erhobene Daten gerade nicht für das anhängige Verfahren verwendet werden dürfen.)Tobias__21 hat geschrieben:Wir sprechen über Alt. 1, oder? Der Erkennungsdienst wäre ja Polizeirecht.