Unterschied unmittelbare Anwendbarkeit/unmittelbare Wirkung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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ClausKellermann
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Unterschied unmittelbare Anwendbarkeit/unmittelbare Wirkung

Beitrag von ClausKellermann »

Hallo,

mir ist als Neuling bezüglich des Europarechts aus der Vorlesung nicht klar geworden, ob zwischen der unmittelbaren Anwendbarkeit und der unmittelbaren Wirkung von europäischen Normen ein Unterschied besteht. In der Vorlesung wurden beide Begriffe verwendet, ohne dass ein Unterschied erklärt worden wäre. Der Begriff der unmittelbaren Wirkung fiel aber vornehmlich im Zusammenhang mit Richtlinien. In der Literatur die ich kurz durchgesehen habe, wird teils nur der eine Begriff, teils beide, manchmal synonym, manchmal auch nicht verwendet. Die Erklärung eines Unterschiedes habe ich nicht gefunden. Daher bin ich gerade ziemlich verwirrt. Kann mir jemand den Unterschied erklären, falls es denn überhaupt einen gibt?
Honigkuchenpferd
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Re: Unterschied unmittelbare Anwendbarkeit/unmittelbare Wirk

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das geht leider auch wirklich immer wieder durcheinander. Mit unmittelbarer Wirkung ist in der Regel gemeint, dass Vorschriften nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Verordnungen gelten nach Art 288 II AEUV unmittelbar, während Richtlinien nach Art 288 III AEUV nur ausnahmsweise eine entsprechende Wirkung haben (nämlich wenn sie nicht oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden sind).

Unmittelbare Anwendbarkeit meint im Allgemeinen etwas anderes: Es geht darum, dass die Vorschrift für sich betrachtet überhaupt einen ohne weiteres umsetzbaren bzw anwendbaren Rechtsinhalt hat, also nicht zwingend auf weitere Akte der Konkretisierung (zB politischer Natur) angewiesen ist.

So stellte sich etwa anfangs die Frage, ob die Grundfreiheiten unmittelbar anwendbar sind oder ob man erst weitere Normen hätte erlassen müssen, um sie - in ihrer doch sehr allgemeinen, an Grundrechte erinnernden Gestalt - handhabbar zu machen.

Leider werden beide Aspekte häufig miteinander vermengt. Es kann daher sein, dass auch in Bezug auf Richtlinien von (fehlender) unmittelbarer Anwendbarkeit gesprochen wird und damit gemeint ist, dass sie eben der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Außerdem ähneln sich die zugrunde liegenden Rechtsfragen natürlich auch zu einem gewissen Grad.
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ClausKellermann
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Re: Unterschied unmittelbare Anwendbarkeit/unmittelbare Wirk

Beitrag von ClausKellermann »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Mit unmittelbarer Wirkung ist in der Regel gemeint, dass Vorschriften nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Wie grenzt sich das dann zur unmittelbaren Geltung ab? Ich hatte das so verstanden, dass die fehlende Umsetzungsbedürftigkeit (für das Völkerrecht wurde von Transformation oder Adaption ein Vergleich gezogen) als unmittelbare Geltung definiert ist.

Vielleicht bin ich auch einfach nur schwer von Begriff ::oops:
Honigkuchenpferd
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Re: Unterschied unmittelbare Anwendbarkeit/unmittelbare Wirk

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Unmittelbare Geltung/Wirkung werden in der Regel als Synonyme verwendet.

Der wesentliche Unterschied besteht nur zur unmittelbaren Anwendbarkeit.
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