Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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thh
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Sitzen wir schon zur mündlichen Prüfung? ;)
Wer weiß? ;-)
Tobias__21 hat geschrieben:Ich würde sagen, weil die Eingriffsintentsität natürlich eine ganz andere ist. Bei 81b geht es ja nur um äußerliche körperliche Beschaffenheiten des Beschuldigten.
Ist die Eingriffsintensität denn höher? Unterscheiden sich (daktyloskopische) Fingerabdrücke so sehr vom sog. "genetischen Fingerabdruck"?

Und sind (bspw.) Lichtbilder der Genitalien, die bei Sexualstraftätern in Betracht kommen können, wirklich von geringer Eingriffsintensität als die Erfassung nicht-kodierender Abschnitte des Erbguts?

(Das ist m.E. durchaus bedeutsam für die Frage, ob die Anforderungen, die § 81g StPO stellt, notwendig und verfassungsrechtlich geboten sind oder nur auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhen.)
Tobias__21 hat geschrieben:Außerdem geht der 81b auch nicht bei jeder popligen Straftat.
Darüber kann man streiten - unstreitig sind aber die Anforderungen deutlich niedriger.
Tobias__21 hat geschrieben:Wir sprechen über Alt. 1, oder? Der Erkennungsdienst wäre ja Polizeirecht.
Ist § 81g StPO nicht in gleicher Weise - materiell gesehen - Polizeirecht? Es geht dabei ja ausdrücklich nicht um die Verwendung des Identifizierungsmusters für das anhängige Ermittlungs-/Strafverfahren. (Im Gegenteil: es wird vertreten, dass auf dieser Grundlage erhobene Daten gerade nicht für das anhängige Verfahren verwendet werden dürfen.)
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Ohne in den Kommentar geschaut zu haben, das wäre ja Beschiss:

Der 81g geht mE. definitiv weiter. Wenn dem Körper etwas entnommen wird, ist das per se schon eine andere Hausnummer, als wenn lediglich äußere Merkmale bestimmt werden. Selbst wenn Genitalien fotografiert werden. Das mag das Schamgefühl verletzten, mehr aber auch nicht. Aber wenn erstmal die DNA beim Staat ist, wiegt dieser Eingriff schwerer. Auch wenn es klare gesetzliche Regelungen gibt, wie und wozu die DNA verwendet werden darf und was ausgelesen wird. Von DNA hatten wir es glaube ich schon Mal. Ich habe dann angesprochen, dass ja da schon eine Missbrauchsgefahr besteht und man ja auch andere Sachen auslesen könnte. Da wurde wieder mit Verschwörungstheorien und Alu Hut angefangen :) Ich sähe jedenfalls lieber meine Fingerabdrücke beim Staat, als meine DNA :) 81g würde ich auch für verfassungswidrig halten, hätte man nicht die Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung drin. Obwohl das BVerfG dann wohl sagen würde: Legt ihn eben verfassungskonform aus. Wahrscheinlich bräuchte man die Beschränkung gar nicht im Wortlaut, solange er verfasssungskonform ausgelegt und angewandt wird.


81g hat sicher auch eine gefahrenabwehrrechtliche Dimension, habe ich ja auch schon angesprochen, der 81b Alt. 2 ist aber originäres Polizeirecht. Aber auch darüber wird man sicher streiten können, welcher von beiden nun "mehr" Polizeirecht ist.
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