1. Ist Art. 2 Abs. 1 bereits dann subsidiär (und somit nicht mehr zu prüfen) sofern ein spezielleres Grundrecht in seinem Schutzbereich eröffnet ist, aber in dessen Schutzbereich nicht eingegriffen wurde?
2. Und wie verhält es sich im folgenden Fall, in dem der sachliche Schutzbereich zwar eröffnet ist, der personelle Schutzbereich hingegen jedoch verneint werden muss. Ist in einer solchen Konstellation der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 eröffnet?
Danke schonmal.
LG David
Subsidarität des Art. 2 Abs. 1
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Re: Subsidarität des Art. 2 Abs. 1
Grds ja. Sobald der sachliche Schutzbereich eines speziellen Grundrechts eröffnet ist, wird Art 2 I GG verdrängt. Etwas anderes gilt lediglich bei Art 12 I GG, wenn man eine berufsregelnde Tendenz verlangt. Dann kann auf Art 2 I GG zurückgegriffen werden, wenn sie fehlt.DavidSchabany hat geschrieben:1. Ist Art. 2 Abs. 1 bereits dann subsidiär (und somit nicht mehr zu prüfen) sofern ein spezielleres Grundrecht in seinem Schutzbereich eröffnet ist, aber in dessen Schutzbereich nicht eingegriffen wurde?
Nach ganz hM ja. Beispiel: Ein russischer Staatsangehöriger (mit Niederlassungserlaubnis) möchte in Deutschland einem Beruf nachgehen. Grundrechtlich wird er nicht durch Art 12 I GG, sondern "nur" durch Art 2 I GG geschützt.2. Und wie verhält es sich im folgenden Fall, in dem der sachliche Schutzbereich zwar eröffnet ist, der personelle Schutzbereich hingegen jedoch verneint werden muss. Ist in einer solchen Konstellation der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 eröffnet?
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